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Preisportal-Marketing: Preise penibel aktuell halten

Preisportal-Marketing ist für viele Shops ein wichtiges Standbein. Doch bei Produktpaletten mit häufig wechselnden Preisen ist es – selbst mit Schnittstellen – oft aufwendig, die Preise bei den Preisportalen immer aktuell zu halten.

Doch genau dazu sind Shophändler verpflichtet, hat das Oberlandesgericht Stuttgart – bereits im Januar dieses Jahres – festgestellt. Denn ein abweichender Preis im Preisportal stelle eine "Unlautere Werbung" dar, befand das OLG und stellt sich damit gegen die Rechtsprechung anderer Gerichte.

Dennoch weist der BVDW auf die Grundsätzlichkeit des Urteiles hin und rät Shophändlern, ihre Preisangaben in den Preisportalen penibel aktuell zu halten

Geklagt hatte im vorliegenden Fall – wie so oft – ein Wettbewerber: Der Beklagte änderte seine Preise im Shop mehrfach täglich. Im Preisportal wurden die Angaben jedoch nur einmal täglich aktualisiert, so dass Abweichungen bei den Preisangaben in Portal und Shop entstanden.

Nach Auffassung des OLG Stuttgart hätte der Shop-Anbieter durch die Werbung in der Preissuchmaschine mit den nicht aktualisierten Preisen beim Verbraucher eine falsche Vorstellung erweckt. Es sei der Eindruck entstanden, das Produkt könne zu dem in der Produktsuchmaschine angegebenen Preis über das Internet erworben werden. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung auch darauf ab, dass schon ein geringer nominaler Preisunterschied in der betroffenen Warengruppe zu einer Verschiebung um viele Plätze in der durch die Suchmaschine ausgeworfenen Rangliste führen und dadurch den Wettbewerb stark beeinflussen kann.

Verbraucher erwarteten in Zeiten von "Realtime-Kursen", dass auch Preissuchmaschinen "Realtime-Preise" anzeigen, befand das OLG Stuttgart.

Die ganze Geschichte sowie Links auf das vorliegende sowie ein früheres, anderslautendes Urteil gibt es in einem Artikel beim BVDW, aus dem auch das Zitat stammt.

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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