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Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im September 2016

Mit dem Start des Oktobers hat sich der Sommer aus Deutschland verabschiedet. Es wird also Zeit, einen Blick zurück zu werfen und zu schauen, welche rechtlichen Themen in den vergangenen Wochen relevant waren und welche Urteile bzw. Gesetze in den vergangenen Wochen für die Branche wichtig waren. In unserem Monatsrückblick haben wir alles Wichtige noch einmal für Sie zusammengefasst.

Der Kampf gegen Spaßbieter: Können Vertragsstrafeklauseln helfen?

Der Alltag im Online-Handel wartet immer mal wieder mit Stolpersteinen oder Ärgernissen auf. Ganz besonders ärgerlich sind zum Beispiel sogenannte Spaßbieter – also jene Käufer, die auf Online-Marktplätzen wie Ebay mitbieten, ohne jedoch die Absicht zu haben, das Produkt tatsächlich zu kaufen. Für die Händler ist solch ein destruktives Verhalten nicht nur lästig, sondern bedeutet gleichzeitig mehr Aufwand und damit zugleich auch die Verschwendung wertvoller Ressourcen. Viele Händler versuchen sich gegen solche Kunden zu schützen, indem sie entsprechende Klauseln verwenden. Verweise wie „Spaßbieter müssen 20 Prozent des Kaufpreises bezahlen“ sollen abschreckend wirken und Verluste minimieren. Doch sind solche Klauseln überhaupt zulässig? Nein, hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. am 12.05.2016 geurteilt (Az.: 22 U 205/14). Entsprechende Klauseln stellen demnach keine rechtssichere Lösung dar und verstoßen sogar gegen geltendes Recht.

Prüfzeichen im Internet nur mit Verlinkung

Siegel und Prüfzeichen spielen in der Online-Branche eine wichtige Rolle. Sie können das Vertrauen der Kunden steigern und geben ein Stück weit Sicherheit. So weit, so gut. Wichtig – und für viele Händler auch gang und gäbe – ist, dass man bei der Verwendung eines solchen Siegels auch eindeutig angeben muss, wer und wann dieses Prüfzeichen ausgestellt hat, wofür es ausgestellt wurde und welche Prüfbedingungen zugrunde liegen. Dieses gängige Prozedere hat der Bundesgerichtshof vor wenigen Wochen in einem Urteil bestätigt (Urteil vom 21. Juli 2016, Az.: I ZR 26/15).

Probleme bei der Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte

Links bilden die Grundfesten des Internets. Was wäre denn die Online-Welt ohne Links? Richtig: umständlich, langweilig, ohne Komplexität. Doch Links sind nicht nur praktische Helfer und wichtige Instrumente, sie können auch Unsicherheiten und Probleme erzeugen. Was ist zum Beispiel, wenn man als Händler auf rechtswidrige Inhalte verlinkt? Droht diesem dann rechtlicher Ärger? – Das kommt darauf an, hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Grundsätzlich muss das Setzen eines Links gestattet bleiben, und zwar selbst dann, wenn hinter dem Link rechtwidrige Inhalte auf den Nutzer warten: Wenn ein solcher Link ohne die Absicht einer Gewinnerzielung und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit gesetzt wird, liegt kein strafbares Verhalten vor. Anders sieht es aus, wenn der Händler bzw. Linksetzer mit der Verlinkung Geld verdienen wollte und / oder ganz bewusst auf rechtswidrige Inhalte verwiesen hat. Dann können tatsächlich Probleme drohen.

Online-Ticketverkauf – keine pauschalen Gebühren

Ticket-Portale sind eine tolle Erfindung der Neuzeit: Ob nun Eintrittskarten fürs Theater, fürs Musical, für die Monstertruck-Show oder Konzert eines internationalen Superstars – über solche Portale lassen sich schnell, einfach und ohne Probleme 24 Stunden am Tag Tickets bestellen, kaufen und sogar zuhause ausdrucken. Versandgebühren für zugeschickte Tickets sind üblich und absolut rechtens. Was jedoch nun vom Landgericht Bremen beanstandet wurde (Az.: 1 O 969/15), ist eine pauschale Gebühr für den digitalen Versand der Eintrittskarten zum Selbstausdrucken (zum Beispiels via Download oder via E-Mail). Begründet wurde das Urteil mit dem Fakt, dass eine entsprechende Pauschale – beispielsweise von 5 Euro – in keinerlei Verhältnis zum Aufwand des entsprechenden Anbieters steht.

