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Was Onlinehändler zu Bezahlverfahren beachten müssen

Wenn es um das Bezahlen der Waren im Onlineshop geht, stehen dem Shopbetreiber eine Vielzahl unterschiedlicher Verfahren zur Auswahl. Im Onlinehandel existieren mittlerweile über 30 verschiedene Bezahlverfahren. Zu den praktisch relevanten Bezahlverfahren zählen Zahlungen per Rechnung, Paypal, Vorkasse durch Banküberweisung, Kreditkarte, Nachnahme und das Lastschriftverfahren.

Im Folgenden sollen einige rechtliche Probleme der Bezahlverfahren beleuchtet werden, auf die Onlinehändler achten müssen.

1. Informationspflichten bei Bezahlverfahren

Schon im Vorfeld seiner Bestellung muss der Verbraucher nach Art 246 § 1 Abs. 1 Nr. 9 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) über die Einzelheiten der Zahlung informiert werden. Hierzu gehören insbesondere die einzelnen, angebotenen Zahlungsarten einschließlich der eventuell dadurch anfallenden Gebühren. Daran wird sich auch nach Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU in deutsches Recht zum 13.06.2014 nichts ändern: Die Informationen müssen spätestens bei Einleitung des Bestellprozesses klar und deutlich erteilt worden sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird der Bestellprozess mit dem Einlegen der Ware in den Warenkorb eingeleitet. Daraus ist zu folgern, dass die gesetzlichen Informationen über die Modalitäten des Bezahlverfahrens bereits im Vorfeld der Bestellung in den Artikelbeschreibungen und über allgemeine Informationsseiten erfolgen müssen.

– Informationen zu Zusatzgebühren für Zahlungsarten

Viele Händler verlangen für verschiedene Zahlungsarten teilweise zusätzliche Gebühren von ihren Kunden. Beispiele hierfür sind Paypal-Gebühren, Kreditkarten- oder Nachnahmegebühren. Grundsätzlich ist der Händler in der Wahl der Höhe dieser Zusatzgebühren frei. Die anfallenden Gebühren für die Zahlungsart sind in einer entsprechenden Informationsseite und auch im Check-out bei der Auswahl der einzelnen Zahlungsoptionen darzustellen.

Mit der Gesetzesänderung zum 13.06.2014 gibt es eine Änderung in Bezug auf die Kosten der Zahlungsart. Gewerbetreibende dürfen künftig für die Verwendung von Zahlungsmitteln keine Gebühren mehr berechnen können, die über die tatsächlich anfallenden Kosten hinausgehen. Nach § 312 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der neuen Fassung wird eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

Mit anderen Worten: Es bleibt grundsätzlich zulässig, für bestimmte Zahlungsarten Aufschläge zu verlangen. Allerdings müssen die geltend gemachten Kosten den tatsächlich beim Unternehmer anfallenden Kosten entsprechen. Mit der gesetzlichen Neuregelung wird damit eine Obergrenze für diese Gebühren eingefügt, die sich nach den an den Dienstleister vom Händler selbst zu entrichtenden Gebühren richtet. Muss der Händler beispielsweise zwei Prozent für eine Kreditkartenzahlung zahlen, darf dieser vom Verbraucher auch nicht mehr als diese zwei Prozent verlangen. Außerdem muss der Verkäufer dem Kunden mindestens eine kostenfreie Möglichkeit zur Bezahlung anbieten.

– Informationen zum Zeitpunkt der Zahlung oder der Abbuchung

Bei allen Zahlungsarten ist über die Abwicklung und die Abläufe der Zahlung zu informieren. Bei Bankeinzug und Kreditkartenzahlung müssen zum Beispiel Angaben zu dem Zeitpunkt der Abbuchung durch den Händler gemacht werden. Diese Angaben müssen sowohl in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch in allgemeinen Informationsseiten platziert werden. Beim Rechnungskauf ist anzugeben, wann und wie die Zahlung zu erfolgen hat.

– Informationen zu Bonitätsprüfungen bei Zahlung auf Rechnung

Bieten Online-Händler eine Zahlung auf Rechnung an, so behalten sich viele die Annahme des Vertrags einer positiven Bonitätsprüfung vor. Über die Bonitätsprüfung ist der Kunde vorab zu informieren. Hierzu gehört sowohl die Information, dass eine solch überhaupt durchgeführt wird, als auch von wem.

Dies ergibt sich aus datenschutzrechtlichen Grundsätzen. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) stellt in § 4 den Grundsatz auf, dass personenbezogene Daten, also z.B. der Name, die Adresse und die E-Mailadresse eines Kunden im Onlineshop, grundsätzlich nicht erhoben werden dürfen, es sei denn der Kunde hat zuvor einwilligt oder ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand gestattet die Datenverarbeitung.

