Site icon Blog für den Onlinehandel

Muster-Widerrufsbelehrung – Die Verwendung lohnt sich kaum noch

Man kann es nicht oft genug sagen: am 13.6.2014 wird die Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) in deutsches Recht umgesetzt! Neben der Erweiterung der Pflichtangaben wird vor allem das Widerrufsrecht auf den Kopf gestellt. Mehr dazu bereits in den vorausgegangenen Beiträgen. Folge dieser umfangreichen inhaltlichen Änderungen ist, dass die Widerrufsbelehrung, die von Gesetzes wegen von Händlern ihren Kunden zur Verfügen zu stellen ist, umformuliert oder schlimmstenfalls völlig neu gefasst werden muss. Zwar wird zur Vereinfachung vom Gesetzgeber dafür ein Muster bereitgestellt, die Neufassung ist von den meisten Händlern aber kaum verwendbar oder erfordert derartige Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, dass sich die Nutzung überhaupt nicht lohnt.

Nach den gesetzlichen Vorgaben, muss die korrekte Widerrufsbelehrung bestimmte Vorgabe einhalten. Da die meisten Händler einen Belehrungstext wohl nur ungern selbst formulieren wollen, hat der Gesetzgeber ein Muster vorformuliert, dass „einfach nur“ korrekt ausgefüllt und dann rechtssicher verwendet werden kann. Was – schon allein wegen der Vielzahl an gerichtlichen Urteilen – nach altem Recht noch durchaus leicht umzusetzen war, wird ab dem 13.6.2014 kompliziert bis unmöglich. Zwar bleibt das Grundprinzip erhalten, die neuen Einschränkungen führen in den meisten Fällen aber dazu, dass die Vorlage von Shop-Betreibern gar nicht verwendet werden kann.

Muster als Lückentext

Auch weiterhin handelt es sich bei der Muster-Widerrufsbelehrung um einen Lückentext, der mit vorgegebenen Textbausteinen ausgefüllt werden muss. Gestaltungshinweise geben vor, an welcher Stelle, welche Formulierung einzufügen ist. Auf diese Weise können Unternehmer eine Widerrufsbelehrung erstellen, die auf ihren Geschäftsbetrieb zugeschnitten und abmahnsicher ist. Denn der Gesetzgeber hat das Muster mit einer gesetzlichen Vermutung ausgestattet, die es Gerichten verbietet, den Text inhaltlich zu überprüfen. Allerdings greift sie nur dann, wenn alles korrekt ausgefüllt und die Vorgabe ansonsten unverändert übernommen wurden.

Ein Beispiel

Nach neuem Recht entfällt das Textformerfordernis, das Verbraucher aktuell zwingt, ihren Widerruf per Brief, Fax oder E-Mail zu erklären. Künftig können sie den Unternehmer auch anrufen oder ein Online-Formular nutzen, sofern ein solches zur Verfügung gestellt wird. Wenn Sie Ihren Kunden diese Möglichkeit des Online-Widerrufs einräumen, sind Sie verpflichtet entsprechend darüber zu informieren. Verwenden Sie den Mustertext, müssen Sie an einer bestimmten Stelle folgenden Textbaustein einfügen:

„Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite [Internet-Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln. …“

Bieten Sie diese Möglichkeit nicht an, entfällt diese Passage innerhalb Ihres Belehrungstextes. In anderen Bereichen müssen Sie aber nicht nur entscheiden, ob Sie den Baustein einzufügen haben oder nicht, sondern aus einer Vielzahl von Alternativen die passende heraussuchen.

Die Schwierigkeit

Das große Problem, dass die Verwendung des Musters in vielen Fällen ausschließt, ist, dass die verschiedenen Alternativen nicht kombiniert werden dürfen. Nur ein einziger Textbaustein darf an der entsprechenden Stelle eingesetzt werden. Was aber, wenn mehrere Möglichkeiten auf den Web-Shop zutreffen? Oder was, wenn sogar innerhalb derselben Bestellung mehrere Formulierungen verwendet werden müssten? Wenn Sie auch in diesen Fällen die gesetzliche Vorlag nutzen und in den Genuss der Konformitätsvermutung kommen wollen, müssten Sie mehrere Textvarianten erstellen und an den Kunden übermitteln. Das dürfte aber unzulässig sein. Denn es besteht die Gefahr, dass der Verbraucher dann nicht weiß, welcher der übermittelten Texte denn nun gilt. Dann haben Sie ihn aber nicht „klar und verständlich“ – wie es das Gesetz vorschreibt – über sein Widerrufsrecht informiert. Die Verwendung des Musters scheidet also aus.

