Mit Spannung erwartet wird am 13.6.2014 das neue Widerrufsrecht. Doch viel interessanter dürften die Gerichtsurteile sein, die nach diesem Stichtag fallen. Denn sie entscheiden über Wohl und Wehe der Online-Händler bei Fragen und Problemen, die bereits vor der Rechtsänderung auftreten. Beruhigend ist, dass einige der Neuerungen durchaus zu Gunsten der Händler ausfallen. Sie unterstützen sie beim Geschäftsbetrieb und bieten finanzielle Vorteile. Der Gesetzgeber war bei der Fassung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) bestrebt, den Warenhandel voranzutreiben und ihn gerade auch über die innerstaatlichen Grenzen hinaus zu fördern. Da es sich bei der VRRL aber um eine Richtlinie zum Schutz der Verbraucher handelt, müssen die Unternehmer leider auch Beschränkungen ihrer Rechte hinnehmen. Vor allem aber müssen die Änderungen am 13.6.2014 um 0:00 Uhr auf der Shop-Seite umgesetzt sein, denn eine Übergangsfrist gibt es nicht.
Die Nachteile
Anpassung der Widerrufsbelehrung erforderlich
Da die VRRL das Widerrufsrechts, das Verbrauchern gegenüber Unternehmern im Fernabsatzrecht zusteht, umfassend ändert, müssen Sie als Online-Händler Ihre Widerrufsbelehrung an die Neuerungen anpassen. Den Belehrungstext, den Sie zurzeit verwenden, müssen Sie folglich entweder umformulieren oder sogar völlig neu fassen. Das Muster, das Ihnen der Gesetzgeber – auch für die Neuregelungen – zur Verfügung stellt, ist leider nur beschränkt nutzbar (mehr dazu im Folgebeitrag). Allein die Erstellung eines abmahnsicheren Belehrungstextes dürfte daher mit erheblichem Aufwand und noch mehr Problemen verbunden sein.
Neben der Belehrung muss ein Muster-Widerrufsformular übermittelt werden
Hinzu kommt, dass Sie ab dem 13.6.2014 Ihren Kunden – am besten im Anschluss an die Widerrufsbelehrung – ein „Muster-Widerrufsformular“ zur Verfügung stellen müssen. Einen Vordruck also, den der Verbraucher nur noch mit seinen Daten ausfüllen und an Sie zurückschicken muss, um sein Widerrufsrecht wirksam auszuüben. Auch das soll der Vereinfachung des grenzüberschreitenden Warenversandhandels dienen. Denn dieser Mustertext ist für alle Mitgliedstaaten gleich. Daraus ergibt sich aber bereits das erste Problem. Zwar hat der Gesetzgeber auch diesen Text vorformuliert, fraglich ist allerdings, ob er auch in dieser Form verwendet werden muss, oder ob Unternehmer ein eigenes Formular erstellen und übermitteln dürfen.
Muster oder eigenes Widerrufsformular?
Es besteht schließlich auch keine Pflicht, das gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung zu verwenden. Diese kann vielmehr individuell erstellt werden Lediglich die gesetzliche Vermutung, dass die rechtlichen Vorgaben eingehalten wurden, kommt dann nicht zum Zuge. Gilt das dann aber auch für das Muster-Widerrufsformular? Die Meinung der Juristen, geht bereits jetzt – noch vor der Umsetzung der Richtlinie – auseinander. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie – bis zu einem klärenden Gerichtsurteil – das gesetzliche Muster verwenden. Und zwar ausschließlich. Denn wenn Sie neben diesem Muster auch ein weiteres, selbsterstelltes Formular übersenden, könnte das zu Verwirrung beim Verbraucher führen und deshalb unzulässig sein. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Gut oder Böse? – „Das neue Widerrufsrecht“