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Wer trägt das Transportrisiko? Urteil des BGH zu Versandrisiko- und Gefahrübergangsklauseln in AGB

Transportschäden oder Verzögerungen bei der Belieferung sind ein Thema, das im Online-Handel sehr aufkommt. Ärgerlich sind Mängel auf dem Transportweg sowohl für den Händler wie auch den Kunden. Dabei stellt sich immer die Frage, wer das Transportrisiko zu tragen hat und wer für die Transportschäden haftet.

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom 06.11.2013 (Urteil des VIII. Zivilsenats – VIII ZR 353/12) mit der Wirksamkeit einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Möbelversandhändlerin enthaltenen Versandrisiko- und Gefahrübergangsklausel befasst. Das Urteil ist keine „Spezialentscheidung“ für die Möbelbranche, sondern betrifft den Onlinehandel insgesamt. Was bedeutet das Urteil genau für den E-Commerce?

Eine Möbelhändlerin hatte in ihrem Onlineshop Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet mit folgender Klausel:

„Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.“

Ein Verbraucherschutzverband hielt diese Klausel für unwirksam und nahm die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung gegenüber Verbrauchern in Anspruch.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhält. Die Klausel bezieht sich, wie sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt, auch auf Kaufverträge, in denen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet.

Bei einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liegt nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor. Denn bei solchen Verträgen kann die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden erbracht und auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde.
Die Klausel, nach der die Beklagte nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Tarnsportunternehmen schuldet, benachteilige den Kunden eines solchen Vertrages unangemessen, weil sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abweiche und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändere (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Hinzu komme, dass die Klausel die Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen ausschließe; insoweit verstößt die Regelung auch gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB.

Beim Versendungskauf ist der Gefahrübergang in § 447 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach trägt der Kunde die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Kaufsache, sobald der Verkäufer die Ware an das Transportunternehmen übergeben hat. Online-Händler müssen dabei jedoch beachten, dass diese Vorschrift nicht bei einem sogenannten Verbrauchsgüterkauf greift. Dabei handelt es sich nach § 474 Abs. 1 BGB um den Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher bei einem Unternehmer. Ein Verbrauchsgüterkauf ist also das typische Geschäft mit einem Verbraucher. In einem solchen Fall gilt die Vorschrift zur Gefahrtragung nach § 447 BGB nicht, wie § 475 BGB bestimmt. Bei einem Verbrauchsgüterkauft trägt daher immer der Unternehmer das Transportrisiko und damit die Haftung für Transportschäden oder den Untergang der Ware.

Es handelt sich um eine zwingende gesetzliche Regelung, die auch nicht über Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichend vereinbart werden dürfen. Denn: Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Gemäß § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Ein solcher Fall liegt bei der Abwälzung der Transportgefahr auf den Verbraucher bei einem Verbrauchsgüterkauf vor.

Klauseln und Formulierungen in den AGB wie zum Beispiel „Das Transportrisiko hat der Käufer zu tragen. “ sind daher im Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich unzulässig und damit auch ungültig.

Gemäß § 309 Ziff. 7 b) BGB ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen ebenfalls unzulässig. Das jeweilige beauftragte Transportunternehmen ist als Erfüllungsgehilfe des Händlers anzusehen. Das bedeutet: Verzögerungen und Beschädigungen beim Transport, die das Transportunternehmen verschuldet, sind direkt dem Händler zuzurechnen und können nicht auf das Transportunternehmen abgewälzt werden.

Wenn die Ware auf dem Transportweg zum Verbraucher beschädigt wird, kann der Kunde beim Verbrauchsgüterkauf einen Sachmangel gemäß § 434 BGB geltend machen, da die Beschädigung vor der Übergabe an ihn, also vor dem Gefahrübergang erfolgte. Infolge dessen kann der Verbraucher sich gegenüber dem Händler auf sein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB oder seine Gewährleistungsrechte gemäß § 437 BGB berufen.