Die Problemstellen

Die genannten Schwierigkeiten treten an zwei Stellen auf, nämlich zum einen bei der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist und zum anderen bei der Information über die Rücksendekosten.

Der Fristbeginn hängt vom Vertragsgegenstand und der Anzahl er erforderlichen Pakete ab, während bei den Rücksendekosten der Unternehmer zunächst entscheiden muss, wer diese Kosten trägt. Danach ist zu unterscheiden, ob die Waren auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können oder ob ein Spediteur erforderlich ist.

Fristbeginn

Wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, hängt zunächst davon ab, was der Kunde beim Händler kauft. Werden Dienstleistungen oder digitale Inhalte erworben, beginnt die Frist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Anders ist das, wenn „bewegliche Sachen“ bestellt werden (beispielsweise Vasen, DVDs, Bücher, usw.). Denn bei diesen beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn der Käufer die Ware erhalten hat. Zusätzlich muss danach unterschieden werden, ob lediglich ein einziges Paket zum Verbraucher versendet wird oder mehrere. Es kann bei der Lieferung von mehr als einem Paket für den Fristbeginn nämlich entweder darauf ankommen, wann das erste oder das letzte zugestellt wird.

Kauf mehrerer Waren

Bestellt der Kunde einen Artikel, der in einem einzigen Paket versendet wird, hat der Händler keine Probleme das Muster zu verwenden. Die Schwierigkeiten beginnen erst, wenn mehrere Pakete erforderlich sind. Das kann z.B. der Fall sein, wenn eine Vielzahl von Artikeln bestellt wird, aber nicht alle beim Unternehmer vorrätig sind. Möchte er dennoch die vorhandenen Waren so schnell wie möglich liefern, muss er schon mindesten zwei Päckchen auf den Weg bringen.

Fraglich ist dann, ob die 14-Tage-Frist bereits mit Zustellung des ersten oder erst des letzten Pakets beginnt. Entscheidend ist dafür, ob es sich um Artikel handelt, die sozusagen „zufällig“ zusammen bestellt wurden, oder ob sie in irgendeiner Art miteinander verbunden sind. Nur wenn ein inhaltlicher Zusammenhang gegeben ist, ist der Zugang des letzten Artikels relevant. Ansonsten beginnt die Frist jeweils separat, sobald die Ware beim Käufer eingegangen ist.

Beispiel:

Der Verbraucher bestellt innerhalb desselben Bestellvorgangs drei DVDs und zwei Bücher. Zwischen diesen Waren besteht kein Zusammenhang. Der Käufer hat – rechtlich gesehen – insgesamt fünf Kaufverträge geschlossen. Der Fristbeginn bestimmt sich für jeden Artikel individuell und ist nicht davon abhängig, in wie vielen Sendungen sie geliefert werden.

Anders könnte es liegen – richterliche Bestätigung vorausgesetzt -, wenn sowohl eine Kamera als auch ein Stativ und ein externes Blitzlicht zusammen geordert werden. Ein inhaltlicher Zusammenhang könnte für diesen Fall durchaus angenommen werden. Werden die einzelnen Bestandteile der Bestellung dann in mehreren Paket verschickt, beginnt die Frist erst mit Zugang der letzten Sendung. Erst in diesem Moment kann der Verbraucher nämlich seine Bestellung insgesamt prüfen und daraufhin eine Entscheidung für oder gegen den – endgültigen – Kauf treffen.

Kauf einer Ware

Vergleichbar ist dieser Fall mit dem, dass eigentlich nur ein Artikel bestellt wird, dieser allerdings so beschaffen ist, dass er mehr als nur ein Paket erfordert. Das dürfte auf eine umfangreiche Stereoanlage zutreffen. Die einzelnen Komponenten müssen separat verpackt und deshalb auch getrennt geliefert werden. Da der Kunde auch hier das vollstände Produkt auf Funktion, Beschaffenheit und Eigenschaften hin überprüfen können soll, bevor er sich für oder gegen den Widerruf entscheidet, kommt es für den Fristbeginn ebenfalls auf die Lieferung des letzten Teils an.

