Site icon Blog für den Onlinehandel

Stress am Freitag den 13.? Nicht mit uns!

Der 13.6.2014 rückt näher, die Ziellinie ist in Sicht. Das neue Verbraucherrecht steht kurz bevor und mit ihm zahlreiche Änderungen, die Umstellungen auf der Shop-Seite erforderlich machen. Aber nicht nur die neue Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular muss auf der Web-Seite um 0:00 Uhr eingefügt werden, vorzunehmen sind auch andere Anpassungen. Dabei ist es beruhigend zu wissen, dass nicht alles in der Nacht umgesetzt werden muss, sondern einiges bereits vorher erledigt werden kann. Was Online-Händler neben den neuen Pflichtinformationen und dem neuen Widerrufsrecht noch alles zu beachten haben und welcher Handlungsbedarf auf sie zukommt, zeigt der finale Beitrag unserer Blog-Reihe.

Neben dem Recht zum Widerruf, was Verbrauchern gegenüber Unternehmern im Fernabsatz zusteht, also insbesondere im Warenversandhandel über das Internet, und den neuen Pflichtinformationen, die auf der Shop-Seite einzufügen sind, treten am 13.6.2014 weitere Änderungen in Kraft, die eine Anpassung im Online-Shop erforderlich machen.

Kostengünstige Service-Hotline wird Pflicht

Zwangsweise Einrichtung eines Geschäftsanschlusses

Mit der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) treten einige Änderungen bzgl. des geschäftlichen Telefonanschlusses in Kraft. Die bedeutendste dürfte wohl die sein, dass Sie als Unternehmer einen solchen überhaupt zur Verfügung stellen müssen. Was zwar bereits heute zum Standard gehört, war bisher – aus rechtlicher Sicht – reiner Kunden-Service. Ab dem 13.6.2014 wird dieser zur gesetzlichen Pflicht. Die entsprechende Nummer müssen Sie – zumindest im Impressum – angeben.

Mehrwertdienste-Nummern nur noch in Ausnahmefällen möglich

Darüber hinaus wird es auch rechtliche Beschränkungen geben, in welcher Höhe Sie Gebühren für eine telefonische Kontaktaufnahme von Ihren Kunden verlangen dürfen. In bestimmten Fällen wird es nicht mehr möglich sein, für die Abwicklung von Kundenanfragen Mehrwertdienste-Nummern einzusetzen. Was sich bei vielen Unternehmern zurzeit großer Beliebtheit erfreut wird ab dem Stichtag verboten. Über den Einsatz von Mehrwertdienste-Nummern konnten sich Händler eine zusätzliche Einnahmequelle generieren oder Kunden sogar von Anrufen „wegen Kleinigkeiten“ abhalten. Das spart Geld und vor allem Aufwand.

Dieser Praxis schiebt der Gesetzgeber nun aber einen Riegel vor. In den festgelegten Fällen sollen Verbraucher gerade nicht vom Griff zum Telefonhörer abgehalten werden. Deshalb dürfen Unternehmer nur Kosten in der Höhe verlangen, wie sie für die reine Nutzung des Telekommunikationsmittels anfallen. Gewinne, die darüber hinausgehen, sind unzulässig. Betroffen sind von der Regelung Anfragen und Erklärungen, die im Zusammenhang mit einem zwischen Ihnen und dem Anrufer geschlossenen Vertrag stehen, also Fragen zu der Beschaffenheit des erworbenen Produktes, zu Zahlungs- und Versandmodalitäten und der Rückabwicklung, oder Erklärungen wie dem Widerruf, dem Rücktritt, der Mängelanzeige oder dem Nacherfüllungsverlangen.

