Die Richter hatten in einem Streit zweier Wettbewerber um die verzögerte Lieferung einer Espressomaschine zu befinden. Die Maschine war erst drei bis vier Wochen nach der Bestellung ausgeliefert worden.
Nach Auffassung des Gerichtes gehen durchschnittliche Verbraucher davon aus, dass sie bestellte Waren unmittelbar nach der Bestellung erhielten. Bestehe eine Lieferfrist für ein Produkt, so müsse daher hierauf hingewiesen werden. Ohne einen solchen Hinweis liege bei solch einem verzögerten Versand eine Täuschung der Verbraucher vor, was nach Paragraf 5 Absatz 5 UWG eine verbotene irreführende Werbung darstelle.
Herzlich aus Hürth
Nicola Straub