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Mehrwertsteuerangabe/ Versandkosten/ Gewährleistungsregelung – konkret

Wir hatten es bereits berichtet, es gibt eine neue Rechtslage zu den Angaben/Belehrungspflichten bezüglich Mehrwertsteuer, Versandkosten und Gewährleistungsregelungen. Weil die Lage aber auch nach dem BGH-Urteil nicht flächendeckend einfacher geworden ist, hier noch einmal ein Blick auf die konkreten Folgen des Urteils.

Bei Preisangaben muss der enthaltene Mehrwertsteueranteil klargestellt werden – nach den Vorstellungen des OLG Hamburg direkt bei der Nennung des Preises. Gleiches gilt für die Angabe der Versandkosten. Diese Rechtsauffassung wurde jetzt vom BGH ‚kassiert‘. Auch für die Darstellung der Gewährleistungsregelungen ergeben sich nach Angaben des Shopbetreiber-Blogs für Onlinehändler nun Erleichterungen.

Aber bei all dem gilt: Die Vereinfachungen gelten nicht für alle Shophändler!

Generell befand das BGH es für ausreichend, wenn die Angaben zur enthaltenen Mehrwertsteuer und entstehenden Versandkosten auf einer Seite ausgewiesen werden, die vom Käufer zwingend "vor der Einleitung des Bestellvorganges" aufgerufen werden muss.

Also konkret: Wenn bei einem Shop zum Einlegen des Produktes in den Warenkorb immer eine Produktdetailseite aufgerufen werden muss, so reicht es, auf dieser die Mehrwertsteuer auszuweisen und den Versandkostenlink anzubringen. Andererseits bedeutet die BGH-Forderung aber auch: Kann direkt aus der Produktübersicht bestellt werden, müssen diese Angaben weiterhin auch dort gemacht werden.

Insofern gestaltet sich die Erleichterung für Onlinehändler nicht ganz so flächendeckend, wie vielleicht gewünscht. Immerhin befand das BGH, dass man Käufern schon einen gewissen Grundverstand zugestehen könne:

Dem Internetnutzer sei bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen. Er gehe auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten.

Weiterhin nahm der BGH auch zur Platzierung der Gewährleistungsregeln Stellung. Danach müssen Webhändler ihre Kunden nicht über die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung aufklären. Bislang galt: spätestens mit der Lieferung mussten Onlinehändler über die Gewährleistungsregelungen aufklären, auch wenn es sich rein um die allgemeinen gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften handelt. Das BGH liest aus der Informationspflicht des § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV jedoch nur die Pflicht, über vertragliche Gewährleistungsbedingungen aufzuklären – denn über diese kann sich ein Kunde ja nicht anderweitig informieren.

Konkret also: Sollen in einem Shop die allgemeinen gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften gelten, muss der Händler über diese nicht informieren. Nur bei abweichenden Regelungen muss über diese informiert werden – was ja auch logisch ist.

Fazit: Erfreulich, dass der Bundesgerichtshof Online-Käufern grundsätzlich etwas Verstand zugesteht – allein damit hebt er sich schon von anderen Gerichten ab 😉 Ansonsten bringt das Urteil einige Erleichterungen, im Fall der MwSt.-/Versandkostenangaben jedoch nur für Händler mit – in meinen Augen – eher "altertümlichen" Shopsystemen.

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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