Regelmäßige Warenlieferung

Anders ist es, wenn das gleiche Produkt im Rahmen von regelmäßigen Lieferungen immer wieder an den Verbraucher  versendet wird. Der Käufer kann bereits nach Erhalt des ersten Pakets entscheiden, ob er am Vertrag festhalten will. Die Frist beginnt also bereits zu diesem Zeitpunkt.

Trotz mehrerer Alternativen nur ein Textbaustein erlaubt

Wollen Sie als Händler das gesetzliche Muster nutzen, um Ihrer Belehrungspflicht nachzukommen, auf der anderen Seite aber auch nur einen einzigen Text für sämtliche Verträge erstellen, dürfte Ihr Geschäftsbetrieb nur eine der genannten Varianten zulassen. Sie müsste folglich sicherstellen, dass immer nur ein Paket versendet wird. Das ist aber nur dann möglich, wenn Sie auch bei gleichzeitiger Bestellung mehrerer Artikel alle einzeln versenden. Darüber hinaus dürften Sie auch keine Waren anbietet, die zwangsweise in mehr als einer Sendung geliefert werden müssen. Sie müssten die Auswahl in Ihrem Web-Shop also entsprechende beschränken und würden sich zudem wahrscheinlich auch den Unmut Ihrer Kunden zuziehen, wenn diese jeden bestellten Artikel einzeln erhalten, obwohl auch ein einziges Paket für alle möglich wäre.

Als Ausweg bleibt Ihnen nur, eine Vielzahl von unterschiedlichen Belehrungstexten zu erstellen und den jeweils zutreffenden an den Verbraucher zu versenden. Kommen allerdings schon innerhalb derselben Bestellung mehrere Alternativen vor, ist die Verwendung der gesetzlichen Vorlage aus den oben genannten Gründen überhaupt nicht mehr möglich.

Information über die Rücksendekosten

Dasselbe Problem tritt auf, wenn Sie Ihre Kunden darüber aufklären wollen, wie es sich mit der Tragung der Rücksendekosten verhält. Künftig sieht der Gesetzgeber vor, dass diese Kosten grundsätzlich vom Verbraucher zu tragen sind. Und zwar uneingeschränkt für alle Waren und ohne vertragliche Vereinbarung. Von diesem gesetzlichen Grundfall können Sie aus Service-Gründen aber abweichen, indem Sie sich bereiterklären diese Kosten für Ihre Kunden zu übernehmen. Das stellt die erste Weichenstellung innerhalb der Muster-Widerrufsbelehrung dar.

Die zweite Differenzierung erfolgt auf Grund der Warenart. Zu unterscheiden ist danach, ob paket-oder nicht-paketversandfähige Waren zurückgeschickt werden. Wollen Sie Ihrem Kunden die Rücksendekosten auferlegen, müssten Sie beim Verkauf paketversandfähiger Waren einen anderen Textbaustein einfügen als beim Verkauf von Speditionsgütern.

Entscheiden Sie sich dafür, dass Ihre Kunden – zumindest – die Kosten der Rücksendung von nicht-paketversandfähigen Waren tragen sollen, müssen Sie außerdem die Höhe der anfallenden Gebühren, also einen konkreten Euro-Betrag angeben. Nur in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn Sie die Kosten im Voraus vernünftigerweise nicht berechnen können, genügt die Angabe eines geschätzten Höchstbetrags.

Dann stellt sich aber die Frage, wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt. Ist dafür bereits ausreichend, dass mehrere Speditionsgüter zusammen bestellt werden und es deshalb unterschiedliche Rücksendeszenarien gibt, die der Unternehmer alle abbilden müsste? Wenn ja, bei welcher Anzahl liegt die Grenze? Und gibt es darüber hinaus noch andere Konstellationen, bei denen eine konkrete Angabe verzichtbar ist? Nur Gerichte können Antworten auf diese Fragen geben.

Ist Ihnen die Angabe eines konkreten Euro-Betrages jedoch möglich, reicht es aus, wenn Sie beispielsweise die Gebühren nennen, die das Transportunternehmen für die Rücksendung erhebt, das bereits die Hinsendung durchgeführt hat. Sie müssen weder eine Angebotsauswahl auflisten, noch den günstigsten Anbieter ermitteln.

