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Zusatzkosten klar ausweisen

Auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg weist der Heise-Newsservice hin. Im verhandelten Fall war in einem Online-Shop eine ISDN-Karte für € 69 angeboten worden. Das Angebot war mit einem Sternchen und dem Link-Hinweis "mehr Info" versehen.
Die entsprechende Unterseite nannte für den Versand der ISDN-Karte Zusatzkosten von € 6,90 – allerdings erst sehr weit unten im allgemeinen Beschreibungstext. Der Bestellbutton dagegen befand sich auf der ersten Seite direkt bei der Produktnennung. Das Oberlandesgericht sah diese Web-Gestaltung als einen Verstoß gegen das Klarheitsgebot der Preisangabenverordnung (PAngV) an.

Allerdings lässt das Gericht die ‚Auslagerung‘ der Zusatzkosten auf eine Unterseite prinzipiell zu und beurteilt die Lage damit ähnlich wie das Kölner Oberlandesgericht im Oktober 2004. Die Verlinkung muss jedoch so gestaltet sein, dass explizit auf die Kostenpunkte hingewiesen wird. Und entsprechend müssen die Kosten dann auch auf der Unterseite klar ausgewiesen werden und dürfen nicht in einem langen Fließtext ‚versteckt‘ werden.

"Es verstoße gegen das Prinzip der Preistransparenz, wenn der Kunde die Kerninformationen in einem Endlostext erst selbst zusammensuchen müsse." fasst Heise die Forderung der Richter zusammen.

Herzliche Grüße aus Hürth
Nicola Straub

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