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Das EuGH hat gesprochen: Bei einem Widerruf müssen Versandhändler den Kunden die HInsendekosten erstetten. Dieses Ergebnis verwundert wenig, es geht konform zur europäischen Fernabsatzrichtlinie – für deutsche Versandhändler aber bedeutet es eine Doppelbelastung. (weiterlesen…)
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Vor zwei Tagen wurde vom Europäischen Gerichtshof entschieden, ob ein Händler für die Benutzung der Ware Wertersatz verlangen kann. Obwohl das Urteil viele Fragen offen lässt, befürchten Experten nun Schlimmes.
Denn dem Urteil nach verstößt die deutsche Regelung zum Wertersatz gegen die europäische Fernabsatzrichtlinie. Auch die kürzlich erst neu aufgelegte und als endlich abmahnsicher gefeierte Muster-Widerrufsbelehrung schwankt schon wieder beträchtlich. Die Folge: Abmahnungen drohen.
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Wie der Vertragsschluss in Onlineshops optimal gestaltet sein muss, ist einigermaßen klar:
- Im Shop wird ein unverbindliches Verkaufsangebot unterbreitet, im Checkout erzeugt der Kunde ein verbindliches Kaufangebot (nur so darf man im Checkout über den Kunden Bonitätsauskünfte etc. einholen).
- In einer Mail wird der Kunde bezüglich seiner Rechte und Pflichten im Rahmen des Fernabsatzgesetzes belehrt.
- Danach erst wird das Kaufangebot angenommen – der Kaufvertrag kommt zustande.
Allerdings kann es passieren, dass – obwohl obiger Ablauf geplant war – ein Vertragsaubschluss "aus Versehen" schon vorher zustande kommen kann, z.B. durch bestimmte Formulierungen in Schritt Nr. 2.
Wie das geschehen kann und – viel wichtiger – wie man dies vermeiden kann, erläutert Ulrich Hafenbradl heute auf internet WORLD Business. Fazit: Unbedingt lesen und die eigenen Mails auf diese Stolperstricke überprüfen!
Herzlich aus Hürth
Nicola Straub
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Vor einiger Zeit machte das "Quelle-Urteil" des EuGH (negativ) Furore: Bei einem Ofen, der nach Monaten defekt wurde. Quelle nahm eine Nachlieferung vor, verlangte jedoch die Herausgabe des Altgerätes sowie Ersatz für die Nutzung. Der Europäische Gerichtshof machte Quelle jedoch einen Strich durch Rechnung. Da nach Art. 3 der Verbraucherschutzrichtlinie eine Nachlieferung vom Verkäufer an den Verbraucher "unentgeltlich" erfolgen muss, kassierte der EuGH die deutsche Regelung zum Nutzungsersatz beim Verbrauchsgüterkauf (EuGH vom 17.04.2008 Az.: C-404/06) – der Gesetzgeber reagierte zwischenzeitlich.
Nun befasst sich der EuGH erneut mit dem Wertersatz – diesmal anlässlich eines Kaufrücktrittes bei einem defekt gewordenen Notebook. Und geht es nach der Generalanwältin Verica Trstenjak, deren Schlussantrag nun vorliegt, wird der Wertersatz beim Widerrufsrecht komplett gekippt.
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Was ist nur mit den Politikern los? Gestern erst konnten wir das hehre Vorhaben der EU-Kommissarin für Verbraucherschutz vermelden, heute werden wir (via Sellerforum) auf den Referentenentwurf zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht aufmerksam. Der Entwurf wird – wenn sie denn so auch Gesetz wird – nach den Informationen der Kanzlei "Internetrecht-Rostock" Großartiges leisten:
- Widerrufsfrist bei eBay nur noch 2 Wochen!
- Wertersatz kann bei eBay geltend gemacht werden
- Inhalt der Widerrufsbelehrung gesetzlich geregelt
- Neue Widerrufsbelehrung wird klarer gestaltet
Genaueres zu diesen vielversprechenden Schlagsätzen erläutert der zitierte – wirklich spannende – Artikel auf internetrecht-rostock.de.
Herzlich aus Hürth
Nicola Straub
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Endlich ist sie fertig: die neue Neue Muster-Widerrufsbelehrung des BMJ liegt vor. Allgemein wird dazu geraten, dass Onlinehändler umgehend ihre Texte auf das neue Muster umstellen sollten. Doch ACHTUNG: Wer wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung bereits abgemahnt wurde, und im Zuge dieser Abmahnung eine Unterlassungserklärung unterschrieben hat, sollte die Übernahme unbedingt prüfen. Denn widerspricht das neue Muster etwa Vorgaben, zu denen er sich mit der Unterlassungserklrung verpflichtet hat, droht das "vereinbarte" Strafgeld!
Ist das leidige Thema "Widerrufsbelehrung" mit dem neuen Muster ein für allemal erledigt? Noch nicht – aber der Weg ist geebnet!
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Gestern war es noch Thema in Gesprächen mit RA Becker beim ECC E-Commerce-Forum, heute berichtet das Shopbetreiber-Blog vom neuen Urteil des OLG Hamburg: Das hat nun die in der Vergangenheit bereits vielfach erfolgreich abgemahnte Klausel
“Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück.”
akzeptiert.
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Gesetzliche Musterbelehrung mit Wertersatzpflicht des Verbrauchers findet keine Verwendung bei Onlineauktionen
Die gesetzliche Wertersatzklausel gemäß Paragraph 357 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definiert, dass ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, Ersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten hat. Diese Klausel ist in der Widerrufsbelehrung bei eBay-Geschäften besonders kritisch zu betrachten, da die im Gesetz geforderte Textform der Rechtsfolge bei Onlineauktionen nicht ausgegeben werden kann. Mittlerweile gibt es hierzu jedoch Rechtsprechung. Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer ist Expertin für E-Commerce-Recht und empfiehlt allen eBay-Händlern, bereits in der Widerrufsbelehrung auf Wertersatz für "den bestimmungsgemäßen Gebrauch" der Ware nach einem Widerruf zu verzichten.
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eBay ist endlich aktiv geworden und hat für seine Händler eine Muster-Widerrufserklärung veröffentlicht. (Verhaltener) Jubel. Jubel? Die Haftung überlässt eBay – verständlicherweise – seinen Händlern: Zumal die diverse Angaben dann doch wieder selbst formulieren müssen. So findet die it-recht kanzlei gleich zwei juristische Haare in der eBay-Suppe (Antwort 8, man muss leider scrollen):
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Onlineshop-Händler müssen Kunden ein Widerrufsrecht einräumen? Nein, der Gesetzgeber lässt dem Schopbetreiber die Wahl, alternativ ein Rückgaberecht zu gewähren. Und diese Variante bietet einige Vorteile gegenüber dem Widerrufsrecht. Welche Vorteile dies sind und für welche Konstellationen sie die (ebenfalls vorhandenen) Nachteilen überwiegen, erläutert ein aktueller Artikel der it-recht Kanzlei.
Herzlich aus Hürth
Nicola Straub