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Was Onlinehändler bei der Werbung mit Testsiegeln wissen sollten – Eine Übersicht TEIL I

Für die Kaufentscheidung des Verbrauchers spielen Testergebnisse eine immer wichtiger werdende Rolle. Ob Sie als Händler mit Stiftung Warentest, Öko-Test oder anderen Testsiegeln werben,– Testsiegel stehen für eine unabhängig geprüfte Produktqualität und wecken damit besonderes Vertrauen beim Kunden und entscheiden häufig über dessen Kaufentscheidung.

Dennoch ist bei der Werbung mit Testergebnissen einiges zu beachten, um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und damit berechtigte Abmahnungen durch Ihre Mitbewerber zu vermeiden.

Der folgende Beitrag soll Ihnen anhand aktueller Urteile einen Überblick über die wichtigsten Hinweispflichten bei der Bewerbung mit Testergebnissen liefern:

1. Gesetzliche Grundlagen

Grundsätzlich gilt, dass ein Hersteller oder Händler, der mit Testergebnissen für sein Produkt wirbt, keine irreführenden Aussagen machen darf. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, ist in erster Linie auf den Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abzustellen. Dort heißt es:

Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie […] von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;

Hinzu kommt § 5a Abs. 2 UWG, wonach derjenige unlauter handelt, der als Unternehmer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die unter Berücksichtigung aller Umstände für eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich ist. Verbraucher sollen davor geschützt werden, durch das Vorenthalten einer wesentlichen Information zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst zu werden, die sie ohne die Hinweise auf falsche oder nicht korrekte Testergebnisse nicht getroffen hätten.

2. Angabe einer Fundstelle, die leicht auffindbar ist

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main, 6. Zivilsenat, hat jüngst in einer Entscheidung vom 28.05.2013 (Az.: 6 U 266/12) einen wichtigen Grundsatz bei der Werbung mit Testergebnissen noch einmal hervorgehoben:

In der betreffenden Entscheidung ging es um einen Fernsehspot, wobei am Ende des Spots für lediglich zwei Sekunden das Signet von „Kundenmonitor Deutschland“ eingeblendet war. Das OLG monierte, dass der angesprochene Verkehrskreis aus der Werbung selbst keine ausreichenden Hinweise darüber erhalte, wie das werbende Unternehmen an die Untersuchung des Testinstituts und an dessen Ergebnisse komme.

Das OLG entschied, dass Angaben über Testurteile, die in eine Werbung aufgenommen werden, leicht und eindeutig nachprüfbar sein müssen. Das setze nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben werde, sondern auch dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar sei (so auch der Bundesgerichtshof, BGH GRUR 2010, 248 Tz. 30 – Kamerakauf im Internet).

In der vorliegenden Entscheidung kam hinzu, dass der mit einem Sternchenhinweis zu der Werbeaussage verknüpfte Erläuterungstext mit dem Verweis auf die Internetseite „…/Kundenbarometer“ aufgrund seiner Schriftgröße nicht erkennbar war und damit den oben dargestellten Anforderungen nicht genügte.

Auch zu der Frage, wie die Fundstelle angegeben werden muss, gibt es zahlreiche Entscheidungen:

Die Fundstelle des Tests muss klar und leicht zugänglich angegeben werden (BGH Urt. vom 16.07.2009 –Az. I ZR 50/07). Der normal sehende Verbraucher muss in der Lage sein, die Fundstellenangabe lesen zu können. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn mindestens die Schriftgröße 6 verwendet wir (OLG Celle, Urteil vom 24.02.2011 – Az. 13 U 172/10). Auch die grafische Gestaltung kann bei der Beurteilung der Lesbarkeit eine Rolle spielen. So ist eine schwarze Schrift auf grauem Hintergrund nicht ausreichend, um eine klare Erkennbarkeit anzunehmen (OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.2012, Az. 9 U 1248/11).

Fehlt es an einer ausreichend erkennbaren Fundstelle des Testergebnisses, so ist dies genauso zu werten, wie eine komplett fehlende (OLG Celle, Urteil vom 24.02.2011 – Az. 13 U 172/10). Es liegt dann ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß gegen § 5a UWG vor.

3. Keine irreführende Werbung als Testsieger/unverfälschte Wiedergabe des Testergebnisses

In der oben genannten Entscheidung des OLG Frankfurt vom 28.05.2013 wurde die Antragsgegnerin außerdem noch unter dem Gesichtspunkt einer irreführenden Testsiegerwerbung angegriffen.

