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Das neue Widerrufsrecht ab 13.06.2014 – Was Onlinehändler zur Gesetzesänderung wissen müssen – Teil II

Den ersten Teil dieser Artikelreihe finden Sie hier

7. Das neue Muster für die Erklärung des Widerrufs

Neu im Fernabsatz ist nach § 356 Abs. 1 BGB n. F. ein EU-weit einheitliches Formular für die Erklärung des Widerrufs durch den Verbraucher, welches der Unternehmer dem Verbraucher zur Verfügung stellen muss. Der Unternehmer hat den Verbraucher entsprechend § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. i.V.m. Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB n.F. über das neue Muster-Widerrufsformular zu informieren.

Das Muster befindet sich in der Anlage 2 zu Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB n. F.:

Muster für das Widerrufsformular
(Anlage 2 z
u Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB):

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

– An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:
– Hiermit widerrufe(in) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*),/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
– Bestellt am (*)/erhalten am (*)
– Name des/der Verbraucher(s)
– Anschrift des/der Verbraucher(s)
– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
– Datum
(*) Unzutreffendes streichen.

Der Verbraucher ist allerdings nicht verpflichtet, das Muster auch zu nutzen. Gesetzlich ist er lediglich verpflichtet, sein Widerrufsrecht durch eine eindeutige Erklärung zu erklären (vgl. § 355 Abs. 1 S. 3 BGB n.F.). Neu ist, dass der Widerruf dabei auch online oder mündlich erklärt werden kann.

Das gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung sieht in Gestaltungshinweis 3  dazu die folgende Option für den Händler zum Einfügen vor:

Gestaltungshinweis 3 des neuen gesetzlichen Musters der Widerrufsbelehrung

Wenn Sie dem Verbraucher die Wahl einräumen, die Information über seinen Widerruf des Vertrags auf Ihrer Webseite elektronisch auszufüllen und zu übermitteln, fügen Sie Folgendes ein: „Sie können das Muster Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite [Internet Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E- Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.

8.   Wer hat was zu zahlen nach einem Widerruf? 

–        Die Rückzahlung des Kaufpreises durch den Unternehmer

Erklärt der Verbraucher den Widerruf, muss der Unternehmer den Kaufpreis zurückzahlen (§ 357 Abs. 1 BGB n. F.). Neu ist, dass die Zahlung an den Verbraucher innerhalb von 14 Tagen ab Eingang der Widerrufserklärung erfolgen muss, denn bislang galt eine 30-tägige Zahlungsfrist.

Für die Rückzahlung des Kaufpreises muss dabei dasselbe Zahlungsmittel gewählt werden, das der Verbraucher bei seiner Zahlung verwendet hat. Der Unternehmer kann mit dem Verbraucher aber eine abweichende Vereinbarung treffen, wenn dem Verbraucher dafür keine Kosten entstehen (§ 357 Abs. 2 BGB n. F.).

Neu ist auch, dass der Unternehmer die Rückzahlung des Kaufpreises verweigern kann, bis er die Ware zurück erhalten hat oder der Verbraucher nachweist, dass er die Ware abgesandt hat (§ 357 Abs. 4 BGB n.F.). Es gibt also ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers, bis der Verbraucher seinerseits seine Rücksendepflichten erfüllt hat. Bislang war nur die 30-tägige Rückzahlungsfrist für den Händler geregelt. Nach Ablauf dieser Frist befand sich der Unternehmer automatisch, d.h.  ohne weitere Mahnung seitens des Verbrauchers in Zahlungsverzug, wenn er den Kaufpreis nicht rechtzeitig zurückgezahlt hatte.

–        Der Unternehmer trägt die Hinsendekosten

Bislang war der Unternehmer aufgrund der Rechtsprechung zunächst des Europäischen Gerichtshofes und dann auch des Bundesgerichtshofes verpflichtet, dem Verbraucher auch die ursprünglichen Hinsendekosten der Ware zu erstatten. Es handelt sich hierbei um die ersten Versandkosten für die Versendung der Ware vom Händler an den Kunden. Jetzt ist diese Verpflichtung in § 357 Abs. 2 BGB n.F. gesetzlich geregelt:

Der Unternehmer hat jetzt gesetzlich die Kosten der Hinsendung zu erstatten. Allerdings gilt dies nur bis zur Höhe einer günstigen Standardlieferung. Soweit der Verbraucher teurere Versandarten wie Express-Lieferung usw. beim Kauf gewählt wählt hatte, trägt er die Differenz zu den Kosten der Standardlieferung selbst.