Anruf muss nicht gänzlich kostenlos sein

Dass die Gebühren nach der Rechtsänderung beschränkt werden hat jedoch nicht zur Folge, dass Sie eine kostenlose Kundenhotline einrichten müssen. Die einzige Einschränkung besteht darin, dass Sie keine zusätzlichen Einnahmen generieren dürfen. Deshalb sollte auch künftig die Nutzung folgender Nummern rechtmäßig sein:

Daneben dürfen Mehrwertdienste-Nummern auch weiterhin für Anrufe verwendet werden, bei denen sich ein potenzieller Käufer zunächst allgemein über das Angebot informieren oder die Waren telefonisch bestellen will. Hier besteht noch kein Vertrag zwischen Ihnen und dem Anrufer, weshalb die rechtliche Beschränkung nicht greift. Möchten Sie für diese Fälle eine kostenpflichtige Nummer verwenden, müssten Sie allerdings zwei verschieden Leitungen vorhalten und die Kunden, die die „falsche Nummer“ gewählt haben, an die jeweils andere verweisen. Beides dürfte aus Kosten- und Servicegesichtspunkten wohl problematisch sein.

Zahlartgebühren

Ebenfalls beschränkt wird die Höhe der Gebühren, die Sie für die Nutzung bestimmter Zahlarten erheben dürfen (z.B. bei PayPal- oder Kreditkartenzahlungen). Zum einen können Sie derartige Zusatzzahlungen ab dem 13.6.2014 nur noch dann verlangen, wenn Sie neben den kostenpflichtigen Bezahlmethoden auch mindestens eine unentgeltlich anbieten. Zum anderen dürfen nur noch die Kosten auf den Verbraucher umgelegt werden, die auch bei Ihnen durch die Nutzung der Zahlmethode entstehen.

Über Gebühren werden Bezahlmethoden attraktiv, bzw. unattraktiv gemacht. Für risikoreiche oder kostenintensive Zahlarten werden entsprechend höhere Gebühren verlangt, um den Kunden zu „animieren“, die vom Händler bevorzugten Zahlsysteme zu nutzen. Der Gesetzgeber möchte dem Verbraucher die Wahlfreiheit aber erhalten und vermeiden, dass sich Shop-Betreiber eine zusätzliche Einnahmequelle schaffen.

Nebenleistungen

Weitere neue Vorgaben ergeben sich für Sie, wenn Sie zusätzlich zu Ihren eigentlichen Waren auch Dienstleistungen anbieten, die mit diesen in Zusammenhang stehen, z.B. den Aufbau der angebotenen Möbel oder die Installation der verkauften Lichtanlagen, Geräteversicherungen beim Verkauf elektronischer Geräte, usw. Wollen Sie diese sog. „Nebenleistungen“ künftig wirksam mit Ihren Kunden vereinbaren, dürfen Sie die entsprechenden Felder im Bestellverlauf nicht schon vorankreuzen. Vielmehr soll der Verbraucher gezwungen sein, den Haken zu setzen, wenn er an der Zusatzleistung interessiert ist.

Sollten Sie derzeit also Nebenleistungen mittels Opt-Out-Verfahren vereinbaren, müssen Sie Ihren Bestellablauf spätestens am 13.6.2014 in ein Opt-In-System umwandeln. Andernfalls kann der Käufer von Ihnen zwar den bestellten Artikel – natürlich gegen Zahlung des Kaufpreises – fordern, ist aber darüber hinaus nicht verpflichtet, auch die Dienstleistung in Anspruch zunehmen und zu bezahlen.

AGB

Einige Änderungen wirken sich auch auf Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus und machen eine Anpassung erforderlich.

Streichung der 40-Euro-Klausel

So ist es beispielsweise nicht länger notwendig, dass Sie die Übernahme von Rücksendekosten mit Ihren Kunden vereinbaren. Künftig wird nämlich der Verbraucher gesetzlich verpflichtet, diese Kosten zu tragen. Sie müssen Ihn zwar darüber informieren, eine vertragliche Vereinbarung ist aber überflüssig. Hinzukommt, dass diese Zahlungspflicht nicht mehr an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Das hat zur Folge, dass nicht nur die Kosten für die Rücksendung von Waren bis zu einem Wert von 40,- Euro vom Käufer bezahlt werden müssen, sondern sogar der Rücktransport von Speditionsgütern.

