Amazon führte als Argument für die kurze Verfallsfrist einen ‚erhöhten buchhalterischen Aufwand‘ durch längere Gutscheinlaufzeiten angeführt. Dies ließ das Gericht jedoch nicht gelten, zumal eh der größte Teil der Gutscheine schneller eingelöst wird.
Im Gegenzug hielt das Gericht Amazon entgegen, dass es bereits von Zinsen aus den noch nicht eingelösten Beträgen profitiere und nicht zusätzlich noch Profit aus nicht-eingelösten Gutscheinen bei künstlich verkürzter Verjährungsfrist schlagen dürfe. Gegen das Urteil sind noch Rechtsmittel möglich, so dass es noch nicht rechtskräftig ist.
Dennoch: Webhändler, die mit Gutscheinen operieren, sollten ihre AGB entsprechend überprüfen. (Golem-Artikel mit lebhafter Diskussion)
Herzlich aus Hürth
Nicola Straub