Auf Grund einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Köln wird es wohl in nächster Zeit wieder zu zahlreichen Abmahnungen kommen. Mit Urteil vom 28.4.2014 (AZ: 142 C 354/13) hat das Gericht entschieden, dass für die Beschriftung einer Schaltfläche, durch deren Betätigung ein Kaufvertrag zustande kommen soll, die Formulierung „Kaufen“ nicht genügt. Damit erklärt es die wohl gängigste Bezeichnung des im Online-Handel üblichen „Bestell-Buttons“ für rechtswidrig. Es ist davon auszugehen, dass zahlreiche Shop-Betreiber und ihre Anwälte diese Entscheidung nutzen werden, um Konkurrenten kostenpflichtig abzumahnen. Es bleibt zu hoffen, dass das Urteil keine Schule macht und in der nächsten Instanz aufgehoben wird.
Hintergrund – Inkrafttreten der „Button-Lösung“ in Deutschland am 1.8.2012
Bereits am 1.8.2012 traten Teile der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) – die spätestens seit dem 13.6.2014 in aller Munde ist – in Deutschland in Kraft. Das betraf vor allem die sog. „Button-Lösung“. Danach sind Online-Händler verpflichtet, Schaltflächen, deren Betätigung zum Vertragsschluss führen soll (z.B. der „Bestell-Button“ wie er in den meisten Webshops eingesetzt wird), auf bestimmte Art und Weise zu beschriften. Dem Verbraucher soll dadurch klar vor Augen geführt werden, dass er sich durch das Anklicken vertraglich verpflichtet, ein vereinbartes Entgelt zu zahlen. Wird das aus der Benennung des Buttons nicht ausreichend deutlich, ist der Vertrag unwirksam und der Käufer nicht zur Zahlung verpflichtet.
Beschriftung des „Bestell-Buttons“
Das Gesetz nennt als zulässige Beschriftung beispielhaft „zahlungspflichtig bestellen“. In den Gesetzesbegründungen werden daneben die Formulierungen „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“ aufgelistet. Unter den Online-Händlern hat sich die Bezeichnung „kaufen“ durchgesetzt. Nach dem Urteil des AG Köln, könnten all jene Händler, die sich diesem Trend angeschlossen haben, nun abmahngefährdet sein.
Der Fall – Erst Anruf, dann Bestell-E-Mail
Bei dem Sachverhalt, über den das AG Köln zu entscheiden hatte, handelte es sich allerdings nicht um die typische Kaufsituation in einem Webshop. Es war vielmehr so, dass der potenzielle Käufer, der zuvor seine Kontaktdaten auf bestimmten Internetseiten zu diesem Zweck hinterlegt hatte, vom Unternehmer angerufen wurde. Innerhalb dieses Telefonats informierte der Händler über das Produkt, den Preis und weitere Vertragsmodalitäten. Erklärte der Kunden dann, Interesse am Kauf zu haben, wurde ihm eine E-Mail zugesendet. Diese enthielt noch einmal die Vertragsinformationen sowie einen Link mit der Beschriftung „Zum Bestellen und Kaufen nur noch eine Bestellmail. Klicken Sie hierzu auf den folgenden Link.“ Betätigte der Kunde diesen Link, kam – zumindest nach Vorstellung des Verkäufers – ein Kaufvertrag zustande, der den Verbraucher zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtete.
Die Entscheidung – „Kaufen“ alleine genügt nicht
Dem widersprach nun das AG Köln. Nach Ansicht der Richter erfüllte die genannte Link-Bezeichnung die gesetzlichen Anforderungen nicht. Die rechtliche Konsequenz ist, dass ein Vertrag nicht wirksam zustande gekommen und der Verbraucher deshalb auch nicht zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist.
Das Gericht ist der Auffassung, dass eine zulässige Benennung der Schaltfläche zwei Bestandteile aufweisen muss: Zum einen die nähere Bezeichnung der abzugebenden Willenserklärung (z.B. „bestellen, „kaufen“, etc.), zum anderen einen Zusatz, der den Rechtsbindungswillen bzw. die Kostenpflichtigkeit des Angebots eindeutig vermittelt (z.B. „kostenpflichtig“, „zahlungspflichtig“, „bindend“ oder „zu diesem Preis“). Der Link, den der Händler verwendete, beinhaltete nur die genauere Bezeichnung der abzugebenden Willenserklärung. Ihm fehlte der Zusatz, der die Rechtsverbindlichkeit zum Ausdruck bringt.
Konsequenter Weise stuften die Richter den Link als rechtswidrig ein und verneinten das Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages.
Konsequenzen – Umbenennung des „Bestell-Buttons“ erforderlich?
Sollte die Entscheidung Bestand haben und auf die typische Situation beim Online-Shopping, nämlich den Vertragsschluss per „Bestell-Button“, übertragen werden, müssten unzählige Händler ihren Bestellprozess überarbeiten und den Button umbenennen. Die sicherste Beschriftung dürfte dabei die im Gesetz ausdrücklich genannte sein: „zahlungspflichtig bestellen“.
Olaf Briese meint
Es ist doch immer auch eine Sache der Formulierung.
Aus dem verschwurbelten Satz „Zum Bestellen und Kaufen nur noch eine Bestellmail. Klicken Sie hierzu auf den folgenden Link.“ hätte ich auch nicht geschlossen, dass ich mit einem Klick schon kaufe, auch wenn „kaufen“ enthalten ist.
Wenn der Button aber einfach nur „Kaufen“ heißt, dann ist es eindeutig und nicht missverständlich, dass der Kaufvertrag mit dem Klick zustande kommt. Das zu verstehen sollte das Amtsgericht Köln dem mündigen Bürger schon zutrauen.