Die – viel umstrittene – 40-Euro-Klausel in den Unternehmer-AGB kann daher ab dem Stichtag gestrichen werden. Das sollte sie auch, denn andernfalls könnten Online-Händler ihre eigenen Rechte schmälern. Bleibt sie auch nach dem 13.6.2014 in den AGB enthalten, könnte der Eindruck entstehen, dass Ihr Kunde weiterhin nur die Rücksendekosten für Waren mit einem Wert bis 40 Euro trägt und Sie die Kosten für alle anderen Artikel übernehmen. Eine derartige vertragliche Vereinbarung ist auch nach der Gesetzesänderung möglich, wohl aber nur selten wirklich gewollt. Wer also die Rücksendekosten für sämtliche Waren seinen Kunden auferlegen will, muss die Floskel am 13.6.2014 streichen.

Streichung des Vorbehalts der Ersatzlieferung

Ebenfalls zu streichen ist die Klausel, die den Verbraucher darüber informiert, dass sich der Unternehmer die Lieferung einer Ersatzware vorbehält, sollte das eigentlich bestellte Produkt nicht mehr verfügbar sein. Derzeit wird Ihnen dieses Recht gesetzlich eingeräumt. Sie können ein in Qualität und Preis vergleichbares Produkt statt des eigentlich bestellten an den Käufer übermitteln, sofern Sie ihn darüber informiert haben. Durch die Gesetzesänderung wird Ihnen dieses Recht allerdings genommen. Liefern Sie ab dem 13.6.2014 nicht mehr den tatsächlich bestellten Artikel sondern eine Ersatzware, ist Ihr Kunde weder verpflichtet, diese anzunehmen, noch muss er den Kaufpreis zahlen, wenn er die Ware behält.

Eine AGB-Klausel, die nach dem 13.6.2014 über ein derartiges Recht informiert, ist als „irreführend“ einzustufen und deshalb wettbewerbswidrig. Denn Verbraucher könnten den Eindruck gewinnen, dass sie auch weiterhin verpflichtet sind, diese Ersatzlieferung anzunehmen und zu bezahlen. Konkurrenten können ein derartiges Verhalten abmahnen.

Inhaltliche Entsprechung von AGB und anderen Informationen

Künftig müssen Sie auch darauf achten, dass die Angaben, die Sie innerhalb Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen machen, mit denen übereinstimmen, die sich sonst noch auf Ihrer Shop-Seite befinden. Denn sämtliche Pflichtangaben – auch die vorvertraglichen – werden Bestandteil des letztlich geschlossenen Vertrages. Weichen sie inhaltlich voneinander ab, führt das zu widersprüchlichen Vereinbarungen. Solche gehen stets zu Lasten der Unternehmer, was dazu führt, dass Pflichtinformationen als nicht erteilt, oder notwendige Vereinbarung als nicht getroffen angesehen werden. Das wird für Sie insbesondere dann „teuer“, wenn für die Geltendmachung von Gebühren die Belehrung über die Zahlungspflicht vom Gesetz zwingend vorausgesetzt wird (so z.B. beim Wertersatz oder den Rücksendekosten im Widerrufsfall).

Vertragsbestätigung

Was zwar neu klingt, aber nicht neu ist, ist die Pflicht zur „Vertragsbestätigung“. Sie als Unternehmer sind gezwungen, Ihren Kunden den Inhalt des Vertrages zu übermitteln. Das müssen Sie aber auch schon nach aktueller Rechtslage in Form der „nachvertraglichen Informationspflichten“. Was Sie in diesem Bereich also bis zum 13.6.2014 „nur noch“ beachten müssen, ist, dass Sie die neu erforderlichen Pflichtinformationen (mehr dazu in Beitrag Nr. 2 „Erweiterung der gesetzlichen Pflichtangaben“) in die Vertragsbestätigung einfügen.

Preisauszeichnung

Erleichterungen ergeben sich für Sie bei der Preisauszeichnung Ihrer Produkte.

Bei der Produktwerbung

Innerhalb der Werbung für Artikel, die Sie ausschließlich über einen Online-Shop und nicht zusätzlich auch in einem stationären Ladengeschäft vertreiben, sind Sie nicht länger verpflichtet, einen Hinweis anzubringen, dass der angegebene Preis auch die Umsatzsteuer und weitere Bestandteile enthält. Zwar müssen Sie auch weiterhin beides in den Endpreis einrechnen, darüber müssen Sie aber nicht mehr informieren. Die Angabe kann deshalb ab dem 13.6.2014 „19,99 EUR“ lauten und nicht mehr „19,99 EUR inkl. MwSt.“.

