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Einbindung des „Gefällt mir“-Buttons in Onlineshops nach wie vor nicht unproblematisch

Der „I like“ oder „Gefällt mir“-Button von facebook ist eine tolle Sache. Jedenfalls aus den Blickwinkeln von Marketing und Nutzerbindung. Und auch viele Nutzer schätzen den kleinen blauen Knopf, um Inhalte auf ihre Pinnwände zu transferieren.

Doch die Sache hat einen Haken, und der liegt im Datenschutz. Weil facebook mittels des kleinen Buttons eine Menge Daten sammelt – selbst von Nicht-facebook-Nutzern – müsste nach deutschem Datenschutzrecht eine entsprechende Einwilligung der Nutzer vorliegen: Und zwar von allen Besuchern der Webseiten, die den Button beinhalten. Doch facebook teilt nicht mit, welche Daten gesammelt werden: Das macht es für Websitebesitzer unmöglich, eine korrekte Datenschutzbelehrung zu formulieren.

Dennoch binden viele Shopbetreiber den „Gefällt mir“-Button ein und hinterlegen – wenn sie gewitzt sind – auch ganz gezielt ansprechende Werbeslogans oder Kampagnen-Hinweise. Aber warum sind bisher die gefürchteten Massen-Abmahnungen ausgeblieben? Das liegt daran, dass Abmahnungen auf dem Wettbewerbsrecht fußen. Aber sind Datenschutzvergehen dieser Art überhaupt wettbewerbsrechtlich relevant?

Rechtsanwalt Dr. Schenk gibt in seinem heutigen Gastartikel eine kleine Bestandsaufnahme zur brandaktuellen Rechtsprechung hinsichtlich dieser Frage:

Einbindung des „Gefällt mir“-Buttons in Onlineshops nach wie vor nicht unproblematischDer Datenschutz stellt Onlineshop-Betreiber vor immer wieder neue Probleme.

Gerade hinsichtlich des sogenannten „Gefällt mir“- oder „like“-Buttons haben sich in der jüngsten Rechtsprechung Neuigkeiten ergeben. Dieser Button wird in immer mehr Blogs, Onlineshops und andere Webseiten eingebunden, dabei wird besonders der Hype um soziale Netzwerke wie Facebook genutzt, um gezieltes Marketing zu betreiben. Durch den bereitgestellten Programmcode von Facebook ist es sehr einfach, diesen Button auf der eigenen Webseite zu integrieren. Klickt ein eingeloggter Facebook-Nutzer auf den „Gefällt mir“-Button, werden seine Daten inklusive der IP-Adresse an den Facebook-Server übermittelt und dort dem jeweiligen Nutzerprofil explizit zugeordnet. Damit sind dann die personenbezogenen Daten gespeichert. Auf diese Weise können gezielte Angaben über etwa die Vorlieben von bestimmten Personen gesammelt werden, die beispielsweise für personalisierte Werbung genutzt werden können.

Laut Bundesdatenschutzgesetz bedarf es allerdings einer rechtlichen Grundlage oder teilweise auch der Einwilligung des Internetnutzers zur Übermittlung dieser Daten.

Der Datenschutz wird allerdings von den meisten Onlinehändlern bisher recht stiefmütterlich behandelt, zumal ohnehin große Unsicherheit hinsichtlich der Anforderungen herrscht.

Grundsätzlich müssen Betreiber von Webseiten aus datenschutzrechtlicher Sicht unter anderem die Vorgaben des § 13 Abs. 1 TMG beachten:

„Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten (…) zu unterrichten (…).“

Allgemein gehaltene Datenschutzerklärung reicht nicht aus

Das bedeutet, dass der Webseiten-Betreiber den Besucher immer im Vorhinein über eine beabsichtigte Speicherung oder Übermittlung seiner Daten informieren muss. Das Problem an der Information über die Speicherung und Übermittlung von Daten an Facebook ist, dass nicht bekannt ist, welche Daten im Einzelnen von Facebook gespeichert werden. Damit kann eine Datenschutzerklärung nur allgemein gehalten sein, was allerdings so nicht ausreichend ist.

