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Verpackungs-Verordnung II

Nachdem wir gestern die geltende Verpackungs-Verordnung vorgestellt haben, hier eine Vorschau auf die nächste Runde: Aktuell passierte eine weitere Änderung, die "fünfte Novelle" der Verpackungs-Verordnung den Bundesrat – damit ist das Gesetzgebungsverfahren bereits weit fortgeschritten und man kann sich schon einmal darauf gefasst machen, dass die darin festgeschriebenen Änderungen kommen werden. Auch, wenn das genaue Datum des Inkrafttretens noch unklar ist.

Diese Änderungen betreffen vor allem Internethändler – und die ‚kleinen‘ in besonderem Maße…

Die gute Nachricht: Die Pflicht, auf der Homepage über die Rückgabemöglichkeiten von Verpackungen zu informieren, entfällt künftig.

Das große ABER erläutert die IT-Recht-Kanzlei wie folgt:

Andererseits muss der Internethändler nun sicherstellen, dass tatsächlich alle Verpackungen, die er an seine Kunden versendet, bei einem Entsorger registriert sind, also mit einem entsprechenden Zeichen versehen sind. Verschickt ein Internethändler tatsächlich nur Verpackungen, die von Haus aus (beispielsweise vom Hersteller oder vom Großhändler) bereits registriert sind, so muss er sich um nichts mehr kümmern. Falls ein Internethändler jedoch Verpackungen (auch Füllmaterial, Kartons etc.) versendet, die nicht registriert sind, so bleibt ihm nur die Möglichkeit, sich selbst bei einem Entsorger anzumelden.

Ähnlich wie für die noch geltende Fassung der Verpackungs-Verordnung hat die IT-Recht-Kanzlei auch für die kommende Regelung einen übersichtlichen Frage-Antwort-Katalog zusammengestellt. Auch, wenn – um es noch einmal deutlich zu machen – momentan noch die alte Fassung mit den dort festgeschriebenen (Belehrungs-)Pflichten gilt: Ein Blick auf die kommenden Anforderungen ist wichtig. Nur wer informiert ist, kann sich ausreichend vorbereiten…!

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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