akzeptiert.
Der Händler täusche den Käufer nicht darüber, dass er die Kosten der Rücksendungen tragen werde. Allerdings dürfe der Händler dem Kunden auch keinesfalls suggerieren, dass er diesem im Falle einer unfreien Rücksendung die Kosten des Strafportos aufdrücke – insofern gilt es bei Verwendung einer solchen Klausel besonders umsichtig zu formulieren.
Zumal ja bei Abmahnungen der Abmahner sich aussuchen kann, zu welchem Gericht er geht. An das OLG Hamburg wird sich in dieser Sache wohl kein Abmahner mehr wenden, doch das Shopbetreiber-Blog vermutet, dass das vorliegende Urteil auch andere Gerichte ‚inspirieren‘ wird – hoffen wir, dass sie Recht behalten.
Herzliche aus Hürth
Nicola Straub