Es ist kaum zu glauben, aber noch immer lassen sich durch einfach Suchläufe Hunderte Webshops finden, die fehlerhafte Widerrufsbelehrungen haben – eine echte Gelddruckmaschine für Abmahner! Außerdem plagt die Sache mit den Versandkosten: Wer trägt die Hin-, wer die Rücksendekosten im Widerrufsfall? Und wussten Sie, dass Sie in Teufels Küche kommen können, wenn nach einem erfolgten Widerruf die Waren noch beim Kunden ankommen?
Rechtsanwalt Dr. Schenk gibt in seinem heutigen Gastartikel eine kleine Bestandsaufnahme zur aktuellen Situation im Widerrufsrecht: (weiterlesen…)
Wann immer wir das Thema Abmahnungen behandeln, gehen unsere Zugriffszahlen in die Höhe – solche Artikel sind regelmäßig die Seiten mit den Spitzen-Abrufzahlen. Dies – sowie die regelmäßige Nennung dieser Problematik auf unsere Interviewfrage nach den größten Defiziten im E-Commerce – belegt, wie sehr dieses Thema der gesamten E-Commerce-Branche unter den Nägeln brennt.
Und auch, wenn die Politik endlich das Problemfeld zur Kenntnis nimmt und erste Gerichte den "Futtertrog" für Abmahnanwälte empfindlich beschneiden: Die juristischen Klippen sind nach wie vor vielfältig und für Normalsterbliche kaum ergründbar. Und noch immer ziehen die Haie ihre Bahnen…
Für Shophändler gilt es also, die Riffe und Klippen zu umschiffen, die Gesetzgeber und Richter ins Internet-Meer gestellt haben. Um so den darum herum kreisenden "Haien" ihre "Mahlzeit" zu verderben!
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Amazon räumt per AGB-Klausel seinen Geschenk-Gutscheinen nur ein Jahr Gültigkeit ein – dagegen hatte eine Verbraucherzentrale geklagt und nun Recht erhalten. Nach dem Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts München I (Pressemeldung) darf die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren nicht unterschritten werden.
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