Site icon Blog für den Onlinehandel

Anzeige von Konkurrenzprodukten innerhalb der Shop-Suchfunktion markenrechtswidrig

Gastartikel: Werden bei einer Produktsuche im Webshop Artikel von Konkurrenten angezeigt, obwohl der Kunde nach einer konkreten Marke gesucht hat, liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Das Urteil des OLG Frankfurt a.M., das gegen Amazon erging, dürfte sich auf alle Shop-Betreiber auswirken.

Ein Hersteller von Sitzsäcken ging gerichtlich gegen Amazon vor, weil nach Eingabe seiner eingetragenen Marke in die Suchmaske auf „amazon.de“ auch Produkte von Konkurrenten in der Ergebnisliste angezeigt wurden. Die Suchfunktion von Amazon wurde bereits mehrfach gerichtlich angegriffen. Mit Urteil vom 11.02.2016 (AZ 6 U 16/15) hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main nun entschieden, dass ihre Funktionsweise zu Markenrechtsverletzungen führen kann.

Das war passiert

Gab man in die Suchmaske auf Amazon.de den Markennahmen des klagenden Unternehmens ein („Fatboy“), erschienen neben den entsprechenden Markenprodukten auch Angebote von Wettbewerbern. Denn die von Amazon eingesetzte Software durchsucht nicht nur die gesamte Plattform nach identischen Produktnamen oder Herstellern, sondern berücksichtigt ebenso vorangegangene Kundensuchen und verwandte Kaufentscheidungen anderer Kunden. Im Ergebnis werden dadurch auch Konkurrenzprodukte angezeigt.

Anzeige von Wettbewerbsprodukten trotz Markensuche

Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer eingetragenen Marke und verlangte vom Marktplatzbetreiber Unterlassung. Sie warf Amazon vor, keine geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen getroffen zu haben, um in der Ergebnisliste der Suchanfrage nach der konkreten Marke die Anzeige von Angeboten zu verhindern, die nicht vom Markenrechtsinhaber stammen. Amazon verteidigte sich damit, dass der durchschnittliche Onlineshopper bei der Eingabe eines Markennamens in die Suchmaske wisse, dass nicht nur unterschiedliche Produktgruppen in der Trefferliste angezeigt würden, sondern auch Artikel andere Hersteller.

OLG bejaht Markenrechtsverletzung

Dem folgte das OLG nicht. Die Richter waren vielmehr der Auffassung, dass ein Internetnutzer bei der Recherche nach einem bestimmten Markennamen Informationen und Angebote zu diesen spezifischen Produkten finden will. Fragt ein Kunde in einem Ladengeschäft den Verkäufer nach einer konkreten Marke, erwarte er, dass dieser ihm auch die entsprechenden Markenprodukte zeigt und nicht die der Konkurrenz. Schon gar nicht, wenn er nicht danach gefragt hat.

Ergebnisanzeige gefährdet Herkunftsfunktion der Marke

Gleiches gelte für den Online-Handel. Werden in der Ergebnisliste Produkte von Mitbewerbern des Markeninhabers angezeigt, könnte der Kunden diese mit der tatsächlich gesuchten Marke fälschlicherweise in Verbindung bringen, so die Richter. Das gefährde die Herkunftsfunktion der geschützten Marke. Diese soll Gewähr dafür bieten, dass alle Waren, die mit ihr gekennzeichnet sind, von einem einzigen Unternehmen hergestellt wurden, das für die Qualität verantwortlich gemacht werden kann.

Markenname als Suchfilter

Die Verwendung einer Marke als Suchbegriff hat im Gegensatz zur Verwendung eines Gattungsbegriffs die Funktion, Produkte dieser Marke als Suchergebnis herauszufiltern. Angebote von Wettbewerbern dürfen deshalb nicht in einer einheitlichen Ergebniszusammenstellung aufgeführt sein. Die fehlende Markennennung im Konkurrenzangebot, eine abweichende Artikelnummer, ein nicht vorhandenes farblich hervorgehobenes Markenetikett beim Wettbewerbsprodukt oder auch ein deutlich geringerer Preis genügen nicht, um eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion auszuschließen.

Müssen Konkurrenzprodukte ausgefiltert werden?

Ob die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke und deshalb ein Markenrechtsverstoß ausgeschlossen ist, wenn ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer Konkurrenzprodukte innerhalb der Trefferliste unschwer als solche erkennen kann, ließen die Frankfurter Richter ausdrücklich offen. Für Shop-Betreiber heißt das, dass weiterhin Unsicherheit herrscht, welche Darstellungsart bei der Eingabe von Markennamen in eine Suchmaske zulässig ist und welche nicht.

Das OLG Frankfurt a.M. hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Zumindest in diesem Fall dürfte deshalb das letzte Wort gesprochen sein.

Fazit

Online-Händler, die markenrechtliche Abmahnungen und Gerichtsverfahren vermeiden wollen, sollten bei der Suche nach einer Marke in ihrem Webshop innerhalb der Trefferliste keine Konkurrenzprodukte anzeigen. Das Urteil dürfte dazu führen, dass die Suchfunktion, die in Webshops üblich ist, entsprechend angepasst werden muss. Ob und welche Art der Darstellung eine Rechtsverletzung ausschließt, auch wenn nach einer konkreten Marke gesucht wird, ist derzeit ungewiss.

Exit mobile version