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Die VRRL: Erweiterung der gesetzlichen Pflichtangaben – Nichts als Arbeit

Am 13.6.2014 tritt die Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) in Deutschland in Kraft. Damit verbunden sind zahlreiche Verbesserungen für Unternehmer. Denn obwohl es sich bei dieser europäischen Regelung um eine „zum Schutz der Verbraucher“ handelt, werden auch verstärkt die Rechte der Händler berücksichtig. Die Vorteile werden insbesondere beim neuen Widerrufsrecht deutlich. Die mit der Umsetzung ebenfalls verbundenen Nachteile zeigen sich vor allem bei der Anpassung der Pflichtinformationen, die jeder Unternehmer zur Verfügung zu stellen hat. Welche Folgen die Anpassung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EG BGB) hat, soll der nachfolgende Beitrag aufzeigen.

Mit der Gesetzesänderung werden neue Pflichtangaben in den gesetzlichen Katalog eingefügt, die auch Online-Händler in ihrem Web-Shop einfügen müssen. Die daneben vorgenommen Streichungen haben hingegen keine Vorteile. Denn entweder muss oder sollte die Angabe weiterhin erfolgen oder sie entfällt, weil auch das dahinterstehende Unternehmerrecht wegfällt.

Neu einzufügen:

Da Online-Händler dem Fernabsatzrecht unterliegen, müssen folgende Angaben neu eingefügt werden:

Daneben sind Unternehmer, die ihre Waren über das Internet vertreiben im elektronischen Geschäftsverkehr tätig und müssen deshalb zusätzliche Angaben machen:

Werden außerdem digitale Inhalte, also Daten, die digital her- und bereitgestellt werden, angeboten, muss auch informiert werden über:

Zusätzliche Angaben im Fernabsatzrecht

Um eine vollumfänglich informierte Kaufentscheidung treffen zu können, sollen dem Verbraucher durch den Unternehmer bestimmte Informationen über das Produkt aber auch den Verkäufer selbst zur Verfügung gestellt werden. Die Angaben, die der Gesetzgeber für erforderlich hält, hat er in einem Katalog zusammengefasst. Die Frage danach, ob diese Vielzahl von Informationen für den Verbraucher tatsächlich noch hilfreich ist und ihn nicht viel mehr irritiert und überfordert, ändert nichts daran, dass Händler sie auf ihrer Internetseite einfügen müssen. Andernfalls drohen Abmahnungen.

Angabe der Telefonnummer

Besondere Beachtung verdient die neue Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer. Ist sie bei Faxnummer und E-Mail-Adressen noch optional ausgestaltet (der Gesetzgeber verlangt sie nur „ggf.“) hat der Unternehmer bzgl. der Telefonnummer keine Wahl: er muss eine Angaben machen. Was aber, wenn es überhaupt keinen Geschäftsanschluss gibt? Die Pflicht zur Nennung der Nummer hat zur Folge, dass Händler bis spätestens 13.6.2014 einen Telefonanschluss eingerichtet haben müssen. Es ist davon auszugehen, dass nicht zwingend ein Festnetzanschluss erforderlich ist. Ein Mobilanschluss sollte – bis zu einem gegenteiligen Gerichtsurteil – genügen.

Nennung eines konkreten Liefertermins

Auch wenn die Pflicht zur Angabe eines konkreten Liefertermins ausdrücklich erst durch die Umsetzung der VRRL in das deutsche Gesetz aufgenommen wird, besteht sie bereits nach geltender Rechtslage. Deshalb – und auch, weil der Gesetzesbegründung nichts anderes zu entnehmen ist – kann davon ausgegangen werden, dass Formulierungen wie „Lieferung in 3-5 Werktagen“ zur Pflichterfüllung ausreichen werden. Angaben wie „Lieferung in ca./etwa/voraussichtlich 3-5 Werktagen“ werden daneben auch zukünftig unzulässig sein.

Alte Probleme bleiben bestehen

Durch den Verzicht auf eine inhaltliche Neuregelung werden durch die Gesetzesänderung aber leider auch die bereits heute bestehenden Probleme nicht gelöst. Zwar muss wohl der Unternehmer kein eindeutiges Datum im Sinne von TT.MM.JJJJ nennen, er muss aber eine Angabe machen mit der der Verbraucher selbstständig ausrechnen kann, wann mit der Zustellung spätestens zu rechnen ist. Angaben zum Liefertermin dürfen daher wohl grundsätzlich von bestimmten Ereignissen abhängig gemacht werden, diese Ereignisse müssen dem Verbraucher aber bekannt sein.

