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LG Düsseldorf: Ausschluss des Widerrufsrechtes bei Kundenspezifikationen

Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat entschieden, dass bei einem Verbraucher, der ein Sofa im Internet bestellt, welches anhand verschiedener Optionen nach Wunsch angefertigt wird, das Widerrufsrecht wegen Kundenspezifikation ausgeschlossen ist (Urteil vom 12.02.2014, Az: 23 S 111/13).

In dem Fall hatte der Kunde ein Sofa bestellt, bei dem die Wahl zwischen 17 verschiedenen Farbenvariationen hatte, so dass letztlich 289 verschiedene Farbkombinationen waren. Zudem konnte das Sofa auf Wunsch des Kunden spiegelverkehrt angeordnet werden, so dass insgesamt 578 verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten bestanden. bestehen. Von der Möglichkeit der spiegelverkehrten Anordnung hatte der Käufer Gebrauch gemacht und zudem neben einer Grundfarbe eine Zusatzfarbe ausgewählt. Nach Lieferung des Sofas machte der Kunde von seinem vermeintlichen Widerrufsrecht Gebrauch.

Zu Unrecht, die das LG entschied. Das Widerrufsrecht sei nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch wegen Anfertigung nach Kundenspezifikation ausgeschlossen gewesen. Zwar handele es sich um eine Ausnahmeregelung, die im Sinne des Verbraucherschutzes  einschränkend dahingehend ausgelegt werden müsse, dass eine Rücknahme der Ware für den Unternehmer unzumutbar sein müsse.

Diese Voraussetzung sei jedoch erfüllt: Der Händler könne die vom Kunden veranlasste Anfertigung der Ware nicht ohne weiteres rückgängig machen. Das bestellte Sofa setze sich nicht aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammen, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand wieder getrennt und dann wieder verwendet werden könnten.

Es seien hier auch keine vorgefertigten Standardteile verwendet worden, die nach den Wünschen des Klägers nur noch zusammengesetzt werden mussten. Vielmehr sei das Sofa erst auf die Bestellung des Klägers hin angefertigt worden. Die Anfertigung habe sich auch nicht auf die Zusammenfügung bereits vorgefertigter Standardbauteile beschränkt.

Die Ware sei für den Unternehmer nach dem Widerruf auch wirtschaftlich wertlos, weil sie wegen der vom Verbraucher veranlassten Gestaltung anderweitig nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen abzusetzen sei. Insgesamt wies das Landgericht damit die Klage des Verbrauchers auf Rückzahlung des Kaufpreises, Erstattung der Rücksendungskosten, Erstattung der Einlagerungskosten sowie Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ab.

Fazit: Ob einem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht oder dieses wegen Kundenspezifikation ausgeschlossen ist, ist immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Faktoren sind jeweils das Maß der individuellen Gestaltungsmöglichkeiten des Kunden und die Frage, inwieweit die Ware wegen dieser Gestaltung noch weiter verkäuflich oder aber wirtschaftlich wertlos ist.

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