Vertriebsbeschränkungen bei Amazon – Bald Klärung durch den EuGH

Vertriebsbeschränkungen sind zulässig. Daran ist nichts zu wackeln, selbst wenn es für viele Händler ärgerlich ist! Heißt: Es ist Marken rein rechtlich gesehen gestattet, vorzuschreiben, wie der Vertrieb und die Präsentation der eigenen Produkte vonstatten gehen soll. Die Frage, die sich viele Händler stellen, ist, wie weit solche Vertriebsbeschränkungen gehen und wie umfassend diese sein dürfen. Schon bald wird sich der Europäische Gerichtshof zu diesem Thema äußern. Im Einzelnen geht es im vorliegenden Fall um den Vertrieb von Luxus- und Prestigeartikeln, genauer gesagt um Parfümhändler, denen vom Hersteller Coty verboten wurde, Parfüms (z. B. der Marke Davidoff) über Amazon zu verkaufen. Es bleibt also spannend!

Das sind die neuen Gesetze im Oktober 2016

Der Oktober empfängt Händler nicht nur mit spannenden News und Urteilen aus der Online-Branche, sondern auch mit neuen rechtlichen Vorschriften. Anbieter, die mit jugendgefährdenden Produkten handeln, zum Beispiel mit Alkohol, Tabak oder gewissen Trägermedien, müssen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) berücksichtigen. Dieser hat die Aufgabe, Kinder und Jugendliche vor Inhalten in Rundfunk und Telemedien zu schützen, die eine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung in der Entwicklung oder Erziehung darstellen können. Es umfasst Angebote im Internet, im Fernsehen, aber auch im Hörfunk. Am 1. Oktober 2016 ist eine Neuerung in Kraft getreten, die u. a. vorschreibt, dass ein Shop bzw. eine Plattform mit solchen Inhalten einen Jugendschutzbeauftragten benennt – eine Möglichkeit wäre, diesen im Impressum anzugeben.

Verträge müssen in Schriftform, heißt via Brief mit eigenhändiger Unterschrift, gekündigt werden. – So war es in früheren Zeiten die Regel. Doch dieses Prozedere ist heutzutage nicht nur unmodern und veraltet, sondern steht rechtlich gesehen auch auf wackeligen Beinen. Denn wenn Unternehmen bezüglich der Korrespondenz ausschließlich im Online-Bereich tätig sind und die Verträge mit den Kunden dementsprechend auch online geschlossen werden, dürfen sie die E-Mail nicht als speziellen Weg der Kündigung ausschließen. Dies hat der Bundesgerichtshof am 14.07.2016 entschieden (Az.: III ZR 387/15). Mit dem 1. Oktober 2016 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass innerhalb der AGB-Klauseln keine strengere Form als die Textform vorgeschrieben werden darf.

Die Abmahnmaschinerie dreht sich weiter

Als der Social Media-Riese Facebook den Messenger-Dienst WhatsApp übernahm, wurden Kritiker und Datenschützer hellhörig. Die Angst war groß, dass Facebook sich an den sensiblen Daten der WhatsApp-Nutzer bedient und diese für eigene Zwecke nutzt. Wie sich gezeigt hat, war diese Angst nicht unbegründet, schließlich hatte Facebook kürzlich offen angekündigt, genau dies zu tun. Verbraucherschützer wollen das jedoch nicht hinnehmen und juristisch dagegen vorgehen.

Ob man den Amazon Dash-Button nun als sinnvoll erachtet oder nicht. Nach Deutschem Recht gibt es entscheidende und kritische Punkte, die nicht nur Verbraucherschützer anprangern: Da man mithilfe des Dash-Buttons mit nur einem Knopfdruck ein Produkt bestellen kann, wird er von Amazon selbst als enorm praktisch beworben. Doch was die Informationspflichten angeht, lässt das Unternehmen seine Kunden im Regen stehen – schließlich werden dem Kunden (zum Beispiel durch ein Display) keine wesentlichen Produktmerkmale, keine Versanddetails, keine Kosten etc. angezeigt. Aus diesen Gründen hat Amazon nun eine Abmahnung erhalten.

Japanische Kochmesser haben grundsätzlich einen guten Ruf. Sie gelten als qualitativ hochwertig und zeichnen sich durch eine besondere Schärfe aus, wodurch auch höhere Preise gerechtfertigt werden. Wenn ein Kunde also ein Messer bestellt, das als „japanisches Messer“ beschrieben wird, sind die Erwartungen groß. Im September waren wieder zahlreiche Abmahnungen unterwegs, die die Werbung mit falschen Versprechen zum Thema hatten.

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