Beispiel Vorkasse-Zahlung

Problem:

Ein großes Problem dürfte daher die Angabe des Liefertermins bleiben, wenn mit dem Käufer Vorkasse-Zahlung vereinbart wurde. Der Händler wird in diesen Fällen die Ware erst dann versenden wollen, wenn das Geld auf seinem Konto gutgeschrieben wurde. Das ist allerdings zu allererst abhängig davon, wann der Käufer seine Bank mit der Überweisung beauftragt. Daneben gibt es Banklaufzeiten. Wann also führt die Bank des Käufers den Auftrag aus und wann wird daraufhin von der Bank des Verkäufers die Gutschrift vorgenommen. Der Unternehmer hat auf all diese Abläufe keinen Einfluss. Die Angabe des Liefertermins in der Form „Lieferung 2-4 Werktage ab Gutschrift des Rechnungsbetrags auf dem Konto des Verkäufers“ dürfte dennoch unzulässig sein. Denn der Verbraucher hat keine Kenntnis davon, wann das Geld auf dem Unternehmerkonto eingeht. Er wäre folglich nicht in der Lage, selbstständig zu ermitteln, wann er mit seiner Ware spätestens rechnen kann.

Lösung:

Das relevante Ereignis, von dem der Liefertermin also nur abhängig gemacht werden kann, ist der Zeitpunkt der Zahlungsanweisung durch den Käufer: „Lieferung 3-5 Werktage nach Erteilung des Überweisungsauftrages seitens des Käufers gegenüber seinem kontoführenden Kreditinstitut“. Ob diese Formulierung aber auch von Gerichten als rechtskonform eingestuft wird, muss sich erst noch zeigen. Werden die Üblichen Banklaufzeiten in die Lieferfrist einberechnet, kann der Händler den Zahlungseingang abwarten, bevor er die Ware versendet.

Hinweis auf gesetzliche Mängelgewährleistungsrechte

Auch wenn zu vermuten ist, dass der durchschnittliche Verbraucher seine Rechte gegenüber Verkäufern mittlerweile kennt, werden Online-Händler zukünftig verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren. Hinzuweisen ist aber lediglich darauf, dass dem Käufer diese Rechte zustehen, sie müssen ihm nicht auch noch erklärt werden: „Ihnen stehen die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte zu“ (Abmahnsicherheit erst nach bestätigendem Urteil).

Weichen Händler im zulässigen Rahmen von den gesetzlichen Bestimmungen ab und haben sie entsprechende Klauseln innerhalb ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) formuliert, muss auf die konkreten Klauseln verwiesen werden: „Ihnen stehen Mängelhaftungsrechte zu, die sich nach den §§ XYZ unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten“ (Abmahnsicherheit erst nach bestätigendem Urteil).

Hinweis auf Garantie und ihre Bedingungen

Zwar besteht im Online-Handel bereits jetzt die Pflicht, Käufer auf das Bestehen einer Garantie und deren Bedingungen hinzuweisen. Das jedoch erst dann, wenn ein konkretes Vertragsangebot (im Sinne des Gesetzes) vorliegt.

Zeitpunkt der Pflichtangabe

Bei eBay-Verkäufen bedeutete das, dass nach geltendem Recht bereits innerhalb der Produktbeschreibung der Hinweis erfolgen muss. Denn durch die Einstellung eines „Angebots“ auf eBay gibt der Verkäufer bereits seine Vertragserklärung ab. Er verpflichtet sich dadurch, mit dem Höchstbietenden einen Kaufvertrag zu schließen. Das stellt ein konkretes Angebot im Sinne des Gesetzes dar. Anders verhält es sich beim eigenen Online-Shop. Die Einstellung der Waren auf der Web-Seite ist noch keine konkrete Vertragserklärung seitens des Shop-Betreibers, sondern bloße „Bewerbung“. Erst der Kunde gibt durch seine Bestellungen eine verbindliche Erklärung ab. Die Information zur Garantie musste für den Online-Shop nach aktueller Rechtslage daher erst deutlich später erfolgen.

Das ändert sich ab dem 13.6.2014. Denn dann ist die Information zur Garantie bereits vor Vertragsschluss erforderlich. Ob der Händler seine Waren also über die Plattform „eBay“ oder den eigenen Web-Shop vertreibt, macht für den Zeitpunkt der Information keinen Unterschied mehr. Sie muss bereits innerhalb der Produktbeschreibung erfolgen.

