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Ersatzlieferung im Versandhandel

Der Bundesgerichtshof hat eine sehr häufig genutzte Klausel in Versandhandelsbedingungen für unwirksam erklärt. Diese Klausel bezog sich auf
die Lieferung eines Ersatzartikels, falls ein bestimmter Artikel nicht lieferbar ist. Weiter wurde in der Klausel auf ein 14-tägiges Rückgaberecht bei Nichtgefallen und die Berechtigung des Verkäufers von der Vertragspflicht zurückzutreten, falls der bestellte Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar ist, hingewiesen.
Häufig geschieht es, dass die begehrte Ware nicht mehr vorrätig ist, das Modell ausgelaufen ist und ein Nachfolgemodell auf dem Markt ist. Nicht nur die Nachfrage, sondern auch lange Laufzeiten der Kataloge führen häufiger dazu, dass der bestellte Artikel nicht mehr lieferbar ist. Kunden reagieren auf Ersatzlieferungen häufig positiv. Der Umsatz ist gerettet. Der Gesetzgeber verlangt sogar, dass ein Händler den Verbraucher vor Abgabe der Bestellung über einen Liefervorbehalt unterrichten muss (§ 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6 BGB-InfoV).

-> den aktuellen ECC-Expertentipp Recht gibt es hier.

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