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Zwang zu negativen Keywords bei Kollisionsgefahr mit Marke


Heise hat es im Ticker unterschlagen, weist aber in der aktuellen IX auf ein bemerkenswertes US-amerikanisches Urteil hin: Das Gericht hat in einem Markenrechtsprozess entschieden, dass der Beklagte neben sonstigen Auflagen (Unterlassung der Werbung mit der fremden Marke, Verbot der Nutzung des (Domain-)namens…) dazu verpflichtet wird, die eigene Site durch die Nutzung "negativer Keywords" von Suchanfragen bezüglich der fremden Marke auszuschließen.

Der Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen zwei Unternehmen mit großer Namensgleichheit: Die "Finanzierungsgesellschaft Orion Bancorp, Inc." verklagte die "Orion Residential Finance, LLC (ORF)", weil diese das Wort "Orion" (allein sowie in Kombinationen) als Keywords für Google-Werbung nutzte – dies war aber als eingetragene Marke der Orion Bancorp geschützt.

Damit sichergestellt wird, dass zukünftig die Werbung der beklagten ORF nicht bei Suchanfragen erscheint, die die geschützten Markenbegriffe enthalten, verbot der Richter konsequenterweise nicht nur das Eintragen der inkreminierten Keywords bei der Werbeschaltung. Durch die teilweise Namensgleichheit ging der Richter so weit,der ORF die Nutzung des eigenen Namens zu untersagen und darüber hinaus die geschützten Begriffe in den "negativen Keywords" (bei Google "negative keywords", bei Yahoo "excluded words" genannt) einzutragen.

RA Daniel Dingeldey, der auf domain-recht.de von dem Urteil berichtet, äußert die Vermutung, dass eine entsprechende Rechtsprechung sich in Deutschland nicht (kurzfristig) durchsetzen werde – sicher ist er sich dessen aber nicht. Er warnt:

"Die überwiegende Meinung toleriert die Nutzung von Markenbegriffen, doch kommt es letzten Endes auf den Einzelfall an. Nachdem die Entscheidung aus Florida bekannt geworden ist, wird man sehen, inwieweit diese Variante in die Anträge von Anspruchstellerseite und in der Folge in die Rechtsprechung Eingang findet."

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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