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Nachtrag: Die LAGA-Entscheidung im Wortlaut – auch zu gebrauchten Versandverpackungen

Ein Nachtrag: Die vorgestern berichtete LAGA-Entscheidung liegt nun im Wortlaut vor – und sie betrifft auch die Lizenzierungspflichten bei gebrauchten Verpackungsmaterialien. Diese müssen – wie ebenfalls von uns bereits mehrfach prognostiziert nur dann NICHT lizenziert werden, wenn sie bereits nachweislich vorlizenziert wurden (und danach nicht schon einmal im Wertstoffmüll gelanden waren). Die Beweispflicht für die Vorlizenzierung liegt beim Händler, der die gebrauchten Verpackungen an die Verbraucher sendet. Hier die Entscheidungen der LAGA-Sondersitzung vom 29./30.10.2008 im Wortlaut:

Zur Einstufung von Verpackungen im Versand- und Internethandel

Verpackungsmaterial, das dem Transport von Waren dient und beim privaten Endverbraucher anfällt (insbesondere Versandpakete von Internet- und Versandhandel – einschließlich Direktvertrieb), ist als eine Verkaufsverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VerpackV, aber nicht als Serviceverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 VerpackV einzustufen.

Zur Lizenzierungspflicht beim Einsatz von gebrauchten Verpackungen

Auch bei einem Einsatz von gebrauchten Verpackungen, z. B. von gebrauchten Kartons als Versandmaterial im Versand- und Internethandel, können die Voraussetzungen für eine Lizenzierungspflicht dieser Verpackungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV (neu) vorliegen. Eine Lizenzierungspflicht besteht dann nicht, wenn die gebrauchten Verpackungen schon einmal bei einem dualen System nach § 6 Abs. 3 VerpackV lizenziert wurden und sie noch nicht von einem dualen System erfasst wurden. Die Darlegungslast liegt dabei bei derjenigen Person, die die mit Ware befüllte gebrauchte Verkaufsverpackung in Verkehr bringt.

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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