Ein solcher gesetzlicher Erlaubnistatbestand für die Verwendung der Kundendaten zur Bonitätsprüfung ist § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG. Danach dürfen solche Daten erhoben werden, die zur Abwicklung eines Vertrages notwendig sind. Danach ist die Nutzung personenbezogener Daten zulässig, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Da Händler beim Rechnungskauf in Vorleistung treten und liefern, bevor der Kunde gezahlt hat, liegt dieses schutzwürdige Interesse an der Bonitätsprüfung und der Nutzung der Kundendaten zu diesem Zweck vor. Eine Einwilligung des Kunden dazu ist nicht erforderlich, aber er muss über die Bonitätsprüfung informiert werden. Eine entsprechende Information muss daher im Check-out bei der Auswahl der Zahlungsoptionen sowie in der Datenschutzerklärung des Shops für den Kunden einsehbar sein.

Sofern kein berechtigtes Interesse vorliegt, etwa weil der Verkäufer Zahlungsarten anbietet, bei denen er nicht in Vorleistung tritt, ist in jedem Falle die ausdrückliche Einwilligung des Kunden für die Bonitätsprüfung erforderlich. Der Kunde sollte zudem die Entscheidungsfreiheit haben, den Bestellvorgang abzubrechen, wenn er keine Bonitätsprüfung wünscht. Einwilligungen dürfen nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt werden, sondern müssen ausdrücklich vom Verbraucher eingeholt werden. Die korrekte Stelle dafür ist bei der Eingabe der Bestelldaten im Bestellformular oder bei der Auswahl der Zahlungsart. Auch hier ist über die Bonitätsprüfung und die Einholung des Einverständnisses in der Datenschutzerklärung zu informieren.

– Informationen beim Rechnungskauf über Drittanbieter

Zahlreiche Händler greifen bei der Bezahlform Rechnungskauf auf Drittanbieter zurück, die das Ausfallrisiko übernehmen. Der Kunde wird in diesem Fall die Zahlungsoption „Rechnungskauf über Drittanbieter“ angeboten. Der fällige Betrag wird nach Erhalt der Ware vom Kunden nicht an den Händler, sondern an den Drittanbieter als Zahlungsdienstleister überwiesen. Die Kaufpreisforderung wurde zuvor vom Händler an den Drittanbieter abgetreten oder verkauft. Der Händler erhält sein Geld auf jeden Fall, nämlich vom Drittanbieter.

Händler müssen bei dieser Art der Zahlungsabwicklung darauf achten, dass der Kunde sowohl im Check-out als auch auf der allgemeinen Informationsseite zu den angebotenen Zahlungsarten über die Modalitäten des Rechnungskaufs via Drittanbieter umfassend informiert wird. Die Zahlungsart ist auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu regeln. Hinzu kommt, dass der Drittanbieter zumeist eine Bonitätsprüfung durchführt, so dass der Kunde auch darüber genau aufzuklären ist.

 

2. Auswirkung der Zahlungsart auf den Vertragsschluss

Die angebotenen Zahlungsarten hängen eng mit der Frage zusammen, zu welchem Zeitpunkt die Verträge mit Verbrauchern formell zustande kommen. Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten des Vertragsschlusses mit dem Kunden:

1. Das Angebot im Onlineshop ist unverbindlich. Der Kunde gibt mit seiner Bestellung das Angebot an den Händler auf Vertragsschluss ab, welches der Händler durch die Auftragsbestätigung annehmen kann.

2. Das Angebot im Onlineshop ist verbindlich und stellt das Angebot des Händlers an den Kunden dar, den Kaufvertrag mit ihm zu schließen. Mit Eingang der Kundenbestellung beim Händler ist der Vertrag bereits wirksam geschlossen.

Problematisch sind in diesem Zusammenhang Zahlungsarten, bei denen der Verbraucher aus dem Bestellvorgang heraus direkt die Zahlung vornimmt. Das ist etwa bei den Zahlungsarten Paypal oder Sofort-Überweisung der Fall. Aus Sicht des Kunden ist der Vertrag zu diesem Zeitpunkt bereits verbindlich geschlossen, denn sonst bestünde keine Zahlungsverpflichtung. Wenn der Händler sich bei solchen Zahlungsarten trotzdem die Annahme des Vertrags vorbehält, könnten entsprechende in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig sein und eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellen.

Bei Sofort-Zahlungsarten sollten Händler daher den Vertragsschluss so gestalten, dass der Vertrag direkt mit der Bestellung zustande kommt.

 

3. Rückzahlung von zusätzlichen Gebühren nach Widerruf?

Widerruft der Verbraucher seine Vertragserklärung, nachdem er bereits gezahlt hat, muss der Shopbetreiber ihm sämtliche geleisteten Zahlungen erstatten, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH), Az.: C-511/08 in einer Musterklage der Verbraucherzentrale NRW entschieden. Danach musste der Verkäufer nach einem Widerruf eines Verbrauchers auch die Hinsendekosten erstatten. Daraus folgerte das Amtsgericht Berlin-Köpenick mit Urteil vom 25.08.2010 (Az.: 6 C 369/09), dass daher auch die für die ausgewählte Zahlungsart „Nachnahme“ anfallenden Gebühren zu zählen sind. Diese Entscheidung kann man auf alle zusätzlichen Gebühren übertragen, so dass auch Extrakosten für Kreditkarten- oder PayPal-Zahlungen ebenfalls zu erstatten wären.

 

 

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