Die Bewerbung und der Vertrieb von Lebensmitteln mit dem Bio-Siegel oder mit entsprechenden Zusätzen wie „Bio“ oder „Öko“ ist im Zuge der aktuellen Lebensmittelskandale nicht nur für den stationären Einzelhandel attraktiv, auch Online-Händler profitieren mehr und mehr von der steigenden Nachfrage nach Bio-Lebensmitteln und dem besonderen Vertrauen, das Verbraucher in diese Produkte setzen.
Im Rahmen des Vertriebs und der Vermarktung von Bio-Produkten sind jedoch zahlreiche Regelungen zu beachten. Bei einem Verstoß des jeweiligen Händlers gegen die geltenden gesetzlichen Regelungen ist schnell mit einer Abmahnung durch Wettbewerber oder Verbrauchschutzverbände oder mit Ordnungsstrafen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden zu rechnen.
A. Rechtliche Grundlagen für den Online-Handel
1. Gesetzliche Grundlagen für den Handel mit Bio-Lebensmitteln
Die Produktion, Herstellung, Verarbeitung und der Handel von Bio-Lebensmitteln und Futtermitteln sind europaweit durch die EG-Öko-Verordnung (EG-VO 834/07) sowie die Ausführungsverordnung (EG-VO 889/08) geregelt. Das Ökolandbaugesetz sowie das Öko-Kennzeichnungsgesetz mit Öko-Kennzeichenverordnung ergänzen diese Regelungen auf nationaler Ebene.
Nur Produkte, die mindestens die EG-Öko-Verordnung erfüllen
- dürfen die Begriffe Bio-, Öko-, biologisch, ökologisch, kontrolliert ökologisch, kontrolliert biologisch, biologischer Landbau, ökologischer Landbau, biologisch- dynamisch und biologisch-organisch verwenden;
- dürfen die Kennzeichnung Ökologische Agrarwirtschaft-EWG-Kontrollsystem, die Angabe der Nummer und des Namens der prüfenden Öko-Kontrollstelle verwenden;
- dürfen ein Bio-Siegel und/oder den Namen und das Logo des Bio- Anbauverbandes, dessen Mitglied sie sind, tragen.
Für Lebensmittel, die aus mehreren Zutaten zusammengesetzt sind, gilt folgende Kennzeichnungsregelung:
- Besteht das Produkt zu mindestens 95 % aus Bio-Produktion, darf die Bezeichnung Biologisch bzw. Ökologisch geführt werden.
- Sind weniger als 95 %, aber mindestens 70 % der Zutaten ökologisch erzeugt, dürfen diese in der Zutatenliste als solche gekennzeichnet werden – in der Regel mit einem Sternchen und einer Fußnote.
2. Wer muss sich einer Kontrolle unterziehen und wer darf diese durchführen?
Die Bewerbung und der Verkauf von Bio-Produkten unter der Bezeichnung „Bio“ setzt auch für Online-Händler eine Zertifizierung voraus:
– Bestehen von Kontroll- und Zertifizierungspflichten für Online-Händler
Online-Händler sind nicht wie Verkäufer, die über das Ladenlokal verkaufen, nach § 3 Absatz 2 Ökolandbaugesetz von einer Melde-und Kontrollpflicht befreit, da sie das Kriterium „direkter Verkauf an Endverbraucher oder -nutzer“ nicht erfüllen.
Die LÖK (Bundeseinheitliche Arbeitsgemeinschaft zur Auslegung der Normen des ÖLG) legt die Vorschrift des § 3 Abs. 2 ÖLG dahin aus, dass im Internethandel eine „direkte Verkaufshandlung unter Anwesenheit des Endverbrauchers“ nicht vorliegt, da Internet- Händler im Distanz-/Versandhandel tätig seien.
Im Ergebnis sind deshalb bei der Bewerbung mit dem Zusatz „Bio“ im Zusammenhang mit der Vermarktung über Internetportale die Internet-Händler kontrollpflichtig.
Dies wiederum bedeutet, dass die Bewerbung und der Verkauf von Bio-Produkten unter der Bezeichnung „Bio“ für Online-Händler stets eine Zertifizierung voraussetzt:
– Wie erfolgt die Zertifizierung?
Der Händler muss eine Kontrollstelle auswählen. Kontrollstellen sind privatwirtschaftliche Unternehmen, die die Inspektion und die Zertifizierung im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion überwachen.
Der jeweilige Händler schließt einen Vertrag mit der Kontrollstelle, es findet eine anschließende Kontrolle statt und im Abschluss die erfolgt Zertifizierung. Die Kontrollstellen führen ein aktualisiertes Verzeichnis mit Name und Anschrift der ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmer. Verbrauchern wird so eine Prüfungsmöglichkeit gewährleistet.
– Verwendung des Bio-Siegels nach Zertifizierung
Soll das Bio-Siegel zur Kennzeichnung der Produkte genutzt werden, muss die Nutzung des Bio-Siegels vor der erstmaligen Verwendung bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung angezeigt werden.
– Folgen eines Verstoßes gegen die Zertifizierungspflicht
Verstöße gegen die Zertifizierungspflicht sind gem. § 13 ÖLG ordnungswidrig und können mit empfindlicher Ordnungsstrafe geahndet werden. Mitbewerber können nicht zertifizierte Händler wegen der nicht gesetzeskonformen Werbung, die zugleich wettbewerbswidrig ist, abmahnen.
Mercury meint
Kranke Gesellschaft, wo Begriffe oder deren Verkürzungen aus dem Sprachgebrauch einfach entnommen werden, und zur ausschließlichen Nutzung eines elitären „zahlenden“ Kreises eingeschränkt werden.
Welches Wort wird als nächstes auf den Index der nicht zahlenden Gewerbetreibenden gesetzt?
Hier ein Vorschlag: Wasser!
…merkt eigentlich irgendwer noch die Einschläge?!