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Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im April 2017

Gastartikel: Die letzte Änderung bei Amazon war kein verspäteter Aprilscherz, sondern die knallharte Wahrheit. Seit dem 19. April 2017 müssen Händler bei Amazon, die noch den Eigenversand nutzen, mit weitreichenden Änderungen kämpfen. Die Umstellung auf diese neuesten Bedingungen sorgte für den meisten Aufwand im April. Was sonst noch in der Welt des E-Commerce los war? Hier geht’s zum Rückblick.

BGH ruft zu mehr Transparenz in Preisvergleichsportalen auf

Online-Shops gibt es wie Sand am Meer. Für den Kunden zählen jedoch neben Kundenservice und einer schnellen Lieferzeit maßgeblich der Endpreis beim Kauf im Internet. Gerade das macht das Online-Shoppen aus, denn ein Preisvergleich ist hier mit wenigen Klicks möglich. Nicht umsonst steckt hinten den Preissuchmaschinen ein knallhartes Geschäftsmodell und das Ranking wird teilweise auch durch die Zahlung von Provisionen an den Portalanbieter beeinflusst. Bei Preisvergleichsportalen geht der gutgläubige Verbraucher aber nicht automatisch davon aus, dass in den Vergleich nur solche Anbieter einbezogen werden, die dem Betreiber des Portals eine Provision zahlen. Daher ist, im Falle von Provisionszahlungen, auch auf diesen Umstand hinzuweisen (Urteil vom 27. April 2017 in Sachen I ZR 55/16).

Neueste Rechtsprechung zu sozialen Medien und Internetforen

Die Anonymität im Internet verleitet viele User, ihrer Meinung oder gar ihrem Frust freien Lauf zu lassen. Nicht nur strafrechtlich können Beleidigungen oder unwahre Tatsachen relevant sein, sondern auch zivilrechtlich. Betroffene können gegen die Aussage vorgehen und sie entfernen lassen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die falsche/beleidigende oder unwahre Aussage in aller Öffentlichkeit oder in einer geschlossenen Gruppe in einem sozialen Netzwerk hinterlassen wurde. Auch sie sind genauso unrechtmäßig (OLG Dresden, Beschluss vom 14.02.2017, Az.: 4 U 195/17).

In vielen Foren gibt es eigene Nutzungsbedingungen, die die Etikette klar definieren. Wird ein User jedoch unbequem, kann er nicht ohne Weiteres aus dem Forum entfernt werden. Mit der Anmeldung verpflichtet sich der User zwar zur Akzeptanz der Nutzungsbedingungen. Er schließt jedoch auch einen Forennutzungsvertrag, der nicht ohne Weiteres und ohne Gründe beendet werden kann. Dieser muss, vergleichbar mit einem Arbeitsvertrag oder einem Mietvertrag, mit einer Kündigung beendet werden (Amtsgericht Kerpen Urteil vom 10.4.2017, Az.: 102 C 297/16, BeckRS 2017, 107231).

Google hat vergessen zu vergessen

Google kann unter bestimmten Umständen gezwungen werden, einen Link aus seinen Suchergebnissen zu löschen, etwa wenn unwahre Aussagen verbreitet oder Bilder geklaut wurden (EuGH, Urteil vom 13.05.2014, Rs. C-131/12). Nicht überraschend war der anschließende Andrang an Löschanfragen, den die Suchmaschine erreichte. Hierbei stellte aktuell ein Gericht fest, dass Google einer Anfrage auf Löschung einer Webseite aus den Suchergebnissen nachgehen muss. Google kann nicht darauf verweisen, dass der Anfragende beweispflichtig ist. Im Gegenteil: Google ist beweispflichtig dafür, dass die Löschanfrage unberechtigt ist.

Werbe-Mails und Newsletter-Versand mit „informierter“ Einwilligung

Der Regelfall ist, dass sich Kunden oder Interessenten über ein Häkchen für einen Newsletter anmelden. Der Gesetzgeber erwartet vom gesetzestreuen Händler aber, dass dieser den Kunden jedoch genau informiert, wozu er sich anmeldet. In der Einwilligungserklärung ist daher zu nennen:

Daran musste der BGH aktuell wieder erinnern.

Grundpreisirrsinn: Auch bei Farb-Sets Preis pro Mengeneinheit erforderlich

Die Endpreise von Produkten geben nicht automatisch Aufschluss darüber, ob sie günstig oder teuer sind. Wichtig ist immer, das Verhältnis zur Menge zu sehen, sprich: der Grundpreis, mit dem die Käufer unterschiedliche Endpreise und Produkte unterschiedlichen Inhalts vergleichen können. Fehlt der Grundpreis, kann abgemahnt werden. Spezialfälle müssen daher immer wieder von den Gerichten geklärt werden. Nach einem neuen Urteil ist ein Set bestehend aus verschiedenen Ölfarben grundpreispflichtig. Übrigens auch der Verkauf eines Sets aus Kabeln unterschiedlicher Länge und Breite.

Seit 19. April: Neue Amazon-Rückgabegarantie

Neben den neuen Urteilen sorgte eine „interne“ Änderung für den meisten Trouble. Schon Ende März kündigte Amazon neue Retourenrichtlinien an, die seit dem 19. April 2017 für alle Händler im Eigenversand gelten. Für die betroffenen Händler bedeutet die Änderung jedoch Einiges an Verwirrung und Unsicherheit, denn es sind Anpassungen im Shop notwendig gewesen. Außerdem müssen künftig zwei Fälle unterschieden werden:

Händler müssen sich daher wohl oder übel mit diesen neuen Grundsätzen auseinandersetzen.

Darf der Ido Verband immer noch abmahnen?

Obwohl der Ido Verband nach eigenen Angaben eine Fülle von Leistungsangeboten zur Verfügung stellt, unter anderem Informationen zum Schutz vor einer Abmahnung sowie News zu Gesetzesnovellierungen, stößt die rege Abmahntätigkeit vielen Händlern sauer auf. Ein kämpfender Händler fand offenbar Gehör vor Gericht und konnte sich gegen die Abmahnung wehren. Aufgrund fehlender „personeller Ausstattung“ soll das Landgericht Berlin dem Ido Verband in einem Einzelfall die Berechtigung zur Abmahnung abgesprochen haben. Ob dies auch für andere Betroffene nutzbar ist, bleibt nur dem Einzelfall vorbehalten.

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