Inhalt der Pflichtangabe

Neben dem Hinweis darauf, dass eine Garantie überhaupt besteht, müssen Online-Händler angeben, dass die Garantie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht einschränkt sondern vielmehr ergänzt, weil sie neben diesen besteht. Auch die Garantiebedingungen müssen zur Verfügung gestellt werden. Es muss mitgeteilt werden, wann die Garantie greift, wann also ein Garantiefall vorliegt (der bestellte Kühlschrank ist bereits nach 2 Jahren kaputt, hat die garantierten 5 Jahre also nicht gehalten) und welche Leistung dann vorgenommen wird (Kaufpreiserstattung, Reparatur, Austausch). Dem Käufer müssen darüber hinaus auch alle wesentlichen Informationen zur Geltendmachung der Garantie zur Verfügung gestellt werden. Dazu zählen vor allem die Garantiedauer, der räumliche Geltungsbereich sowie Name und Anschrift des Garantiegebers.

Garantie wird von Drittem gewährt

Die gesetzlichen Anforderungen an die Garantiebedingungen muss derjenige einhalten, der die Garantie gewährt (Garantiegeber). Ist das nicht der Verkäufer selbst, sondern ein Dritter, z.B. der Hersteller der Ware, muss folglich dieser die Garantiebedingungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechend formulieren. Der Händler könnte diese dann einfach übernehmen. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten. Denn auf Grund einer weiteren Rechtsänderung kann der Verkäufer womöglich auch für Fehler des Garantiegebers haftbar gemacht werden. Die Pflichtinformationen – zu denen die Garantieangaben gehören – werden ab dem 13.6.2014 Bestandteil des Vertrages zwischen Käufer und Verkäufer. Sind sie fehlerhaft, kann sich der Verkäufer nicht darauf berufen, nicht für sie verantwortlich zu sein. Es empfiehlt sich deshalb, die Garantiebedingungen, die man übernehmen möchte, auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen und bei Fehlern zu korrigieren, bevor man sie im Shop einbindet.

Zusätzliche Angaben im elektronischen Geschäftsverkehr

Da Internet-Händler stets im elektronischen Geschäftsverkehr tätig sind, müssen sie, neben den oben genannten, noch weitere Angaben machen.

Lieferbeschränkungen

Besonderer Bedeutung kommt im Online-Handel der Warenversand zu. Er ist in diesem Geschäftsfeld unabdingbar. Im Gegensatz zum stationären Handel wird die Ware nur in den seltensten Fällen vom Kunden abgeholt. Meist muss sie vom Verkäufer zum Käufer – als Paket oder mittels Spediteur – versendet werden. Für den Verbraucher ist es daher im Vorfeld wichtig zu wissen, ob seine Bestellung überhaupt an der von ihm gewünschte Adresse zugestellt werden kann. Die entsprechende Information muss ihm vom Unternehmer zur Verfügung gestellt werden.

Akzeptierte Zahlungsmittel

Der Käufer muss ebenfalls wissen, mit welchen Zahlungsmitteln er den Rechnungsbetrag begleichen kann. Bereits im stationären Handel ist das auf vielfältige Art und Weise möglich (Barzahlung, Zahlung mittels Ec- oder Kreditkarte, usw.). Im Online-Handel kommen die internetspezifischen Zahlungsarten wie PayPal, SOFORT-Überweisung, usw. hinzu. Nicht jeder Unternehmer bietet alle überhaupt möglichen Methoden an und nicht jeder Verbraucher kann oder will alle nutzen. Um aber den Kaufpreis bezahlen zu können, muss zumindest eine von Verbraucher verwendete Bezahlart akzeptiert werden.

Für Online-Händler empfiehlt es sich deshalb, mehrere verschiedene Zahlmethoden anzubieten, damit möglichst viele Kunden das Angebot nutzen können. Daneben sollte auf einen guten Mix zwischen klassischen und internetspezifischen Zahlungsmöglichkeiten geachtet werden.

Zusätzliche Angaben beim Verkauf „digitaler Inhalte“

Nach der gesetzlichen Definition sind digitale Inhalte Daten, die digital her- und bereitgestellt werden. Damit gemeint sind wohl hauptsächlich Computerprogramme und Anwendungen („Apps“). Werden solche Waren angeboten, sind (nach Ansicht des Gesetzgebers) weitere Informationen für den Verbraucher wichtig und deshalb vom Händler im Web-Shop anzugeben.

Interoperabilität und Kompatibilität

Für die Nutzung von Daten ist ein Betriebssystem unabdingbar, das sie lesen und verarbeiten kann. Anzugeben ist deshalb, welches Betriebssystem in welcher Version mit den Daten kompatibel ist. Zwingend erforderlich sind allerdings nur solche Informationen, die für den Verbraucher „üblicherweise wichtig“ sind. Welche das genau sind, müssen erst Gerichte festlegen.

