Laut TrustedShops bemängelten die Richter vor allem die Formulierung zum Start der zweiwöchigen Widerrufsfrist.: "Dazu sagt der Mustertext: „Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung.“ Durch die schwammige Wortwahl „frühestens“ sei es für den juristischen Laien undeutlich, so die Richter, bis zu welchem Zeitpunkt er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen könne." Obwohl das Urteil mehr als ein Jahr alt ist, wurde der bemängelte Abschnitt im Mustertext noch immer nicht überarbeitet.
Und auch TrustedShop rät seinen Mitgliedern den mangelhaften Text weiter zu verwenden, solange noch keine geprüften neuen Formulierungen existieren. Denn ein auf eigene Faust geänderter Text berge ebenfalls ein nicht zu unterschätzendes juristisches Risiko.
Zudem stehe der Mustertext "seit 08.12.2004 im Rang eines Gesetzes", so dass er für neuere Kaufabschlüsse rechtsgültig sei.
Herzlich aus Hürth
Nicola Straub