Dabei stützten sich die Richter auf die EU-Richtlinie 1999/44/EG zum Verbrauchsgüterkauf, die vorschreibt, dass die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands unentgeltlich erfolgen müsse. Der Verbraucherzentrale Bundesverband begrüßte die Entscheidung: "Das Urteil schiebt der doppelten Benachteiligung von Verbrauchern einen Riegel vor". Er fordert, alle abweichenden Regelungen im deutschen Recht entsprechend anzupassen.
Die Gegenposition vertritt der Versandhandelsverband: Der Handel wird beim Umtausch mangelhafter Produkte benachteiligt, titelt der bvh in seiner heutigen Pressemitteilung zum EuGH-Urteil. bvh-Justitiar Dr. Peter Rheinländer:
"Der EuGH hätte klarstellen müssen, dass ein Verbraucher zumindest dann Wertsersatz leisten muss, wenn er die mangelhafte Ware weiter nutzt, obwohl er den Schaden bemerkt hat. Um Rechtssicherheit herbeizuführen, muss der Bundesgerichtshof nun klare Grenzen abstecken.",
Weiter fordert der bvh den BGH auf zu prüfen, inwieweit das deutsche Recht nicht doch noch EU-konform ausgelegt werden könne.
Herzlich aus Hürth
Nicola Straub