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Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Mai 2019

„Alles neu macht der Mai.” – In diesem Sinne gab es auch in diesem Monat wieder spannende rechtliche Neuigkeiten. Von A bis Abmahnmissbrauch bis W wie Widerruf war alles dabei.

Gesetz zur Stärkung gegen des fairen Wettbewerbs

Geht es dem Missbrauch des Prinzips der Abmahnungen jetzt an den Kragen? Diese Frage dürften sich viele Händler mit Blick auf den Gesetzesentwurf zur Änderung des UWG stellen. Bereits im letzten Jahr kündigte die damalige Bundesjustizministerin Katharina Barley (SPD) an, gegen Abmahnmissbrauch vorgehen zu wollen. Der aktuelle Entwurf sieht auch tatsächlich eine Verschärfung der Voraussetzungen vor: So sollen Mitbewerber nur noch abmahnen dürfen, wenn sie Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichen Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen. Neu ist auch die Regelung bei sogenannten Bagatellverstößen: Verstöße, die gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten betreffen, fallen unter die Bagatellregelung. Das bedeutet, dass Mitbewerber diese Verstöße zwar künftig weiter abmahnen dürfen sollen; die dafür erbrachten Aufwendungen (meist die Rechtsanwaltsgebühren) dürfen allerdings nicht mehr auf den Abgemahnten abgewälzt werden. Zu den Bagatellverstößen gehören Beispielsweise fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, Verstöße gegen die Impressumspflicht oder der fehlende Grundpreis. Auch auf Verbände kommen strengere Voraussetzungen zu. Über die Änderungen berichtet der Händlerbund im Einzelnen.

OLG Frankfurt zur Versandkostenangabe

Der Kunde muss vor Abschluss des Kaufes über alle Kosten infomiert werden, die mit dem Shopping-Erlebnis einhergehen. Dazu gehört auch die Angabe der Versandkosten. Dass Angaben, wie etwa „Versandkosten auf Anfrage”, unzulässig sind, ist schon lange bekannt. Nun hat sich das OLG Frankfurt (AZ.: 6 U 19/18) mit der Frage beschäftigt, wann die Angabe erfolgen muss. Sicher ist, dass der Kunde bereits vor Einleitung des Bestellvorgangs darüber informiert werden muss, dass Versand- und Lieferkosten anfallen. Ein Hinweis, wonach sich der Produktpreis „zzgl. Versandkosten” versteht, kann ausreichen, wenn sich beim Anklicken oder Ansteuern des Hinweises ein Fenster mit einer Übersicht öffnet.

Händler muss sperrige Ware bei Sachmangel abholen

Der EuGH hatte im Mai einen spannenden Fall zu entscheiden: Ein Verbraucher bestellt telefonisch ein Partyzelt. Nach dem Auspacken stellt er einen Sachmangel fest und meldet diesen den Händler. Der Händler fordert den Käufer auf, die Ware zur Überprüfung des Mangels zurückzuschicken. Das verweigert der Kunde, erklärt den Rücktritt – und das mit Recht, so der EuGH. Der Verbraucher muss die Ware im Rahmen des Gewährleistungsrechtes lediglich „bereitstellen”. Wie das zu erfolgen hat, kommt auf die Art der Ware an. Dem Verbraucher dürfen keine erheblichen Unannehmlichkeiten zugemutet werden, denn sonst könnte er als die „schwächere” Vertragspartei vor der Ausübung seines guten Rechts abgeschreckt werden. Das bedeutet: Ist die Ware besonders groß, sperrig oder zerbrechlich muss der Händler die Ware abholen.

0180er-Nummer in der Widerrufsbelehrung?

Zur Ausübung des Widerrufs kann der Händler eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angeben. Eine kostenpflichtige 0180er-Nummer ist laut dem OLG Hamburg (Urteil vom 03.11.2015, Az. 312 O 21/15) aber unzulässig, denn: Dem Verbraucher dürfen durch den Widerruf keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die Verwendung von Nummern, die Kosten verursachen, die über den üblichen „normalen” Verbindungskosten liegen, sind daher unzulässig.

Handelsstreit mit China: Was tun mit den Huawei-Handys im Lager?

Der Handelsstreit zwischen China und den USA beschäftigt auch den Online-Handel, denn: Der Handy-Hersteller Huawei muss künftig auf Produkte aus den USA verzichten. Das betrifft vor allem das Google-Betriebssystem Android. Aber immerhin: Handys, die bereits auf dem Markt sind, sind nicht betroffen. Händler, die noch Geräte auf Lager haben, können diese also getrost weiter verkaufen.

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