Mit seinem Urteil vom 6.8.2014 (AZ: I-13 O 102/14) hat das Landgericht (LG) Bochum den Inhalt der neuen Widerrufsbelehrung, wie sie Online-Händler seit dem 13.6.2014 zur Verfügung stellen müssen, konkretisiert. Nach Auffassung der Richter ist für eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung erforderlich, dass dort die E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer des Händlers genannt werden, sofern er diese Kommunikationswege eingerichtet hat. Nur wenn solche Anschlüsse nicht existieren, müssen die Kontaktdaten nicht angegeben werden.
Die Fakten – Neue gesetzliche Vorgaben seit dem 13.6.2014
Am 13.6.2014 ist in Deutschland die Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) in Kraft getreten. Seit diesem Tag müssen Online-Händler unter anderem eine neue Widerrufsbelehrung in ihrem Web-Shop zur Verfügung stellen. Wer das noch nicht getan hat, riskiert Abmahnungen durch Konkurrenten, Verbraucherverbände oder Vereine zum Schutz des lauteren Wettbewerbs. Das kann teuer werden. Unternehmern ist daher dringend zu raten, die neuen rechtlichen Vorgaben in ihrem Shop umzusetzen.
Neue Regeln berücksichtigt, trotzdem abgemahnt
Aber auch wer die neuen Regelungen beachtet, ist offensichtlich nicht sicher vor Abmahnungen. Das LG Bochum hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem der abgemahnte Online-Händler zur Erfüllung seiner Belehrungspflicht über das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht das neue, vom Gesetzgeber vorformulierte Muster verwendete. Der abmahnende Konkurrent war dennoch der Ansicht, dass die verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach und mahnte den Betroffenen ab. Stein des Anstoßes waren die Kontaktdaten, die innerhalb des Belehrungstextes angegeben waren, bzw. die, die dort fehlten. [Weiterlesen…] about LG Bochum: E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer als Pflichtangaben innerhalb der Widerrufsbelehrung?