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Aktuelle Seite: Startseite / Marketing / Ersatzlieferung im Versandhandel
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Ersatzlieferung im Versandhandel

23. März 2006 von Peter Höschl

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

Onlineshop verkaufenWir unterstützen E-Commerce-Unternehmer bei Kauf und Verkauf von Onlineshops, Amazon-Firmen und Internetportalen. Wir sind die Spezialisten dafür und vereinen langjährige E-Commerce-Erfahrung und das Know how aus über 65 Unternehmensverkäufen und -käufen. Wir beraten Sie im Vorfeld Ihrer Entscheidung zum Firmenverkauf, ermitteln den marktgängigen Wert eines Onlineshops und begleiten sie bis zum erfolgreichen Onlineshop Verkauf. Unser Honorar ist zu 100% erfolgsabhängig.

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Der Bundesgerichtshof hat eine sehr häufig genutzte Klausel in Versandhandelsbedingungen für unwirksam erklärt. Diese Klausel bezog sich auf
die Lieferung eines Ersatzartikels, falls ein bestimmter Artikel nicht lieferbar ist. Weiter wurde in der Klausel auf ein 14-tägiges Rückgaberecht bei Nichtgefallen und die Berechtigung des Verkäufers von der Vertragspflicht zurückzutreten, falls der bestellte Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar ist, hingewiesen.
Häufig geschieht es, dass die begehrte Ware nicht mehr vorrätig ist, das Modell ausgelaufen ist und ein Nachfolgemodell auf dem Markt ist. Nicht nur die Nachfrage, sondern auch lange Laufzeiten der Kataloge führen häufiger dazu, dass der bestellte Artikel nicht mehr lieferbar ist. Kunden reagieren auf Ersatzlieferungen häufig positiv. Der Umsatz ist gerettet. Der Gesetzgeber verlangt sogar, dass ein Händler den Verbraucher vor Abgabe der Bestellung über einen Liefervorbehalt unterrichten muss (§ 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6 BGB-InfoV).

-> den aktuellen ECC-Expertentipp Recht gibt es hier.

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Kategorie: Marketing

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