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Nutzungsentschädigung zwischen Händler und Großhändler

Bei CRN wurde eine Leserfrage zur Nutzungsentschädigung gestellt und von einem RA beantwortet.

Beim Thema »Nutzungsentschädigung« stellt sich für mich die Frage, welche Regelung bei einem Geschäft zwischen Händler und Großhändler / Distributor gilt.

Die Experten-Antwort von Walter Felling, Rechtsanwaltskanzlei Felling:

Es kommt darauf an: Wird der Mangel durch den Händler festgestellt, ohne die Sache in Benutzung genommen zu haben, darf der Lieferant (Großhändler, Distributor) keine Nutzungsentschädigung verlangen. Hat der Händler die Ware bereits an den Verbraucher ausgeliefert, darf der Händler bei Neulieferung keine Nutzungsentschädigung verlangen. Der Händler kann die Aufwendungen wegen der Neulieferung gem. § 478 BGB vom Großhändler /Distributor ersetzt verlangen.

Interessant wäre es nun zu wissen, ob in der Praxis der Distributor tatsächlich nachträglich in die Pflicht genommen wird. Und was ist, wenn der Lieferant der Hersteller selbst ist?

Die Antwort bezieht sich ja auf die Regelung bei den für den ITK-Handel typischen Geschäften zwischen Fachhändlern und Distributoren.

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