Daher liegt bereits ein Verstoß gegen § 16 Abs. 2 Nr. 2 TMG vor. Dieser regelt, dass ordnungswidrig handelt, wer die Besucher seiner Webseite nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.

Datenschutzvergehen = Wettbewerbsverstoß?

Aber auch die wettbewerbsrechtlichen Folgen sind nicht zu verkennen: ein Betreiber, der einen „Gefällt mir“-Button einbindet, begeht einen eigenen Wettbewerbsverstoß und haftet gleichzeitig als Mitstörer.

Allerdings haben sich das Landgericht Berlin (Beschluss vom 14.03.2011, Az. 91 O 25/11) und jüngst auch das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 29.04.2011, Az. 5 W 88/11) eingehend mit der Frage beschäftigt, ob der § 13 Abs. 1 TMG überhaupt eine Markverhaltensregel darstellt. Beide Gerichte haben diese Frage verneint.

Berliner Gerichte sagen: „Nicht wettbewerbswidrig im Hinblick auf Mitbewerber“

Das KG Berlin sieht, ebenso wie das Landgericht, keine Schutzfunktion des § 13 Abs. 1 TMG im Hinblick auf Mitbewerber des Informationspflichtigen. Die Informationspflicht nach § 13 Abs. 1 TMG soll lediglich gewährleisten, dass der Nutzer „sich einen umfassenden Überblick über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten verschaffen kann“ (mit Verweis auf BT-Drucksache 13/7385, S. 22 zum TDDSG). Der Gesetzgeber habe daher allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs berücksichtigt, um Beschränkungen des Persönlichkeitsrechts der Nutzer von Telediensten zu rechtfertigen, nicht aber das Interesse einzelner Wettbewerber. Für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vorliegt, ist es nach Ansicht des Gerichts jedoch unerheblich, ob sich ein Unternehmen durch die Missachtung einer derart auf den Datenschutz bezogenen Informationspflicht einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft (mit Verweis auf BGH GRUR 2010,654 – Zweckbetrieb).

Zu beachten ist bei diesem Beschluss aber auch, dass nur die Wettbewerbswidrigkeit im Hinblick auf andere Mitbewerber verneint wurde. Im Hinblick auf Verbraucher sieht das Gericht die wettbewerbsbezogene Schutzfunktion des § 13 Abs. 1 TMG insoweit als zugestanden, als die Informationsverpflichtung auch dazu dienen kann, Beeinträchtigungen der Privatsphäre durch unerwünschte Werbung abzuwehren und zu unterbinden.

Das Landgericht Hamburg sagt „wettbewerbswidrig“

Entgegen der Ansicht des KG Berlin nimmt das LG Hamburg bei einem Verstoß gegen § 13 TMG derzeit allerdings einen Wettbewerbsverstoß an.

Es empfiehlt sich daher eine umfangreiche Datenschutzerklärung zur Verfügung zu stellen, in der eindeutig auf den „Gefällt mir“-Button und auf die damit verbundene Speicherung und Verarbeitung der Daten verwiesen wird. Zusätzlich sollte ein Link zu der Datenschutzerklärung von Facebook gesetzt werden.

Datenschutzbelehrung auch bei eigenen Formularen nicht vergessen!

Problematisch ist übrigens auch, wenn man bei Kontaktformularen im Shop keine Datenschutzerklärung bereit hält. Auch hier läuft man Gefahr, dass der Wettbewerber eine Abmahnung ausspricht. Insbesondere das LG Hamburg hält daran fest, dass dies einen wettbewerbsverstoß darstellt. Beachten ist hierbei, dass sich der Abmahnende bei Verstößen im Internet den Gerichtsstand regelmäßig aussuchen kann.

Mitgeteilt von Dr. Stephan Schenk, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz, www.dr-schenk.net.

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