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Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im August 2016

Amazon, Ebay, Elektrogesetz – das waren die Themen, die Gerichte und Händler im August beschäftigten… Von einem Sommerloch konnte man daher auch im vergangenen Monat nicht sprechen. Wir schauen noch einmal zurück.

Versanddaueranzeige bei Amazon immer noch mangelhaft

Wie bereits mehrere deutsche Gerichte bestätigten, müssen Händler für fehlende oder falsche Informationen einstehen – auch wenn diese nicht selbst verschuldet, sondern durch diverse Browsereinstellungen hervorgerufen werden. Nichts anderes gilt (leider), wenn eine Online-Plattform bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangaben falsch oder gar nicht anzeigt. Nachdem bereits im Juli die ersten Abmahnungen wegen der unzureichenden Lieferzeitangabe „Voraussichtliche Versanddauer“ bei Amazon abgemahnt wurde, hatte das Unternehmen offenbar nachgebessert. Aktuell scheint es allerdings so, dass verschiedene Browsertypen immer noch dazu führen, dass die Lieferzeitangabe falsch erscheint.

Mithaftung auch für angehangene Händler

Und die Hindernisse beim Handel über Amazon nehmen kein Ende. Das Anhängen an bereits bestehende Artikel bei Amazon ist gewünscht und grundsätzlich zulässig. Dies kann aber dazu führen, dass man auch für die Fehler der angehängten Händler mithaften muss. Marketplace-Händler trifft insoweit eine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen der Produktbeschreibungen, die von Dritten vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 3. März 2016, Az.: I ZR 140/14).

Benachteiligung: Vertragskündigungen muss per Mail möglich sein

Menschen regeln Bankgeschäfte, Ernährung und Fitness, soziale Kontakte und und und online. Schließt man einen Vertrag für eine Online-Plattform online und kommuniziert auch sonst ausschließlich online, soll eine Kündigung nur auf dem herkömmlichen schriftlichen Weg mit eigener Unterschrift möglich sein? Das ist zu viel des Guten und wird dem modernen Zeitalter nicht gerecht, so die Meinung des BGH. Ist ein Unternehmen im Rahmen seiner Korrespondenz ausschließlich online aktiv (z.B. Abschluss des Vertrags und Interaktionen online), kann es sich nicht auf eine ausschließliche schriftliche Kündigungsmöglichkeit berufen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2016, Az.: III ZR 387/15).

Ebay: BGH räumt mit Eigengeboten und Abbruchjägern auf

Der Regelfall: Anbieter stellen Auktionen ein, Bieter bieten entsprechend auf den Artikel und bestimmen so den Preis. Doch oft genug wird der Artikel unter dem Wert verkauft, weil sich nicht genügend Bieter finden. Um dem zuvorzukommen, mogeln einige Händler und bieten selber bei ihren eigenen Auktionen mit. Solche künstlich hochgebotene Auktionen können dem Online-Handel schaden. Diese Art der Preismanipulation des Käufers (sog. „Shill Bidding“) wurde daher vom BGH als rechtswidrig eingestuft (Urteil vom 24. August 2016 – VIII ZR 100/15).

Ebay-Nutzer, die im Fall eines vorzeitigen Auktionsabbruchs Schadensersatzansprüche geltend machen wollen (sog. Abbruchjäger) sind ebenso lästig und können den Verkauf über Ebay vermiesen. Der BGH deutete nun an, dass er solchem Treiben einen Strich durch die Rechnung machen will.

Namensrecht: BGH klärt Rechte bei der Domainwahl

Jeder Namensträger soll ein Recht auf seinen eigenen Namen haben und diesen auch als Domainnamen nutzen dürfen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem im August veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 24.03.2016, Az. I ZR 185/14). Geklagt hatte eine Grit Lehmann. Sie wollte ihr Namensrecht durchsetzen und die Domain „grit-lehmann.de“ „freiklagen“. Der Bundegerichtshof stimmte ihr zu, da der Domaininhaber selbst nicht Grit Lehmann hieß und auch einen Bezug zu diesem Namen nicht darlegen konnte.

