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Bundesjustizministerium plant vier Seiten lange Widerrufsbelehrung für den Internethandel

Nach fünf Jahren öffentlicher Kritik hat das Bundesjustizministerium nun einen Diskussionsentwurf für eine verbesserte Muster-Widerrufsbelehrung vorgelegt. Der Entwurf soll Onlinehändler und andere Warenversender vor Abmahnungen schützen und berücksichtigt zahlreiche Vorschläge des Gütesiegel-Ausstellers Trusted Shops. Allerdings soll der neue Mustertext anders als vorgeschlagen rund vier DIN-A4-Seiten lang sein und ist wegen verbleibender Kritikpunkte weiterhin von Gerichten angreifbar.

„Wir freuen uns zwar, dass das Ministerium jetzt einige Verbesserungen umsetzen will, die die Gerichte fordern“, sagt Carsten Föhlisch, Justiziar der Trusted Shops GmbH. So werde nun beispielsweise auf den Warenerhalt als Voraussetzung für den Fristbeginn hingewiesen. „Die neue Belehrung ist aber schon wegen der geplanten Länge für die Praxis ungeeignet“, so Föhlisch.

Hintergrund

Aufgabe der Muster-Widerrufsbelehrung ist einerseits, die Verbraucher über ihre Rechte zu informieren, anderseits den Händlern im Fernabsatz Rechtssicherheit zu bieten und vor Abmahnungen zu schützen. Gerade in jüngster Zeit hatten etliche Gerichte das amtlich vorgesehene Muster für nicht rechtskonform erklärt. In der Folge wurden viele Onlineshops wegen angeblich mangelhafter Widerrufsbelehrung kostenpflichtig abgemahnt, obwohl sie das Muster verwendeten.

Kritikpunkt Länge

Der neue Entwurf soll die Händler verpflichten, in der Belehrung viele Paragraphen im Wortlaut wiederzugeben. Damit umfasst der Text, abhängig vom speziellen Fall, über 1700 Wörter. „Etwa 4 DIN-A4-Seiten lange Belehrungstexte sind für Unternehmer unpraktikabel und für die Verbraucher intransparent“, urteilt Föhlisch.

Kritikpunkt Gesetzesrang

Nach den aktuellen Planungen wäre das Muster weiterhin Bestandteil der Verordnung BGB-InfoV, hätte also erneut keinen Gesetzesrang. Somit wäre es nach wie vor möglich, dass Gerichte Textbestandteile monieren, weil sie dem übergeordneten BGB widersprechen. Die Händler hätten auch bei Verwendung des neuen Musters keine Rechtssicherheit.

Kritikpunkt Komplexität

Anders als in den meisten europäischen Staaten muss nach deutschem Recht schon im Vorfeld einer Bestellung auf Internetseiten über alle Details des Widerrufsrechtes informiert werden. Für eBay-Powerseller gelten hier die gleichen komplizierten Gesetze wie für Finanzkonzerne. Diese Regelungen sollten nach Ansicht von Trusted Shops vereinfacht werden, um die Komplexität der Belehrung zu reduzieren.

Eine ausführliche Diskussion des Ministeriumsentwurfs gibt es zum Download unter wwww.trustedshops.de/presse

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