Das OLG Frankfurt stellte dazu fest, dass die angegriffene Werbung irreführend im Sinne von (§§ 3, 5 Nr. 1 UWG) war. Die Werbeaussage „… – Der Netzbetreiber mit den zufriedensten Kunden“ werde nach Ansicht des OLG Frankfurt von einem verständigen, durchschnittlich informierten Verbraucher so verstanden, dass das werbende Unternehmen innerhalb des Kreises der Mobilfunkanbieter bei der durch „Kundenmonitor Deutschland“ abgefragten Kundenzufriedenheit den Testsieg errungen habe. Das betreffende Unternehmen hatte aber tatsächlich nur einen „Teilerfolg“ innerhalb des Marktsegments der Anbieter von Mobilfunknetzen errungen. Nach Auffassung des OLG Frankfurt verstehe der Verkehr die streitbefangene Werbeaussage als Hinweis auf die Spitzenstellung der Antragsgegnerin bei der Kundenzufriedenheit von Mobilfunkanbietern, was inhaltlich aber falsch sei, weil sie bei der Umfrage von „Kundenmonitor Deutschland“ zur Kundenzufriedenheit bei Mobilfunkanbietern keine Spitzenstellung einnehme, sondern einen Mittelplatz.

4. Kein Vorenthalten wichtiger Informationen

Das OLG Frankfurt hat in einer weiteren Entscheidung vom 25.10.2012 (Az. 6 U 186/11), in der es ebenfalls um einen Fernsehwerbespot ging, auch das Vorenthalten einer für den Verbraucher wichtigen Information zu Testergebnissen als wettbewerbswidrig im Sinne des § 5 a Abs. 2 UWG eingestuft.

In dem betreffenden Fall wurde gegen Ende des Spots das Logo der Stiftung Warentest vorübergehend bildschirmfüllend gezeigt und dazu angegeben: „Gut 2,2 Ausgabe 12/2010“. Darüber hinaus enthielt diese Einblendung noch die weitere Angabe „Im Test: 42 Nassrasierer“. Nicht angeben wurde in der Werbung allerdings, dass das betreffende Produkt unter den 15 getesteten Nassrasieren mit Wechselklingen – bei den übrigen Testkandidaten handelte es sich um Einwegrasierer – lediglich den sechsten Platz eingenommen hatte, wobei zwei Nassrasierer der gegnerischen Antragstellerin mit „sehr gut 1,4“ und „sehr gut 1,5“ bewertet worden waren und drei weitere Rasierer die Note „Gut“ mit einem Notendurchschnitt von 1,7 bzw. 1,9 erhalten hatten.

Das OLG entschied, dass die Information darüber, wie die Bewertung des betreffenden Produkts in das Umfeld seiner Konkurrenten einzuordnen sei, sei für den Verbraucher, an den die streitgegenständliche Werbung ausschließlich gerichtet sei, wesentlich für eine Kaufentscheidung. Hier hätte die Antragsgegnerin im Werbespot angeben müssen, dass ihr Artikel im Umfeld der Konkurrenzprodukte nicht so positiv abgeschnitten hatte, wir irreführend angegeben. Durch die Mitteilung, dass ein Produkt bei der Stiftung Warentest mit der Bewertung „gut 2,2“ abgeschlossen habe, könnten die angesprochenen Verkehrskreise nicht nur die falsche Erwartung verbinden, dass das getestete Produkt objektiv, das heißt im Verhältnis zum Stand der Technik „gut“ ist, sondern auch im Testfeld einen herausragenden Platz eingenommen habe.

Sofern sich der Unternehmer dazu entscheide, seine Waren oder Dienstleistungen mit Testergebnissen wie denen der Stiftung Warentest zu bewerben, könne von ihm verlangt werden, erkennbar zu machen, welchen Rang sein Produkt in dem Test einnehme.

Dies könne geschehen, indem der Werbende

–      den Rangplatz benenne – im vorliegenden Fall wäre dies Platz 6 im Test von 15 Nassrasierern mit Austauschklingen gewesen–,

–      die erzielte Durchschnittsnote – hier gerundet 2,4 – angebe

–       mitteile, welche Notenstufen tatsächlich wie oft erreicht worden seien.

Auch der BGH hatte bereits in der Entscheidung „Test gut“ (Urteil vom 11.03.1982 – I ZR 71/80 – GRUR 1982, 727 – juris-Tz 15) zu § 3 UWG alter Fassung entschieden, dass es irreführend sein kann, wenn bei der Mitteilung eines Qualitätstests der Stiftung Warentest nicht über die Anzahl besserer Testergebnisse aufgeklärt wird.

 

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