Während bei einem Widerruf der Händler verpflichtet ist, den vollständigen Kaufpreis gegen Rücksendung der Ware zurückzuzahlen, hat der Kunde bei Inanspruchnahme der Gewährleistungsrechte zuerst das Recht auf Nacherfüllung, also die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache.

Gleich wofür sich der Kunde entscheidet, allein der Online-Händler ist als Vertragspartner sein direkter Ansprechpartner. Der Verbraucher muss sich nicht mit dem Transportunternehmen in nicht in Verbindung setzen. Die Geltendmachung eines Schadens beim Logistiker obliegt allein dem Händler. Es wäre daher unzulässig, einen reklamierenden Verbraucherkunden darauf zu verweisen, er solle sich an das Transportunternehmen wenden und dort seinen Schaden geltend machen. Bei Verzögerungen der Warenlieferung oder bei Schäden bleibt daher immer der Händler zuständig.

Entscheidet sich der Kunde zur Geltendmachung seiner Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB, fallen in der Regel Kosten für die Nacherfüllung gemäß § 439 BGB an, sei es durch die Reparatur oder die Neulieferung der Ware. Beim Verbrauchsgüterkauf hat der Verkäufer sämtliche, mit der Nacherfüllung verbundenen Kosten zu tragen. Dabei muss beachtet werden, dass eine Einschränkung des Wahlrechtes zwischen Nachbesserung und Neulieferung nicht zulässig ist und eine der Optionen nur im Ausnahmefall verweigert werden kann. Möglich wäre dies beispielsweise, falls eine Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.

Eine fristgebundene Rügepflicht des Käufers ist im Verbraucherrecht nicht vorgesehen. Das bedeutet, es gibt auch keine unverzügliche Mängelanzeigepflicht für Transportschäden im Verbrauchsgüterkauf. Der Kunde ist demnach nicht verpflichtet, die erhaltene Ware innerhalb einer bestimmten Frist zu überprüfen und einen Schaden anzuzeigen. Auch eine gegebenenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebene Rügefrist wie zum Beispiel „Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Erhalt unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen, und diese innerhalb von maximal 10 Tagen schriftlich zu rügen.“ ist nicht zulässig und damit wirkungslos. Solche Klauseln können auch abgemahnt werden.

Schließlich könnte eine solche Frist dazu führen, dass die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers eingeschränkt werden, falls dieser den Schaden nicht sofort bemerkt. Der Käufer kann also auch noch nach Wochen oder Monaten seine Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen, denn gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die regelmäßige Gewährleistungspflicht beim Verbrauchsgüterkauf zwei Jahre.

Innerhalb der ersten sechs Monate nach Erhalt der Ware gilt beim Verbrauchsgüterkauf eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers. Für den Händler bedeutet diese Regelung, dass er innerhalb dieser sechs Monate verpflichtet ist nachzuweisen, dass die Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also bei der Übergabe, noch mangelfrei gewesen ist.

Transportschäden können natürlich auch bei Sendungen auftreten, die von Unternehmer zu Unternehmer verkauft wurden. Bei diesen Kaufverträgen handelt es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf, sodass andere Regeln gelten als im B2C-Geschäft. Während bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern das Transportrisiko grundsätzlich beim Händler liegt, greift bei Versandverträgen im B2B-Bereich tatsächlich § 447 BGB, laut dem das Transportrisiko auf den Käufer übergeht, „sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.“

Demnach kann der gewerbliche Käufer keinen Ersatz vom Verkäufer verlangen, wenn die Ware auf dem Transportweg Schaden nimmt. Anders als bei Fernabsatzverträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher können zwischen Gewerbetreibenden auch Rügefristen vereinbart werden. Bei Käufen, die für beide Geschäftspartner ein Handelsgeschäft darstellen, ist die Rügefrist in § 377 HGB (Handelsgesetzbuch) gesetzlich geregelt. Aber auch entsprechende Regelungen in den AGB sind für die Geschäfte zwischen Gewerbetreibenden möglich.

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