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eBay-Auktionen: Widerrufsfrist immer 1 Monat?

Ein aktuelles Urteil des Kammergerichts Berlin (Az. 5 W 156/06) zielt darauf, dass die Frist für eBay-Kunden zum Widerruf regelmäßig einen Monat (statt 14 Tagen) sein müsse. Darauf weist RA Dr. Schirmbacher hin.

Der Hintergrund: Die Belehrung über das Widerrufsrecht muss laut Gesetz ‚vor dem Geschäftsabschluss‘ erfolgen. Versäumt ein Onlinehändler diese vorherige Belehrung, so kann er dieselbe jedoch noch nach Verkaufsabschluss nachholen – in diesem Fall verlängert sich allerdings die Frist für den Widerruf auf einen Monat. Diese Regelung war Mitte 2002 eingeführt worden, um Händler in solchen Ausnahmefällen vor der ansonsten drohenden ‚unendlichen Widerrufsfrist‘ zu schützen.

Das Berliner Gericht betonte nun, dass eine Belehrung über das Widerrufsrecht nur "in Textform", also per Post oder E-Mail erfolgen könne. Eine Erläuterung auf der eBay-Website reiche nicht aus. Somit gelte bei Auktionen, bei denen dies Widerrufs-Hinweise nur auf der Auktionsseite erläutert werden, regelmäßig der Ausnahmefall mit der Folge der Fristverlängerung auf einen Monat.

Die von den meisten Powersellern verwendeten eBay-Belehrungen wären damit nichtig. Eine rechtzeitige Belehrung vor Geschäftsabschluss hinzukriegen, dürfte jedoch schwierig sein. Im Prinzip müssten vermutlich alle Bietenden umgehend per E-Mail auf das Widerrufsrecht hingewiesen werden. Wobei auch noch ungeklärt ist, wie die Rechtzeitigkeit solch einer Mail bei Geboten in letzter Sekunde sichergestellt werden könnte.

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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