Auch bei der Belehrung über die Rücksendekosten ist die Kombination der verschiedenen Alternativen und der entsprechenden Textbausteine unzulässig. Möchten Sie z.B. die Rücksendekosten für paketversandfähige Waren für Ihre Kunden übernehmen, nicht aber die für Speditionsgüter, müssten Sie wieder verschiedene Textvarianten mit den bereits erwähnten Folgen erstellen.

Folgenreiche Ungenauigkeiten

Neben den genannten Problemstellen, gibt es Formulierungen im Mustertext, die auch ohne das Zutun des Unternehmers weitreichende Konsequenzen haben könnten. Behält man in diesen Fällen die gesetzliche Vorlage unverändert bei, kann das dazu führen, dass nicht nur Käufer, die als Verbraucher bei Ihnen einkaufen, sondern auch solche, die als Unternehmer Ihr Warenangebot nutzen, den Vertrag widerrufen können. Daneben ist eine Verlängerung der Frist zu befürchten, die die Kunden für die Rücksendung der Ware haben. Beides dürfte nicht in Ihrem Sinne sein.

Widerrufsrecht nur für Verbraucher

Das Widerrufsrecht, von dem in sämtlichen Beiträgen die Rede ist, steht Verbrauchern gegenüber Unternehmern im Fernabsatz von Gesetzes wegen zu. Online-Händler wie Sie haben keine andere Wahl als die Ware zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten, sobald es wirksam ausgeübt wird. Zusätzlich zu diesem gesetzlichen Widerrufsrecht können Sie Ihren Kunden, egal ob es sich um Verbraucher oder Unternehmer handelt, aber auch ein vertragliches Recht zum Widerruf einräumen. Auch darüber müssten Sie die Käufer belehren.

Versenden Sie nun die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung an einen Unternehmer, könnte bei diesem der Eindruck entstehen, dass auch ihm ein – vertragliches – Widerrufsrecht eingeräumt wird, obwohl das gar nicht der Fall ist. Bei der gesetzlichen Vorlag fehlt nämlich ein entsprechend einschränkender Hinweis. Wollen Sie durch die Übermittlung des Belehrungstextes aber nur über das gesetzliche Widerrufsrecht von Verbrauchern belehren, müssten Sie sicherstellen, dass Unternehmern der Belehrungstext nicht zur Verfügung gestellt wird. Das könnte gerade bei der vorvertraglichen Informationspflicht schwierig werden.

Wenn Sie zu den „glücklichen“ Ausnahmefällen zählen, die die gesetzliche Vorlage verwenden können und auch nur eine einzige Textvariante benötigen, bietet es sich an, die Widerrufsbelehrung – unabhängig von einer konkreten Bestellung – an einer allgemein zugänglichen Stelle innerhalb Ihres Web-Shops einzufügen. Dann könnten ihn allerdings auch Unternehmer, die Ihr Angebot nutzen wollen, lesen und zu der erwähnten Fehlvorstellung gelangen. Um das zu vermeiden, wäre eine Klarstellung durch folgenden Zusatz möglich:

„Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB steht ein Widerrufsrecht nach den folgenden Maßgaben zu: …“.

Dann würden Sie das Muster inhaltlich allerdings verändern und kämen nicht mehr in den Genuss der Konformitätsvermutung.

Sind für Ihren Shop-Betrieb mehrere Textvarianten erforderlich, könnten Sie – statt den Zusatz einzufügen – vor der Anzeige des Belehrungstextes Ihre Kunden danach fragen, ob sie den Vertrag als Verbraucher abschließen. Ob die Antwort dann aber rechtlich auch bindend ist, ist zweifelhaft. Denn bloß weil ein Unternehmer auf die Frage fälschlich mit „ja“ antwortet, wird er nicht zum Verbraucher oder umgekehrt.

Warenrücksendung 14 Tage nach „Absendung“ des Widerrufs

Ähnliche Probleme entstehen bei der Information über die Frist, innerhalb der der Verbraucher die Ware nach erfolgtem Widerruf zurückzusenden hat. Dafür hat er 14 Tage Zeit. Fraglich ist allerdings, wann die Frist zu laufen beginnt.

