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Wenn der Kunde „umgehend“ sagt, SOFORT reagieren!

Ist was schiefgelaufen, verlangen Kunden schon mal "umgehende" Reparatur, "sofortige" Behebung oder "schnellstmögliche" Mängelbeseitigung. Bisher konnten Händler dann nach eigenem Ermessen vorgehen, denn ein genaues Datum für eine Frist war nicht genannt.

Diese Auslegung hat das BGH nun kassiert – mit der Folge, dass "umgehend", "sofortig", "schnellstmöglich" und Co. ab sofort als konkrete Fristsetzung angesehen werden müssen!

Der Fall: Ein Autokäufer hatte bei seinem gebraucht gekauften Auto einen Motorschaden und forderte den Händler auf, diesen "umgehend" zu beseitigen, sonst würde er eine andere Werkstatt beauftragen. Der Händler aber reagierte nicht und ging offenbar auch nicht ans Telefon. Jedenfalls beauftragte der Kunde daraufhin eine andere Werkstatt.

Der BGH gab dem Kunden nun in seinem Tun Recht:

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es für die erforderliche Fristsetzung ausreicht, wenn der Käufer den Verkäufer auffordert, den Mangel "umgehend" zu beseitigen. Die Angabe eines bestimmten (End-) Termins oder Zeitraums ist für die Bestimmung einer angemessenen Frist nicht erforderlich. Eine Frist ist ein bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum. Mit der Aufforderung zur umgehenden Nacherfüllung wird eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist. Dem Zweck der Fristsetzung, dem Schuldner vor Augen zu führen, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen kann, sondern dass hierfür eine zeitliche Grenze besteht, wird auf diese Weise hinreichend Genüge getan.

Der Hintergrund: Setzen Käufer per Datum unzumutbar kurze Fristen, so können diese bereits seit längerem "automatisch" in zumutbare Fristen umgedeutet werden. Das BGH betont nun, dass dies auch in der umgekehrten Lesart zulässig sein müsse.

Die Konsequenz für Händler:

"Händler sollten also in jedem Falle Aufforderungen ihrer Kunden zur Mängelbeseitigung ernst nehmen und prüfen, ob diese Ansprüche rechtens sind. Auf den formaljuristischen Grund, dass es etwa bei der Aussage "Sie haben den Mangel umgehend zu beseitigen "  an der nach § 281 BGB erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung fehle, kann sich ein Händler nunmehr nicht mehr berufen. Es ist gerade nicht die Angabe eines genauen Endtermins oder eines bestimmten Zeitraums erforderlich.",

rät RA Max-Lion Keller von der Münchner IT-Recht Kanzlei in einer Mail an Shopanbieter.de. Dies sieht auch der Kölner Versandhandels-Spezialist RA Becker so. Er gibt auf seiner Website den Tipp, in solchen Fällen selbst ein angemessenes Datum anzubieten, um so möglichem Ärger bei unterschiedlichen Auslegungen des Wortes "sofort", "unverzüglich" o.ä. aus dem Wege zu gehen:

Wenn sich ein Verbraucher mit einem Anliegen meldet und eine umgehende oder sofortige Reaktion verlangt, sollten Sie in jedem Fall mit ihm in Kontakt treten und klären, wie und wann Sie reagieren können und wollen. Eine selbst gesetzte Frist bindet auch, aber man hat eine konkrete Frist besser unter Kontrolle. Schweigen und Abwarten ist nicht angezeigt und treibt den Kunden zu Reaktionen, die nicht im eigenen Interesse sein können.

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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