Bei den konkreten Angeboten

Nach der Neuformulierung der zugrunde liegenden Norm entfällt künftig wohl auch die Pflicht, eine Berechnungsgrundlage (z.B. eine Tabelle oder eine unkomplizierte Formel) auf Ihren Angebotsseiten anzugeben, sollte es nicht möglich sein, Versandkosten im Vorfeld zu berechnen. Nach aktueller Rechtslage soll sich der Verbraucher in diesen Fällen anhand seiner Bestellung die Kosten zumindest selbst ausrechnen können. Ob diese Rechtsänderung vom Gesetzgeber aber auch tatsächlich geplant war, ist zweifelhaft. Deshalb empfiehlt es sich, die Angabe nicht voreilig von der eigenen Shop-Seite zu löschen. Aber auch aus Service-Gesichtspunkten sollten Sie sie – zumindest vorerst – beibehalten. Denn wenn Ihr Kunde sich die Lieferkosten nicht errechnen kann und deshalb nicht weiß, was er letztendlich zahlen muss, könnte er vom Kauf absehen.

Check-Liste

Durch die Gesetzesänderung am 13.6.2014 sind zahlreiche Anpassungen innerhalb Ihres Web-Shops erforderlich. Da der Gesetzgeber keine Übergangsfrist vorgesehen hat, müssen Sie – theoretisch – um 0:00 Uhr vor Ihrem PC sitzen und die Änderungen vornehmen. Allerdings besteht zum einen die Möglichkeit, bereits jetzt einiges vorzubereiten. Zum anderen könnten viele erforderlichen Neuerungen schon vor dem Stichtag im Shop übernommen werden. Denn sie stehen nicht im Widerspruch zum aktuellen Recht. Zwar wäre das mit Rechtsbeschränkungen für Unternehmer verbunden, zu denen sie noch nicht verpflichtet sind. Sie hätten am 13.6.2014 aber deutlich weniger zu tun.

Auch vor dem 13.6.2014 umsetzbar

  1. Telefonnummer (innerhalb des Impressums)
  2. Liefertermin und Lieferbedingungen (auf der Angebotsseite)
  3. Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrecht (innerhalb der AGB)
  4. Bestehen und Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien (bereits vor Vertragsschluss)
  5. Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsbedingungen (bereits vor Vertragsschluss)
  6. Funktionsweise digitaler Inhalte, soweit diese verkauft werden (beim konkreten Angebot)

 

Erst am 13.6.2014 umzusetzen:

 

Fazit

Gut zwei Wochen sind noch Zeit, um die erforderlichen Änderungen im Web-Shop vorzunehmen. Höchste Zeit also, sich mit der Verbraucherrechte-Richtlinie und den damit verbundenen Rechtsänderungen auseinanderzusetzen. Wer das noch nicht getan hat, kann sich in unseren umfangreichen Whitepapern, die zum kostenlosen Download zur Verfügung stehen, darüber informieren:

„Zen – oder die Kunst, nach dem 13.6.2014 noch rechtssicher zum Widerruf zu belehren“ unter www.protectedshops.de/neues-widerrufsrecht

„Neue Spielregeln im Online-Vertrieb: Das ändert sich für Online-Händler in 2014“ unter www.protectedshops.de/neues-verbraucherrecht

Wer sich nicht mit den rechtlichen Vorgaben befassen möchte aber auch zukünftig abmahnsicher seinen Online-Shop betreiben will, kann das Angebot von Protected Shops nutzen. Wir erstellen sämtliche im Warenversandhandel über das Internet erforderlichen „Rechtstexte“ (z.B. die Widerrufsbelehrung, das Impressum oder auch Allgemeine Geschäftsbedingungen) und halten diese auf dem aktuellsten Stand. Sollte es widererwartend dennoch zu einer Abmahnung kommen, übernehmen wir die Kosten. Mehr dazu erfahren Sie unter www.protectedshops.de

Ihr Protected Shops Team

Exit mobile version