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Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Juli 2017

Gastartikel: Fast alle Bundesländer sind mittlerweile in ihre wohlverdienten Ferien gestartet. Kein Wunder, dass viele Händler noch keine Zeit gefunden haben, sich mit Urteilen und Gesetzen zu beschäftigen. Wer urlaubsbedingt noch keine Gelegenheit hatte, kann das in unserem Monatsrückblick nachholen.

EuGH: Dürfen Hersteller Handel auf Online-Marktplätzen verbieten?

Der Streit um Vertriebsbeschränkungen im Internet ist mindestens genauso alt wie das Internet und der E-Commerce selbst. Je mehr Hersteller und Distributoren den Verkauf regulieren wollen, desto mehr gehen die Händler auf die Barrikaden. Auch aktuell schaffte es ein Rechtsstreit wieder bis nach Luxemburg. Nach Auffassung von Generalanwalt Wahl kann ein Anbieter von Luxuswaren seinen autorisierten Händlern verbieten, seine Waren auf Drittplattformen wie Amazon oder Ebay zu verkaufen. Die Schlussanträge sind für das Gericht nicht bindend. Bleibt zu hoffen, dass der EuGH eine andere Richtung einschlägt. Ein Urteil wird frühestens Ende des Jahres erwartet.

Sofortüberweisung nicht mehr als einzige kostenlose Bezahlart erlaubt

Die Zahlung per Sofortüberweisung ist in vielen deutschen Online-Shops zu finden und gehört damit zu den gängigsten Zahlungsarten. Nachteil an der Zahlungsart ist jedoch, dass sie wie ein ausgelagertes Online-Banking mit sensiblen Bankdaten funktioniert. Diese Bedenken wegen der Eingabe von Pin und Tan bei der Sofortüberweisung hatte auch der BGH. Um Verbrauchern eine sichere und kostenlose Zahlungsart zu garantieren, hat der BGH die Sofortüberweisung als „nicht zumutbar“ eingestuft. Das Angebot der Sofortüberweisung als einzige kostenlose Bezahlart in Online-Shops ist daher künftig untersagt. Es muss mindestens eine weitere kostenlose, gängige und zumutbare Zahlungsart angeboten werden, z.B. Vorkasse per Überweisung, Paypal, Rechnungskauf.

Für einige Zahlungsarten ist bald ohnehin Schluss mit zusätzlichen Gebühren: Wer mit Kreditkarte bezahlt, muss ab Januar 2018 nicht mehr mit extra Gebühren rechnen. Auch für Überweisungen oder den Lastschrifteinzug dürfen keine gesonderten Entgelte verlangt werden.

Energieeffizienzangaben in der Werbung deutlich angeben

Online-Händler von Elektro- und Elektronikprodukten müssen in jeglicher Werbung für ihre Produkte auf deren Energieeffizienzklasse hinweisen. Das kann der Händler entweder durch das Label tun, oder die Energieeffizienzklasse in Textform ergänzen. Der Händler muss die Energieeffizienzklasse auch nicht auf derselben Internetseite wie die Werbung nennen, sondern es darf auch kein Link verwendet werden. Der Link muss aber inhaltlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen sein und nicht etwa die Bezeichnung „Mehr zum Artikel“ beschriftet sein. Dann kann der Kunde nicht erkennen, dass er mit Klick auf den Link Informationen zur Energieeffizienzklasse findet.

BGH schützt Verbraucher in Gewährleistungsfällen

Hat ein Verbraucher ein defektes Produkt gekauft, ist er ohnehin schon verärgert. Muss er sich dann auch noch selbst um den Rücktransport kümmern, ist dies für ihn umständlich und in einigen Fällen sogar teuer. Muss ein Fahrzeug im Wege der Gewährleistung in die Werkstatt des Händlers zurück, muss der Autohändler dem Käufer die Kosten für den Transport vorschießen. Durch die Entscheidung des Gerichts, wird es für Verbraucher noch ein Stück einfacher ihre Rechte bei möglichen Gewährleistungsfällen durchsetzen.

Kundenbewertungen können zum Bumerang werden

Des einen Freud, des anderen Leid: Kundenbewertungen… Sind sie schlecht, muss man sich als Händler mit ihnen arrangieren oder mühsam löschen lassen. Sind sie gut, können sie ebenfalls zur Retourkutsche werden. Wenn Kunden Produkte auf der eigenen Webseite positiv, aber unrichtig bewerten, kann dem Händler diese Bewertung als eigene angerechnet werden und der Händler muss für die Aussage mithaften.

Widerrufsrecht auch für Versandapotheken

Der Protest gegen geplante Verbot des Online-Handels mit verschreibungspflichtigen Medikamenten wird immer lauter. Auch an anderer Front haben die Versandapotheken einen Rückschlag einstecken müssen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte eine Online-Apotheke abgemahnt, weil diese das Widerrufsrecht für Medikamente pauschal in den AGB ausgeschlossen hatte. Das Gericht gab der Verbraucherzentrale recht, weil ein pauschaler Ausschluss unzulässig sei.

Online-Handel mit jugendgefährdenden Produkten konkretisiert

Es ist ein „Kinderspiel“, wie leicht Kinder und Jugendliche online an Alkohol, Tabak oder Trägermedien ohne Jugendfreigabe kommen können. Aus diesem Grund geben die Landesjugendbehörden der Länder Richtlinien heraus, wie der Jugendschutz im Internet sichergestellt werden kann. Die ganz aktuellen Vorschläge für einen sicheren Internethandel mit Alkohol, Tabak und Trägermedien (DVDs, Videospiele) haben wir hier zusammengefasst.

Neues aus der Abmahnwelt

In Sachen Abmahnungen konnte nicht von einer Sommerflaute gesprochen werden. Beim Datenschutz sollten Händler noch einmal genau überprüfen, ob sie Newsletter versenden und wie sorgfältig Abbestellungen vom Newsletter gehandhabt werden. Die Quittung für seine Nachlässigkeit bekam im Juli ein Händler. Er erhielt ein Schreiben des hessischen Datenschutzbeauftragten, weil er auf eine Newsletter-Abbestellung nicht reagiert hatte.

Schon seit Sommer 2016 mussten bestimmte Gruppen von Händlern eine Rücknahme für Altgeräte anbieten, wenn sie ein neues Gerät verkauften. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat bei der Umsetzung der Verpflichtung aus dem Elektrogesetz jedoch starke Defizite festgestellt. Nachdem Amazon und Ikea bereits im vergangenen Jahr abgemahnt wurden, folgten im Juli Saturn und Galeria Kaufhof.

Auch der altbekannte Ido Verband hat sich eine neue Zielgruppe gesucht. Der Ido Verband hat seit Juli Dawanda-Händler ins Visier genommen. Die Gründe sind dabei nicht neu oder Dawanda-spezifisch, sondern beziehen sich auf eine fehlende oder unvollständige Widerrufsbelehrung. Auch fehlende Informationen in den AGB tauchen in den uns vorliegenden Dawanda-Abmahnungen auf.

Kurios, aber wahr!

Nun liegt er endgültig vor, der Beweis, dass kein Mensch AGB liest. Ein WLAN-Anbieter aus Großbritannien versteckte in den AGB eine Klausel, nach der sich die Nutzer zu 1.000 Stunden Kloputzen verpflichten. 20.000 Menschen akzeptierten die AGB, weil sie die Klausel nicht gelesen hatten.

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