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News-Splitter

TV-Tipp:
Einen TV-Tipp für die kommenden beiden Freitage gibt der OnlineShopBerater: "KAUFRAUSCH IM WOHNZIMMER – Das Geschäft mit dem Versandhandel" ist ein 2-stündiges Spiegel Spezial über das Bestellen von zu Hause aus. Die Sendung sei sehr sehenswert, meint der OnlineShopBerater, der sie bereits gesehen hat.

SEO:
Nico Zorn weist auf die Website www.webeffekt.tv hin, auf der die Webeffekt AG in Form von Videobeiträgen wichtige Aspekte des Suchmaschinen-Marketing und Trends aus der Branche vorstellt. "Endlich ein eigener "TV-Sender" für die SEOs dieser Welt ;-)", kommentiert Zorn die Site.

Studie zu Kaufverhalten I:
35% der Deutschen gehen im Web bummeln – nur die Hälfte davon, weil sie auch tatsächlich einkaufen wollen. Das fand die aktuelle W3B-Umfrage von Fittkau & Maaß heraus, berichtet ECIN. Die Pflege der "Schaufenster" und attraktive Services wie 3D-Ansichten oder individuelle Modelle lohnen also. Die Studie greift auch IT-Frontal mit dem Schwerpunkt auf Geschlechterunterschiede beim Kaufverhalten auf.

Studie zu Kaufverhalten II:
Auf 44% der Deutschen, die online shoppen, kommt eine Studie des Ipsos Instituts im Auftrag von Visa, notiert eMarket in seinen News (nur begrenzte Zeit lesbar). Die meisten kaufen Bücher (57%), Elektrogeräte (49%) und Kleidung (36%). Dabei gaben 41% der Käufer im letzten halben Jahr zwischen 100 und 500 Euro aus. Und 28% derjenigen, die noch nicht im Internet eingekauft haben, planen, dies zu tun. Als Vorteile des Internet-Einkaufs wurden genannt: Vergleichbarkeit der Preise (71%), die Schnelligkeit (65%) und die Produktvielfalt (63%). Bezahlt wird per Überweisung oder E-Payment (38%), auf Rechnung (31%), per Kartenzahlung (19%) oder per Nachnahme (6%).

AGB-Klauseln:
Das Landgericht Hamburg urteilte gegen sogenannte ‚Knebelklauseln‘ von Onlineshops (Az.: 324 O 5509/05), schreibt die Net-Zeitung. Ein Elektro-Einzelhändler hatte gleich mehrere Klauseln in seinen AGB, die das Landgericht auf Klage von Verbraucherschützern hin jetzt kassierten. So behielt sich der Händler "Irrtümer über die Beschaffenheit des jeweiligen Produkts sowie über alle sonstigen Eigenschaften" vor, so dass er im Grunde statt des bestellten auch irgendein Produkt hätte liefern können. Zudem wollte der Händler die Haftung für die gelieferten Produkte "gleich aus welchen Rechtsgründen" vollständig ausschließen.

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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