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AG Köln: Gängigste Beschriftung des Bestell-Buttons mit „Kaufen“ abmahnbar?

Auf Grund einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Köln wird es wohl in nächster Zeit wieder zu zahlreichen Abmahnungen kommen. Mit Urteil vom 28.4.2014 (AZ: 142 C 354/13) hat das Gericht entschieden, dass für die Beschriftung einer Schaltfläche, durch deren Betätigung ein Kaufvertrag zustande kommen soll, die Formulierung „Kaufen“ nicht genügt. Damit erklärt es die wohl gängigste Bezeichnung des im Online-Handel üblichen „Bestell-Buttons“ für rechtswidrig. Es ist davon auszugehen, dass zahlreiche Shop-Betreiber und ihre Anwälte diese Entscheidung nutzen werden, um Konkurrenten kostenpflichtig abzumahnen. Es bleibt zu hoffen, dass das Urteil keine Schule macht und in der nächsten Instanz aufgehoben wird.

Hintergrund – Inkrafttreten der „Button-Lösung“ in Deutschland am 1.8.2012

Bereits am 1.8.2012 traten Teile der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) – die spätestens seit dem 13.6.2014 in aller Munde ist – in Deutschland in Kraft. Das betraf vor allem die sog. „Button-Lösung“. Danach sind Online-Händler verpflichtet, Schaltflächen, deren Betätigung zum Vertragsschluss führen soll (z.B. der „Bestell-Button“ wie er in den meisten Webshops eingesetzt wird), auf bestimmte Art und Weise zu beschriften. Dem Verbraucher soll dadurch klar vor Augen geführt werden, dass er sich durch das Anklicken vertraglich verpflichtet, ein vereinbartes Entgelt zu zahlen. Wird das aus der Benennung des Buttons nicht ausreichend deutlich, ist der Vertrag unwirksam und der Käufer nicht zur Zahlung verpflichtet.

Beschriftung des „Bestell-Buttons“

Das Gesetz nennt als zulässige Beschriftung beispielhaft „zahlungspflichtig bestellen“. In den Gesetzesbegründungen werden daneben die Formulierungen „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“ aufgelistet. Unter den Online-Händlern hat sich die Bezeichnung „kaufen“ durchgesetzt. Nach dem Urteil des AG Köln, könnten all jene Händler, die sich diesem Trend angeschlossen haben, nun abmahngefährdet sein.

Der Fall – Erst Anruf, dann Bestell-E-Mail

Bei dem Sachverhalt, über den das AG Köln zu entscheiden hatte, handelte es sich allerdings nicht um die typische Kaufsituation in einem Webshop. Es war vielmehr so, dass der potenzielle Käufer, der zuvor seine Kontaktdaten auf bestimmten Internetseiten zu diesem Zweck hinterlegt hatte, vom Unternehmer angerufen wurde. Innerhalb dieses Telefonats informierte der Händler über das Produkt, den Preis und weitere Vertragsmodalitäten. Erklärte der Kunden dann, Interesse am Kauf zu haben, wurde ihm eine E-Mail zugesendet. Diese enthielt noch einmal die Vertragsinformationen sowie einen Link mit der Beschriftung „Zum Bestellen und Kaufen nur noch eine Bestellmail. Klicken Sie hierzu auf den folgenden Link.“ Betätigte der Kunde diesen Link, kam – zumindest nach Vorstellung des Verkäufers – ein Kaufvertrag zustande, der den Verbraucher zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtete.

Die Entscheidung – „Kaufen“ alleine genügt nicht

Dem widersprach nun das AG Köln. Nach Ansicht der Richter erfüllte die genannte Link-Bezeichnung die gesetzlichen Anforderungen nicht. Die rechtliche Konsequenz ist, dass ein Vertrag nicht wirksam zustande gekommen und der Verbraucher deshalb auch nicht zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist.

Das Gericht ist der Auffassung, dass eine zulässige Benennung der Schaltfläche zwei Bestandteile aufweisen muss: Zum einen die nähere Bezeichnung der abzugebenden Willenserklärung (z.B. „bestellen, „kaufen“, etc.), zum anderen einen Zusatz, der den Rechtsbindungswillen bzw. die Kostenpflichtigkeit des Angebots eindeutig vermittelt (z.B. „kostenpflichtig“, „zahlungspflichtig“, „bindend“ oder „zu diesem Preis“). Der Link, den der Händler verwendete, beinhaltete nur die genauere Bezeichnung der abzugebenden Willenserklärung. Ihm fehlte der Zusatz, der die Rechtsverbindlichkeit zum Ausdruck bringt.

Konsequenter Weise stuften die Richter den Link als rechtswidrig ein und verneinten das Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages.

Konsequenzen – Umbenennung des „Bestell-Buttons“ erforderlich?

Sollte die Entscheidung Bestand haben und auf die typische Situation beim Online-Shopping, nämlich den Vertragsschluss per „Bestell-Button“, übertragen werden, müssten unzählige Händler ihren Bestellprozess überarbeiten und den Button umbenennen. Die sicherste Beschriftung dürfte dabei die im Gesetz ausdrücklich genannte sein: „zahlungspflichtig bestellen“.

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