Funktionsweise und anwendbare Schutzmaßnahmen

Daten können über den vereinbarten Vertragszweck hinaus genutzt werden. So können Smartphone-Apps vielfach den Standort des Handy-Nutzers und vieles mehr ermitteln und an eine beliebige Person versenden. Über solche weiteren Nutzungsmöglichkeiten (wie die Nachverfolgbarkeit des Verbraucherverhaltens) soll der Verbraucher informiert werden, bevor er seine Kaufentscheidung trifft. Ebenso über technische Schutzmaßnahmen wie Regionalcodierungen oder digitale Rechteverwaltung. Beides muss auf der Shop-Seite, am besten beim Produkt selbst, angegeben werden.

Pflichtangaben, die aus dem Katalog gestrichen werden

Die Umsetzung der VRRL in deutsches Recht am 13.6.2014 hat auch zur Folge, dass aus dem Katalog des EG BGB bestimmte Pflichtangaben gestrichen werden. Theoretisch ist mit der Streichung aus dem Gesetzestext der Wegfall dieser Pflichtangabe verbunden. Leider bringt das Online-Händlern keine Vorteile.

Betroffen sind:

Vertretungsberechtigter

Auch wenn die Pflicht zur Angabe des Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen nicht länger nach dem EG BGB erforderlich ist, müssen Online-Händler diese Information auch nach dem 13.6.2014 auf ihrer Internetseite zur Verfügung stellen. Denn sie sind „Diensteanbieter“ im Sinne des Telemediengesetzes (TMG). Dessen § 5 Abs. 1 Nr. 1 schreibt die Angabe ebenfalls vor. Da das TMG von der VRRL nicht geändert wird, entfällt die Pflichtangabe folglich nicht.

Hinweis auf Vorbehalt einer Ersatzlieferung

Nach geltendem Recht ist es Händlern gestattet, ihren Kunden eine andere als die bestellte Ware zu übersenden, wenn dieser Ersatz mit dem eigentlichen Produkt in Qualität und Preis vergleichbar ist. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

Diese Hinweispflicht wird aus dem Angabenkatalog gestrichen. Das ist allerdings keine Verbesserung für die Händler, sondern mit Rechtseinschnitten verbunden. Denn ab dem 13.6.2014 entfällt die Möglichkeit der Ersatzlieferung. Waren, die ohne vorherige explizite Bestellung an den Verbraucher geliefert werden, sind „unbestellte Leistungen“, auch wenn sie als Ersatz für andere Produkte gedacht sind. Der Verbraucher muss sie weder annehmen noch bezahlen, selbst wenn er sie behält. Hat sich der Händler eine solche Ersatzlieferung, nach aktueller Rechtslage zulässigerweise, vorbehalten, muss er den entsprechenden Hinweis am 13.6.2014 von seiner Internetseite entfernen. Andernfalls drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Denn der Hinweis könnte den Eindruck erwecken, dass der Unternehmer weiterhin das Recht hat, eine andere als die bestellte Ware zu liefern und der Käufer verpflichtet ist, diese zu bezahlen, wenn er sie behält. Da das ab dem Tag der Rechtsänderung nicht mehr der Fall ist, stellt der Hinweis möglicherweise eine abmahnfähige Täuschungshandlung dar.

Fazit

Zusammenfassend muss leider gesagt werden, dass im Bereich der Pflichtinformationen einiges an Arbeit auf die Online-Händler zukommt. Sie müssen nicht nur die weiteren Angaben in ihren Shop einfügen, sondern auch den Wegfall von Rechten in Kauf nehmen.

Sollten Sie sich künftig nicht mehr mit den Anforderungen herumschlagen wollen, die das Gesetz an einen Web-Shop stellt, kann das Angebot der Protected Shops GmbH Ihr Leben erleichtern. Denn wir stellen unseren Kunden die im Online-Handel erforderlichen Rechtstexte, wie AGB; Impressum, Widerrufsbelehrung und viele mehr, zur Verfügung und halten sie auf dem aktuellsten Stand.

Mehr zur Verbraucherrechte-Richtlinie und den damit verbundenen Rechtsänderungen erfahren Sie in unseren Whitepapern, die zum kostenlosen Download zur Verfügung stehen:

„Neue Spielregeln im Online-Vertrieb: Das ändert sich für Online-Händler in 2014“ unter www.protectedshops.de/neues-verbraucherrecht

„Zen – oder die Kunst, nach dem 13.6.2014 noch rechtssicher zum Widerruf zu belehren“ unter www.protectedshops.de/neues-widerrufsrecht

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