Mitnutzer verwendet Ebay-Account und wird Vertragspartner

Ein Kunde kommt in ein Geschäft, bezahlt und verlässt es wieder. Wer bei diesem Geschäft Vertragspartner geworden ist, spielt bei diesen Bargeschäften des täglichen Lebens keine Rolle. Anders sieht es jedoch im Zweifel online aus, wenn ein Account eines Dritten (z.B. Familienmitglied) für den Vertragsschluss genutzt wird. Wurde das Ebay-Angebot mit der Option „Barzahlung gegen Abholung“ versehen, besteht für den Verkäufer aber wie im Geschäft keine Veranlassung, sich überhaupt eine konkrete Vorstellung von der Gegenseite zu bilden. Vertragspartner soll aus seiner Perspektive derjenige werden, der bei der Abwicklung des Kaufs bezahlt und den Kaufgegenstand mitnimmt (Landgericht Dessau-Rosslau, Urteil vom 15.04.2016, Az.: 4 O 590/12).

Bundesverfassungsgericht steht zur Meinungsfreiheit im Internet 

Meinungsäußerungen gehören zum Internet wie das Amen in der Kirche. Besonders leidig daran ist, dass viele Menschen über das Ziel hinausschießen und ihre Meinung in unzulässiger Weise verbreiten. Beleidigungen, Verleumdungen können die Folge sein. Bei Schmähkritik (d.h. besonders schwerwiegenden herabwürdigenden Beleidigungen) müsse die Meinungsfreiheit zwar hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückstehen, so die Verfassungsrichter. Wahre Tatsachenbehauptungen sind jedoch (auch wenn sie unbequem sind), hinzunehmen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in zwei Entscheidungen bekräftigt (Beschlüsse vom 29. Juni 2016, Az.: 1 BvR 2646/15 und Az.: 1 BvR 3487/14).

Internationalisierung EuGH gibt grünes Licht für Rechtswahlklauseln

Viele Händler scheuen noch den Blick über den Tellerrand. Grund ist neben logistischen Hindernissen vor allem die Angst vor ausländischen Rechtsvorschriften. Doch ohne Diskussion: die Internationalisierung von Online-Shops ist nicht aufzuhalten, da sich immer mehr Kunden trauen, international einzukaufen. Der Europäische Gerichtshof befeuerte diese Tendenz nun endgültig. Händler sind relativ frei, welches Recht sie mit ihren Kunden vereinbaren. Klauseln, in der ein bestimmtes nationales Recht vereinbart werden soll, sind zulässig, so der EuGH (Urteil vom 28.07.2016, Rechtssache C‑191/15). Grenzüberschreitende Einkäufe sind auch nicht benachteiligt, da die Rechtswahl nur gilt, soweit hierdurch der nationale Schutz des Verbrauchers nicht umgangen wird.

Elektrogesetz: Sünder von Deutscher Umwelthilfe abgemahnt

Das Elektrogesetz ist bereits im Oktober 2015 in Kraft getreten. Bis Juli 2016 hatten alle Händler genügend Zeit, sich mit der neuen Rücknahmepflicht auseinanderzusetzen und sich um deren Umsetzung zu kümmern. Einige der „Big Player“ scheinen jedoch noch keine Notiz davon genommen zu haben. Als erster Online-Händler tappte Amazon in die Falle und hat gleich Anfang August von der Deutschen Umwelthilfe eine Abmahnung erhalten. Wenige Zeit später folgte Ikea.

Damit nicht genug. Die Deutsche Umwelthilfe setzt sich auch aktiv für den sicheren Verkauf von Produkten ein. Händler von Leuchtmitteln müssen beispielsweise sicherstellen, dass ihre Produkte nicht die zulässige Höchstmenge beim Quecksilbergehalt überschreiten. Andernfalls kann eine Abmahnung die Folge sein.

Abmahnungen für „Mensch ärgere dich nicht“-Plagiate

Millionen Deutsche haben es in ihrem Haushalt: das berühmte Brettspiel „Mensch ärgere dich nicht“. Weil es so große Bekanntheit erlangt hat, wird es auch oft kopiert bzw. adaptiert. Das kann jedoch nach hinten losgehen. Händler, die ein Trinkspiel namens „Drinking Ludo“ vertreiben, welches dem Original vom Spielaufbau, Aussehen und Ablauf zu nahe kommt, sollten vorsichtig sein. Die Markeninhaberin, die Schmidt Spiele GmbH, geht wieder gegen die Verletzung ihrer Rechte vor und mahnt Nachahmungen ab.

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