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Abmahngefahr „40-Euro-Regelung“

Achtung, aufgepasst: Haben Sie in den letzten Tagen (oder erhalten Sie demnächst) Rücksendungen im Wert von unter 40 Euro? Und legen Sie per Widerrufsbelehrung bei solchen Rücksendungen dem Kunden die Versandkosten auf? Dann gucken Sie lieber mal, ob der Rücksender nicht ein abmahnwilliger Anwalt ist…

Denn es geht eine neue Abmahnwelle um, diesmal haben sich Gerichte gefunden, die ‚Mängel‘ an der "40-Euro-Klausel" ‚erkannt‘ haben. Nach diesen Gerichtsurteilen müssen Händler, die die "40-Euro-Klausel" nutzen, dies nicht nur in der Widerrufsbelehrung erklären, sondern zusätzlich auch in den AGB!

Und dies gilt selbst dann, wenn die Widerrufsbelehrung Teil der AGB sind! Sehr transparent erklärt wird der <Meinung>leicht irrsinnige</Meinung> Sachverhalt von Carsten Föhlisch im Shopbetreiber-Blog. Danach stießen sich Gerichte in Bochum und Dortmund daran, dass die Widerrufsbelehrung ja nur "belehrt", darüber allein aber keine (geschäftliche) "Vereinbarung" zustande kommen könne.

Die 40-Euro-Klausel muss daher immer auch in den AGB verankert werden, wenn sie genutzt wird. Das allein sei ein "alter Hut", schreibt Föhlisch. Bisher aber ging man davon aus, dass bei Widerrufsbelehrungen, die in die AGB eingebunden sind (was eine nach der Bundesregierung zulässige und aus Kundensicht auch besonders sinnvolle Variante ist), dies ausreiche.

Die aktuellen Gerichtsentscheidungen aber stellen darauf ab, dass dies nicht ausreiche, weil die Überschrift "Widerrufsbelehrung" in den AGB den Kunden verwirren könnt. Föhlisch über die Argumentation der Richter:

"Diese Vereinbarung könne nicht wirksam getroffen werden, wenn in der Überschrift von "Belehrung" die Rede sei. Denn der Kunde erwarte in einer Belehrung nun einmal keine Vereinbarung."

Eine Lösung zu finden, die den <Meinung>absonderlichen</Meinung> Urteilen gerecht wird, ist nicht einfach. Denn laut § 357 Abs. 2 S. 3 BGB dürfen den Kunden nur die "regelmäßigen Rücksendekosten" auferlegt werden – in der Widerufsbelehrung aber darf nicht einfach das Wort "regelmäßige" ergänzt werden, sonst ist die Widerrufsbelehrung anfechtbar. Auch eine Änderung der Überschrift der Widerrufsbelehrung innerhalb der AGB sei vermutlich kritisch, warnt Föhlisch. Er sieht eine gefährliche Tendenz in den Urteilen der beiden Landgerichte:

Ich halte diese Abmahnungen und die Rechtsprechung der Landgerichte Bochum und Dortmund für den größten Unsinn, der mir in über neun Jahren Tätigkeit im Fernabsatzrecht je untergekommen ist. Denkt man die Argumentation zu Ende, könnte man z.B. auch einen Händler abmahnen, der seine Versandkosten nur auf einer Seite "Versandkosteninformation" nennt und sie nicht noch einmal in AGB wiederholt. Denn auch hier handelt es sich um Vereinbarungen, ebenso wie bei vielen anderen Informationen auch.

Der wunderbar klare (und deutliche) Artikel findet sich im Shopbetreiber-Blog hier – bitte auch unbedingt die Kommentare lesen. Und in nächster Zeit Rücksendungen unter 40 Euro besonders beachten und ggf. googeln, ob der Rücksender evtl. ein Rechtsanwalt ist…

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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