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Abmahngefahr durch Verpackungsverordnung?

iBusiness warnt vor einer möglichen Abmahnwelle auf der basis der aktuellen Verpackungsverordnung (VerpackV). Die wurde letztes Jahr geändert und erlegt auch dem Onlinehandel umfassende Verwertungs- bzw. Rücknahme-Pflichten auf.

Eigentlich gibt es kein Problem mit Verpackungen – solange alle den grünen Punkt tragen. Dieser zeigt an, dass sich der Hersteller dem Dualen System Deutschland angeschlossen hat. Somit sind die Auflagen der VerpackV eingehalten und der Händler ist aus dem Schneider. Was aber, wenn im Verkauf auch Waren mit Verpackungen ohne den grünen Punkt sind – z.B. aus Importwaren?

Dann muss der Verkäufer, also auch der Online-Händler, als so genannter „Selbstentsorger“ dafür Sorge tragen, dass alle Verpackungen von Produkten aus dem eigenen Warensortiment abgeholt werden bzw. von Dritten, etwa einem örtlichen oder regionalen Entsorgungsunternehmen, entsorgt werden. Darauf muss der Verkäufer den Kunden zudem durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln im Laden hinweisen.

erklärt "Perspektive Mittelstand". Für den Onlinehandel gilt (wie für den gesamten Versandhandel), dass laut § 6 Absatz 1, Satz 6f:

…die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher

gewährleistet werden muss. Außerdem muss nicht nur im Onlineshop, sondern auch in der Warensendung selbst (und in den Katalogen) auf die Rückgabemöglichkeit hingewiesen werden muss. Einen entsprechenden Hinweistext liefert Perspektive Mittelstand in obigem Artikel dankenswerterweise gleich mit.

Dennoch ist die Pflicht sehr lästig. Da auch die Paketverpackung unter die Verordnung fällt, worauf Wortfilter hinweist, muss im Grunde jeder Onlinehändler flächendeckend Adressen von Rückgabemöglichkeiten recherchieren, um seinen Kunden auf Wunsch die jeweils nächstgelegene Annahmestation nennen zu können. Wer nutzt schon Packpapier mit grünem Punkt? Wie Händler den Anforderungen der Verordnung gerecht werden können, erläutert ein Artikel der IT-Recht-Kanzlei.

Ob die Regelung für Kunden einen Durchbruch darstellt, kann übrigens bezweifelt werden: Erst einmal irritiert ihn hier erneut ein (weiterer, so gesetzeskonform wie möglich formulierter) Belehrungstext, der erst einmal gelesen und verstanden werden will. Und dann mal ehrlich: Welcher Kunde ruft denn beim Händler an, um die Adresse eines Recyclinghofes zu erfahren – und fährt dann da hin?

Wenn schon Extrawürste gebraten werden, hätte man dem Onlinehandel nicht einfach ein zentrales "Rückgabeportal" spendieren können? Eine zentrale, gepflegte Website mit allen nötigen Hinweisen und allen Rückgabe-Adressen – unter einer pfiffigen Adresse erreichbar. Und gut wär…

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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