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Wohin gehört die Widerrufsbelehrung bei Onlineauktionen?

Die Betreiberin der Plattform ‚LegalerShop.de‚, RAin Sabine Heukrodt-Bauer, sendete uns heute morgen eine Presseinformation zu, die wir untenstehend im Vollzitat abdrucken. Das Thema ist eine aktuelle Entscheidung bezüglich der Positionierung der Widerrufsbelehrung nach FernAbsGes bei Produktangeboten für Internetauktionen (‚eBay‘).

Am 14. April urteilte der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichtes Hamm nun, dass ein ‚Verstecken‘ der Widerrufsbelehrung hinter dem "mich"-Link unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" der Auktionsseite nicht zulässig sei. LegalerShop.de rät daher professionellen Verkäufern über Internetauktionen dringend dazu, die entsprechenden Informationen direkt in den Auktionstext zu stellen.

Allerdings ist – wie so oft – die Rechtsprechung uneinheitlich. So urteilte das Landgericht Traunstein am 18. Mai in einer ähnlichen Sache, dass es Internetnutzern sehr wohl zuzumuten sei, sich bei einer Auktion über Links zu den nötigen Informationen durchzuwühlen. In diesem Falle war es sogar ein recht weiter Weg: Über den Link "mich…" gelangte man zum Impressum, dort erfuhr man, dass der Anbieter eine Shop betreibt. Klickte man dann auf "Besuchen Sie meinen Shop" gelangte man zum Onlineshop, wo man wiederum unter dem Link "Shop-Bedingungen" eine Seite fand, die im Abschnitt "Lieferbedingungen" die Widerrufsbelehrung "klar und deutlich" enthielt. Das Landgericht urteilte darüber: "In der vorliegenden Weise ist die Anbieterkennzeichnung nach Meinung der Kammer jedenfalls für jeden Durchschnittsnutzer auch ohne besondere Fertigkeit leicht erkennbar."

Es wird also noch dauern, bis die Rechtsprechung hier zu einer einheitlichen Sichtweise gefunden hat. Solange sollte, wer sicher gehen will, jedoch auf den Rat von LegalerShop.de hören. Hier nun der Originaltext der Pressemeldung:

Bei Onlineauktionen gehört die Widerrufsbelehrung in das Angebot

Stehen Informationen nur auf der "Mich"-Seite droht Abmahnung

Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. April 2005 (Az. 4 U 2/05) muss die Widerrufsbelehrung bei Internetauktionen im Angebotstext selbst platziert und darf nicht hinter Links versteckt werden. Immer wieder verweisen gewerbliche Anbieter bei Internetauktionen über Links auf Rechtsinformationen hin, beispielsweise zu einer so genannten "Mich"-Seite.

"Die Verkäufer sind der Meinung, damit ihren gesetzlichen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern nachzukommen. Das kann in diesem äußerst abmahnträchtigen Bereich teuer werden", weist Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, Betreiberin des Mustershops legalershop.de, hin. Der Bundesgerichtshof hatte bereits am 03. November 2004 (VIII ZR 375/03) geklärt, dass für Anbieter von Onlineauktionen grundsätzlich dieselben Informationspflichten beim Fernabsatzkauf gelten, wie für jeden b2c-Onlineshopbetreiber auch.

Die Belehrung zum Widerrufs- oder Rückgaberecht gehört direkt in den Auktionstext, entschied jetzt das Oberlandesgericht Hamm. Die Kammer bestätigt damit die bereits bestehende, sehr strenge Rechtsprechung zur Frage des "Wie" des Einbaus dieser Informationen.

Die Expertin für Onlineshops Heukrodt-Bauer zur Rechtslage: "Unabhängig vom jeweils genutzten Internetauktionshaus und den dort vorgegebenen technischen Vorgaben sollten gewerbliche Anbieter den Text der Widerrufsbelehrung komplett in den jeweiligen Angebotstext übernehmen. Es reicht nicht aus, die Widerrufsbelehrung für den Kunden nur über Links zur "Mich"-Seite oder anderen Seiten erreichbar zu machen."

Legalershop.de ist ein Mustershop, der die rechtlichen Anforderungen bei Internetgeschäften am Bildschirm veranschaulicht. Das Internetangebot richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, die ihren Shop selbst einrichten und betreuen und dabei keine anwaltliche Prüfung auf Rechtssicherheit vornehmen lassen. Das von der Mainzer Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer betriebene Portal informiert über rechtssicheres Verkaufen im Internet, wobei legalershop.de entweder online oder auf CD-ROM genutzt werden kann. Während Bücher und juristische Abhandlungen das Thema nur theoretisch behandeln, geht es bei legalershop.de um die praxisgerechte Darstellung. Alle Kaufoperationen können "live" durchgeführt werden. Infozeichen an den rechtlich relevanten Stellen leiten zu leicht verständlichen Erklärungen und Rechtsthemen über. Zum Inhalt gehören unter anderem Allgemeine Geschäftsbedingungen, das Widerrufs- oder Rückgaberecht des Kunden, die Anbieterkennzeichnung und Internetauktionen! Sämtliche Musterformulierungen können übernommen werden.

Weitere Informationen unter www.legalershop.de.

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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