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Aktuelle Seite: Startseite / Marketing / Muster-Widerrufserklärung ’nichtig‘
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Muster-Widerrufserklärung ’nichtig‘

9. August 2006 von Nicola Straub

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

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Das Muster für Widerrufserklärungen des Bundesjustizministeriums sei ‚undeutlich‘ und damit ’nichtig‘, urteilte bereits im Mai letzten Jahres das Landgericht Halle. Darauf machte TrustedShops nun aufmerksam. Befürchtet wird, dass wegen der verbreiteten Nutzung genau dieser Vorlagen für viele Shopbesitzer die Situation entstehen könnte, "dass Im schlimmsten Fall […] Verbraucher nun viele Jahre alte Kaufverträge widerrufen und die Waren gegen volle Kaufpreiserstattung zurückgeben (können)."

Laut TrustedShops bemängelten die Richter vor allem die Formulierung zum Start der zweiwöchigen Widerrufsfrist.: "Dazu sagt der Mustertext: „Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung.“ Durch die schwammige Wortwahl „frühestens“ sei es für den juristischen Laien undeutlich, so die Richter, bis zu welchem Zeitpunkt er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen könne." Obwohl das Urteil mehr als ein Jahr alt ist, wurde der bemängelte Abschnitt im Mustertext noch immer nicht überarbeitet.

Und auch TrustedShop rät seinen Mitgliedern den mangelhaften Text weiter zu verwenden, solange noch keine geprüften neuen Formulierungen existieren. Denn ein auf eigene Faust geänderter Text berge ebenfalls ein nicht zu unterschätzendes juristisches Risiko.

Zudem stehe der Mustertext "seit 08.12.2004 im Rang eines Gesetzes", so dass er für neuere Kaufabschlüsse rechtsgültig sei.

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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Kategorie: Marketing

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Kommentare

  1. shopanbieter.de Blog für den Onlinehandel meint

    28. August 2006 um 14:41

    Die Widerrufserklärung mal wieder: Der Klammerzusatz "Datum des Poststempels" stieß dem OLG Oldenburg in den Satz "Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes…" eingefügt. Die Folge: das Gericht erklärte die W

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