–        Der Verbraucher oder der Unternehmer tragen die Rücksendekosten

Nachbisheriger Rechtslage hatte der Unternehmer die Kosten der Rücksendung zu tragen. Er hatte lediglich die Möglichkeit, dem Verbraucher diese Kosten über die sog. „40-EUR-Klausel“, d.h. bis zu einem Warenwert von 40,00 EUR aufzuerlegen. Diese Klausel fällt jetzt ganz weg. Es kommt bei den Rücksendekosten daher nicht mehr darauf an, welchen Warenwert der Artikel hat.

Nach § 357 Abs. 6 BGB n. F. trägt grundsätzlich der Verbraucher die Kosten der Rücksendung, wenn der Unternehmer den Verbraucher entsprechend vorab unterrichtet hat und der Unternehmer sich nicht bereit erklärt hat, diese Kosten zu übernehmen. Das neue Muster der Widerrufsbelehrung sieht insoweit vor, dass der Unternehmer eine Entscheidung über die Rücksendekosten treffen und den Verbraucher entsprechend belehren muss. In Gestaltungshinweis 5 b zum gesetzlichen Muster kann der Unternehmer dazu zwischen diesen beiden Optionen wählen:

Gestaltungshinweis 5 b 1. und 2. Alternative des neuen gesetzlichen Musters der Widerrufsbelehrung

–           „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.“

–           „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“

Für den Fall, dass die Ware per Spedition abgeholt werden, der Verbraucher aber die Rücksendekosten tragen muss, bietet das gesetzliche Muster diese zwei Optionen, je nachdem, ob die Kosten vorab beziffert werden können oder nicht:

Gestaltungshinweis 5 b 3. Alternative des neuen gesetzlichen Musters der Widerrufsbelehrung

–           „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren in Höhe von … EUR [Betrag einfügen].“, oder, wenn die Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können: „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa … EUR [Betrag einfügen] geschätzt.“


9.    Die Rücksendung oder Abholung der Ware

Der Verbraucher ist nach einem Widerruf verpflichtet, die Ware nach § 357 Abs. 1 BGB n. F. binnen 14 Tagen zurückzusenden. Diese Verpflichtung entfällt nach § 357 Abs. 5 BGB n.F. aber, wenn der Unternehmer seinerseits die Abholung der Ware angeboten hat. Im neuen Muster der Widerrufsbelehrung kann der Unternehmer dazu über den Gestaltungshinweis 5 zum gesetzlichen Muster zwischen diesen beiden Optionen wählen:

Gestaltungshinweis 5 a 1. und 2. Alternative des neuen gesetzlichen Musters der Widerrufsbelehrung

 –  „Wir holen die Ware ab.“

 –   „Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an … uns oder an [hier sind gegebenenfalls der Name und die Anschrift der von Ihnen zur Entgegennahme der Waren ermächtigten Person einzufügen] zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.“

10.     Der Wertersatzanspruch

Nach § 357 Abs. 7 BGB n.F. hat der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Sache nach einem Widerruf zu leisten, wenn

  1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
  2.  der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

Die Regelung entspricht im Prinzip dem, was bereits Gesetzeslage war: Nach §§ 312 e Abs. 1, 357 Abs. 3 BGB alter Fassung hat der Verbraucher an den Unternehmer Wertersatz für die Nutzung  oder Verschlechterung der Sache zu leisten, soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausging bzw. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen war, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Außerdem musste der Verbraucher zuvor über diese Rechtsfolgen belehrt worden sein.

Der Wertersatzanspruch hängt daher auch davon ab, dass der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. In Gestaltungshinweis 5 zum gesetzlichen Muster hat der Unternehmer beim Verkauf von Waren in Bezug auf den Wertersatz dann diese Optionen einzufügen:

Gestaltungshinweis 3 des neuen gesetzlichen Musters der Widerrufsbelehrung

–  „Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.“

Den ersten Teil dieser Artikelreihe finden Sie hier.

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