Mettlog meint
Dass dieses Urteil weitreichende Konsequenzen für die Shopbetreiber hat, wage ich zu bezweifeln, denn hier ging es um einen seltenen Spezialfall. Üblicherweise kommt bei keinem etablierten Shop-System ein gültiger Kaufvertrag durch den Klick auf einen einzelnen „Kaufen“-Button zustande, sondern erst, wenn die Artikel zuvor in einen Warenkorb geklickt und nachdem der Kunde aktiv die AGBs, Widerrufsbelehrung etc. als gelesen markiert hat. Und selbst dann behandeln die AGBs der meisten Anbieter diesen Schritt erst als Abgabe eines Kaufangebots, nicht aber als Abschluss eines Kaufvertrags.
Wer seinen Shop auf diese Weise betreibt, dürfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von diesem Urteil nicht betroffen sein.
Katrin Trautzold meint
Sehr geehrter Herr Briese,
ich kann – wie Sie – die Bedenken des AG Köln bezüglich der Verständlichkeit des Links ebenfalls nachvollziehen. Problematisch ist allerdings, dass die Richter nicht ausdrücklich die genannte Formulierung als Beschriftung für eine „Schaltfläche“ als rechtswidrig eingestuft haben, sondern daneben allgemein die Bezeichnung „Kaufen“ für unzulässig halten. Konsequenterweise müsste das dann aber für alle Schaltflächen, also auch für den Bestell-Button beim „normalen“ Online-Shopping gelten. Und dass dieser für Verbraucher nicht klar zum Ausdruck bringen soll, dass sie sich rechtlich und zahlungspflichtig binden, ist tatsächlich unverständlich.
Ob und wie die nächste Instanz diesen Fall bewertet, müssen wir abwarten. Ebenfalls, ob es in nächster Zeit zu weiteren Entscheidungen zu diesem Thema kommen wird.
Katrin Trautzold meint
@Mettlog
Tatsächlich handelte es sich bei dem Fall, über den das AG Köln zu entscheiden hatte, nicht um den typischen Kauf in einem Web-Shop. Dennoch könnte sich das Urteil auch auf diesen Bereich auswirken. Denn die Richter bewerteten nicht nur den konkreten Link als rechtswidrig, sondern halten allgemein die Beschriftung „Kaufen“ für eine Schaltfläche, die zum Vertragsschluss führen soll, für unzureichend. Das würde dann aber eben auch den Bestell-Button betreffen, der üblicherweise am Ende eines Bestellprozesses im Online-Handel eingesetzt wird. Ob die Entscheidung tatsächlich auch auf diese Fälle übertragen wird, muss abgewartet werden.
ram meint
Es handelt sich hier um die Entscheidung eines einzelnen Amtsgerichts, die zudem in der Begründung aus meiner Sicht sehr „schwach“ ist. Ich kann mir kaum vorstellen, dass sich diese Auffassung bei den (Ober-)Gerichten durchsetzen wird und würde nun auch nicht in Aktionismus verfallen und die weit verbreitete und verständliche Button-Bezeichnung „kaufen“ deswegen ändern.
Ralph P. Görlach meint
Man sollte das gesamte Urteil kennen. Dann wird rasch offenkundig, dass die Richter am Amtsgericht offenbar in Unkenntnis der Rechtslage entschieden haben und dieses haarsträubende Urteil wohl sowieso keinen Bestand haben kann.
A) Die Buttonlösung ist im konkreten Spezialfall überhaupt nicht anwendbar. Insofern ist die gesamte Entscheidung angreifbar und steht auf tönernen Füßen.
B) Behaupten die Richter, dass eine Zahlungsverpflichtung aus „kaufen“ nicht abgeleitet werden könne. „Kaufen“ bedeutet aber lt. Duden, etwas gegen Entgelt erwerben.
Über soviel Sachverstand schüttelt die Fachwelt nur den Kopf …
Katrin Trautzold meint
@ram
Ich stimme Ihnen zu, dass die Begründung des Urteils kaum überzeugen kann. Wie sich andere Gerichte – insbesondere höhere Instanzen – diesbezüglich positionieren werden, muss abgewartet werden. Erst nach entsprechenden höchstrichterlichen Entscheidungen kann mit Sicherheit gesagt werden, welche Beschriftung des Bestell-Buttons nun zulässig ist und welche nicht. Ich könnte mir allerdings vorstellen, dass das Urteil zum Anlass genommen wird, um zahlreiche Abmahnungen zu versenden. Wer auf Nummer sicher gehen und selbst kein Opfer einer Abmahnung werden will, sollte die im Gesetz genannte Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ verwenden.
Katrin Trautzold meint
Sehr geehrter Herr Görlach,
tatsächlich hätte sich das AG Köln in dem vorgelegten Fall mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Regelungen der „Button-Lösung“ überhaupt anzuwenden waren. Denn hier war es so, dass der Händler den potenziellen Kunden telefonisch kontaktiert und mit ihm die Vertragsmodalitäten besprochen hat. Darin könnte durchaus eine „individuelle Kommunikation“ gesehen werden. Dann aber sollen nach Vorgabe des Gesetzes die Regelungen zur Button-Lösung keine Anwendung finden. Die Anwendbarkeit wurde in der Entscheidung aber leider mit keinem Wort erwähnt. Die Richter gingen vielmehr selbstverständlich von einer solchen aus. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Urteil von der nächsten Instanz „kassiert“ wird, ist daher auch aus diesem Grund hoch.