Site icon Blog für den Onlinehandel

BGH-Urteil zu Versandkostenangabe auf Preisportalen

Nachdem er im Oktober 2007 die Vorschriften zur Versandkostenangabe innerhalb von Onlineshops etwas lockert, zog der BGH vergangene Woche die Zügel deutlich an, was die Nennung dieser Zusatzkosten in Preissuchmaschinen angeht.

Der Fall: Ein Elektronikversender hatte auf Froogle für seine Produkte geworben, ohne die hinzukommenden Versandkosten zu nennen. Diese wurden erst ersichtlich, wenn die Nutzer von Froogle in den Shop des Anbieters wechselten. Der BGH kassierte nun dieses Vorgehen als Vergehen gegen die Preisangabenverordnung (PAngV).

Die Urteilsformulierung liegt noch nicht vor, in einer Pressemitteilung wist das Gericht jedoch darauf hin, dass Preisportal-Listen "üblicherweise Ranglisten" darstellten. Die Höhe der Versandkosten sei daher eine "wesentliche" Information:

Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.

Das Gericht weist darauf hin, dass die Pflichten aus der PAngV auch in der Webung gelten:

Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er deren Höhe bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.

Die Revision des Beklagten wurde vom Gericht zurückgewisen, so dass das Urteil wirksam ist. Das Shopbetreiber-Blog rät Händlern angesichts der unterschiedlichen Praxis der Preisangaben auf den verschiedenen Preisportalen dringend dazu, jetzt umgehend die Darstellung der eigenen Produkte auf den Preisvergleichs-Plattformen zu überprüfen. Es sei nicht auszuschließen, dass das BGH-Urteil eine Steilvorlage für Abmahner darstelle.

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

Exit mobile version