Die europäische Richtlinie enthält diesbezüglich keine konkrete Angabe. Anders als das deutsche Umsetzungsgesetz. Es legt fest, dass die zwei Wochen zu dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der Verbraucher die Widerrufserklärung absendet, also den Anruf tätigt, die E-Mail oder das Fax abschickt oder den Brief in einen öffentlichen Briefkasten einwirft. Nicht entscheidend ist der Tag, an dem die Erklärung beim Unternehmer eingeht. Bei einem Widerruf mittels Telefonat, E-Mail oder Fax, wird das zwar in den meisten Fällen derselbe Tag sein. Bei einem postalischen Widerruf können zwischen Absendung und Zugang aber auch zwei bis drei Tage liegen. Noch mehr, wenn ein Wochenende oder Feiertage dazwischen liegen.

Da der vom europäischen Gesetzgeber erstellten Mustertexte wortwörtlich zu übernehmen war, es innerhalb der europäischen Regelung aber an einer Konkretisierung fehlt, ist die Formulierung für das deutsche Recht er unpräzise:

„Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten…zurückzusenden oder zu übergeben.“

Denn die Wortwahl lässt auch den Schluss zu, dass es auf den Zugang der Widerrufserklärung beim Unternehmer ankommt, da er erst dann „unterrichtet“ ist. Die gesetzliche Frist würde sich bei postalischem Widerruf dann um die zwei bis drei Tage verlängern. Wenn Sie das vermeiden wollen, müssten Sie die gesetzliche Formulierung abändern, z.B. wie folgt:

„Sie haben die Ware unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie Ihren Widerruf an uns abgesendet haben…zurückzusenden oder zu übergeben.“

Die Änderung führt aber ebenfalls zum Wegfall der Konformitätsvermutung. Sie haben also die Wahl, Abmahnungen zu riskieren oder die – wohl nur für wenige Ausnahmefälle überhaupt relevante – Fristverlängerung von zwei bis drei Tagen hinzunehmen.

Fazit

Man kann es drehen und wenden wie man will, die Verwendung der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung ist in der derzeitigen Fassung einfach nicht zu empfehlen. Selbst wenn sie überhaupt nutzbar und auch nur eine einzige Textversion erforderlich ist, hat sie Rechtsbeschränkungen für den Verwender zur Folge. Bis es – auf Grund ergangener Gerichtsentscheidungen – zu einer inhaltlichen Änderung der Vorlage gekommen ist, oder langsam deutlich wird, welche Änderungen der gesetzlichen Vorlage von Richtern als unbedenklich eingestuft werden, ist die Erstellung eines eigenen, individuellen Belehrungstextes wohl doch die sicherste Variante.

Wer damit nicht zu einem Anwalt gehen will, kann das Angebot von Protected Shops nutzen. Wir erstellen auf Grund Ihrer Angaben nicht nur die Widerrufsbelehrung für Ihren Shop, sondern auch sämtliche anderen erforderlichen „Rechtstexte“ (AGB; Impressum, Datenschutzerklärung und vieles mehr). Diese halten wir darüber hinaus auch auf dem aktuellsten Stand, so dass Sie zu jeder Zeit abmahnsicher Ihrem eigentlichen Geschäftsbetrieb nachgehen können. Sollte es dennoch zu einer Abmahnung kommen – was gerade in der Anfangszeit des neuen Verbraucherrechts zu befürchten ist – übernehmen wir die Kosten. Mehr dazu erfahren Sie unter www.protectedshops.de

Weitere Informationen zum neuen Widerrufsrecht samt Formulierungshilfen für den Belehrungstext erhalten Sie in unserem Whitepaper

„Zen – oder die Kunst, nach dem 13.6.2014 noch rechtssicher zum Widerruf zu belehren“ das unter www.protectedshops.de/neues-widerrufsrecht kostenlos herunter geladen werden kann.

Über sämtliche Rechtsänderungen durch die Verbraucherrechte-Richtlinie informieren wir ein unserem Whitepaper

„Neue Spielregeln im Online-Vertrieb: Das ändert sich für Online-Händler in 2014“ das ebenfalls zum kostenlosen Download unter www.protectedshops.de/neues-verbraucherrecht zur Verfügung steht.

Ihr Protected Shops Team

Exit mobile version