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Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im August 2014

Auch der Monat August war für den Online-Handel ein interessanter Monat. Urheberhinweise, Selbstverständlichkeitenwerbung sowie Google Shopping waren die zentralen Themen, die den Monat bestimmt haben. Aber auch weitere für den Online-Handel bedeutsame Urteile sind im Bereich IT-Recht ergangen. Wir haben einen Rückblick für Händler vorbereitet.

Pixelio-Fotos können jetzt ohne Abmahngefahr verwendet werden

Ein neues Urteil lässt Online-Händler aufatmen. Zwar hatte das Landgerichts Köln in erster Instanz geurteilt, dass von der Foto-Plattform Pixelio heruntergeladene Fotos bei der direkten Anzeige über die Foto-URL (d.h. nach dem Klick auf „Grafik anzeigen“) einen eigenen Urhebervermerk enthalten müssen (Urteil vom 30.01.2014, Az.: 14 O 427/13). Doch mit diesem Urteil gab sich die Abgemahnte nicht zufrieden. Vor dem Oberlandesgericht Köln stritten sich die Parteien weiter. In der öffentlichen Sitzung vor dem Berufungsgericht machten die Richter klar, dass sie voraussichtlich gegen den Abmahner entscheiden werden (Az.: 6 U 25/14, öffentliche Sitzung vom 15.08.2014). Der Rechtsanwalt des abmahnenden Fotografen sah sich daraufhin gezwungen, seinen Verfügungsantrag zurück zu nehmen.

BGH: Werbung mit rechtlichen Selbstverständlichkeiten auf dem Prüfstand

Etwas als Besonderheit zu bewerben, was dem Kunden schon gesetzlich zusteht, ist wettbewerbsrechtlich unzulässig. Der Bundesgerichtshof hatte nur über die Zulässigkeit einiger Aussagen zu entscheiden.

Das in diesem Monat bekannt gewordene Urteil, dreht sich um drei häufig verwendete Werbeaussagen (Urteil vom 19.03.2014, Az.: I ZR 185/12).

Unzulässig:

Wird die Werbeaussage jedoch als „selbstverständlich“ angepriesen (z.B. „Es gilt selbstverständlich die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren“), ist die Werbung rechtlich nicht zu beanstanden. Dann liegt keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor.

Abmahngefahr bei Google Shopping besteht weiter

Die Aufsehen erregende Entscheidung des Landgerichts Köln (Entscheidung vom 13.06.2014, Az.: 315 O 150/14), dass die Nutzung des Werbekanals Google Shopping abmahnfähig ist, wurde nun durch eine weitere Entscheidung bestätigt. Schon die erste bekannt gewordene Entscheidung dieser Art stellt fest, dass bei Google Shopping die Versandkosten nicht auf den ersten Blick – wie gesetzlich gefordert – ausgewiesen werden.

Dieser Auffassung bestätigte das Landgericht Köln nun in weiteren Entscheidung: Google Shopping sei mit seiner fehlenden Versandkostenangabe wettbewerbswidrig (LG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2014, Az.: 327 O 245/14). Händler können hier zwischen zwei Alternativen wählen, Google Shopping weiter nutzen und damit eine Abmahnung riskieren oder auf die Nutzung dieses Werbekanals verzichten. Mit der Entscheidung trifft es wieder einmal nur die Händler…

Spam-Ordner täglich kontrollieren

Wer eine E-Mail-Adresse gegenüber seinen Kunden angibt bzw. per Gesetz angeben muss, muss unter dieser Mail-Adresse auch erreichbar sein. In der Praxis kann es vorkommen, dass Anfragen vom Kunden im Spam-Ordner landen können. Dies ist nicht selten der Fall. In einem im August bekannt gewordenen Urteil wurde von einem Gericht festgestellt, dass sich die Kontrolle des Posteingangs bei der Unterhaltung eines geschäftlichen E-Mail-Kontos auch auf den Spam-Ordner bezieht. Dies ist sogar eine tägliche Pflicht. Für Online-Händler ist dies sogar eine praktische Notwendigkeit, wenn im Spam-Ordner Widerrufserklärungen des Kunden oder andere dringende Anfragen landen.

Kontaktformular ersetzt E-Mail-Adresse nicht

Die Angabe einer Adresse, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglicht, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“ muss laut dem Telemediengesetz angegeben werden. Um diese Pflicht der Angabe einer E-Mail-Adresse kommen Online-Händler aber nicht herum. Beispielsweise reicht es nicht aus, wenn stattdessen ein Kontaktformular angeboten wird. Es muss zwingend eine E-Mail-Adresse angegeben werden (Urteil des Kammergerichts Berlin vom 07.05.2013, Az.: 5 U 32/12). Auch die Angabe der Telefon- oder Faxnummer kann die Angabe der E-Mail-Adresse nicht ersetzen.

Datenschutzverstöße: Gesetzesentwurf sieht Klagerecht für Verbraucherverbände vor

Um Verbraucherverbände ein weiteres Instrument zur Verfolgung von Rechtsverstößen zu geben, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen neuen Gesetzesentwurf vorgelegt. Zukünftig sollen die Rechte erweitert werden und auch Verstöße gegen die Vorschriften zum Datenschutz umfasst werden. Gegenwärtig können die Verbraucherverbände nur Verstöße gegen „Verbraucherschutzgesetze“ ahnden. Dazu zählen aber keine Datenschutzgesetze.

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