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Wertersatz für Nutzung weiterhin möglich

Anfang September vergangenen Jahres,sorgte ja ein Urteil vom Europäischen Gerichtshof für beträchtliche Verwirrung. Danach war auch für Experten unklar, ob und wenn ja in welchen Fällen Onlinehändler künftig noch Wertersatz für die Nutzung berechnen dürfen. Klar schien damals nur, dass man für einen angebissenen Apfel Wertersatz verlangen dürfe. Alles andere schien nebulös.

Wie nun gestern der shopbetreiber-blog.de berichtet, gab nun vergangene Woche das Amtsgericht Berlin-Mitte einem Händler recht, der von einem Kunden wegen vermeintlich ungerechtfertigter Einbehaltung von Wertersatz verklagt wurde.

In dem Fall ging es um insgesamt 55 Euro. Um diese 55 Euro kürzte der Händler zunächst den Rückzahlbetrag. Der Verbraucher klagte daraufhin das restliche Geld ein.

Der Händler war der Meinung, er dürfe diesen Wertersatz geltend machen, weil auf dem Gerät bei bestimmten Lichteinfall Gebrauchsspuren zu erkennen waren. Das Gericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Spuren nur im Einflussbereich des Verbrauchers entstanden sein konnten und gab dem Händler recht.

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